Glücksspielgesetz und Telekommunikationsgesetz 2021, Änderung (5/SN-125/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Stellungnahme zum Entwurf des Glücksspielreformgesetzes 2026

Abgegeben von:
Vierklee Wettbüro GmbH
Bahnhofstraße 17, 6176 Völs, Österreich
Bewilligtes Wettunternehmen gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Wettgesetzen Österreichs


Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Unternehmen bzw. dessen Rechtsvorgänger bieten seit dem Jahr 1982 Sportwetten in Österreich an. Als Tiroler Familienunternehmen sind wir seit mehr als vier Jahrzehnten im staatlich regulierten Wettbereich tätig, verfügen über Bewilligungen in mehreren Bundesländern.
Obgleich Sportwetten und Glücksspiel unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben unterliegen, bestehen aufgrund der inhärenten Nähe beider Branchen zahlreiche deckungsgleiche Fragestellungen, insbesondere im Hinblick auf den Spielerschutz, die Geldwäscheprävention, KYC-Prozesse sowie die operative Umsetzung regulatorischer Vorgaben. Gestützt auf diese jahrzehntelange Praxiserfahrung erlaubt sich die Vierklee Wettbüro GmbH, einen konstruktiven, fachlichen Beitrag zum laufenden Gesetzgebungsverfahren zu leisten.
Wir begrüßen ausdrücklich die Intention des Gesetzgebers, den Spielerschutz weiterzuentwickeln, illegale Angebote wirksam zurückzudrängen und durch ein modernes Online-Konzessionssystem eine hohe Kanalisierung in den legalen Markt zu erreichen. Die nachfolgenden Anmerkungen verstehen sich daher nicht als fundamentale Kritik an den Zielen der Novelle, sondern als sachliche Überprüfung, ob die vorgeschlagenen Instrumente die selbstgesteckten Ziele des Gesetzgebers überhaupt adäquat und verhältnismäßig erreichen können.

1. Behandlung bisher nicht konzessionierter Anbieter (Marktübergang)
Die geplante Öffnung des österreichischen Online-Glücksspielmarktes markiert einen wesentlichen Systemwechsel. Die Absicht, bestehende Graumarkt-Angebote in einen regulierten Rechtsrahmen zu überführen, ist im Sinne des Konsumentenschutzes folgerichtig. Kritisch zu hinterfragen ist jedoch die bevorzugte Behandlung jener Unternehmen, die bislang ohne österreichische Konzession operiert haben.
Der Entwurf sieht vor, dass solchen Anbietern der Zugang zum Konzessionssystem offensteht, sofern sie offene Glücksspielabgaben nachentrichten und rechtskräftige Urteile zugunsten geschädigter Spieler erfüllen. Dass der Entwurf hierfür eine Karenzfrist von lediglich 18 Monaten vorsieht, wird in den Erläuternden Bemerkungen weder sachlich noch wissenschaftlich begründet. Die Nachentrichtung von Abgaben und die Erfüllung von Gerichtsurteilen sind ohnehin kraft Gesetzes bestehende Verpflichtungen; sie taugen nicht als eigenständiges Qualitäts- oder Bewährungskriterium für eine künftige Konzessionserteilung.

Ein faires Konzessionssystem muss das Vertrauen jener Marktteilnehmer stärken, die sich über Jahre hinweg strikt rechtskonform verhalten haben. Unternehmen, die bewusst auf den Eintritt in den unionsrechtlich umstrittenen Online-Glücksspielmarkt verzichtet haben, konnten naturgemäß keine vergleichbaren Marktanteile und Eigenkapitalreserven in diesem Segment aufbauen. Demgegenüber verfügen bisher nicht konzessionierte Anbieter über erhebliche, in der Vergangenheit erwirtschaftete Ressourcen, die ihnen die Erfüllung der neuen, extrem hohen Zulassungsvoraussetzungen wesentlich erleichtern.
Es bedarf daher im weiteren Verfahren einer sachlichen Rechtfertigung und der Implementierung strengerer Eignungs- und Bewährungskriterien, um zu verhindern, dass langjährige Verstöße gegen den nationalen Rechtsrahmen im Ergebnis zu einem unfairen Wettbewerbsvorteil führen.

2. Unverhältnismäßige Kapitalanforderungen für Konzessionswerber
Der Entwurf statuiert für Bewerber um eine Online-Glücksspielkonzession eine gesetzliche Mindesteinlage von 10 Millionen Euro. Eine derart massive finanzielle Eintrittsbarriere bedarf einer lückenlosen und fundierten Begründung, da sie den Kreis potenzieller Bewerber drastisch einschränkt.
Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuternden Bemerkungen geht hervor, welche konkreten Risiken durch diese immense Summe abgesichert werden sollen. Dies gilt umso mehr, als der Entwurf zeitgleich drastische Produktbeschränkungen vorsieht (Höchsteinsatz von 5 Euro pro Spiel, maximaler Gewinn von 10.000 Euro). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die außergewöhnlich hohe Kapitalanforderung in einem angemessenen Verhältnis zu den gleichzeitig vorgesehenen erheblichen Produktbeschränkungen steht.
Zudem ignoriert der Entwurf gelindere, gleichermaßen geeignete Sicherungsmechanismen wie Bankgarantien, laufende Eigenmittelanforderungen oder zweckgebundene Sicherheitsleistungen. Ein Blick auf europäische Best-Practice-Modelle zeigt, dass andere Staaten weitaus flexiblere und verhältnismäßigere Instrumente wählen:
Belgien verlangt den Nachweis finanzieller Mittel für eine Sicherheitsleistung von lediglich 250.000 Euro.
Deutschland setzt primär auf Sicherheitsleistungen ab 5 Millionen Euro statt starrer Stammkapitalerhöhungen.
Dänemark reguliert den Marktzugang erfolgreich über ein gestaffeltes System aus Konzessionsgebühren und variablen Sicherheiten.
Da laut KMU Forschung Austria rund 99,7 % aller österreichischen Unternehmen kleine und mittlere Betriebe sind, schließt diese Regelung den heimischen Mittelstand de facto vollständig vom Markt aus und begünstigt ausschließlich internationale Großkonzerne. Die Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser starren 10-Millionen-Euro-Hürde muss daher dringend im weiteren Gesetzgebungsverfahren überarbeitet werden.

3. Mangelnde wissenschaftliche Fundierung und pauschale Prävalenzannahmen
Der Entwurf reklamiert an mehreren Stellen die Berücksichtigung von internationaler „Best Practice“ und wissenschaftlichen Erkenntnissen für sich, bleibt den transparenten Nachweis der zugrunde liegenden Studien jedoch schuldig.
Dies betrifft insbesondere die pauschale Behauptung in den Erläuternden Bemerkungen, wonach Glücksspielautomaten „nach Sportwetten“ die höchste Suchtprävalenz aufwiesen. Diese gravierende Tatsachenbehauptung entbehrt im Entwurf jeder empirischen Grundlage.
Aus fachlicher Sicht ist eine undifferenzierte Betrachtung der Kategorie „Sportwette“ nicht sachgerecht. Sportwetten stellen kein homogenes Produkt dar. Zwischen klassischen Pre-Match-Wetten und hochfrequenten Live-Wetten bestehen fundamentale Unterschiede hinsichtlich der Ereignisfrequenz und des Risikopotenzials. Dem wurde in den österreichischen Landeswettgesetzen bereits erfolgreich Rechnung getragen (z. B. durch Verbote von Wettformaten bei Live-Wetten). Eine wissenschaftlich fundierte Gesetzgebung im Bund darf diese differenzierten Erkenntnisse nicht ignorieren und durch pauschalisierende Annahmen ersetzen.

4. Zielkonflikt zwischen Spielerschutz und Kanalisierung
Ein effektiver Spielerschutz ist das Fundament eines modernen Glücksspielrechts. Er kann seine Wirkung jedoch nur dann entfalten, wenn die Spieler im legalen, überwachten Markt verbleiben. Spielerschutz und Kanalisierung bedingen einander; sie dürfen nicht als Gegensätze konstruiert werden.
Die kumulierte Wirkung der vorgeschlagenen Restriktionen, namentlich anbieterübergreifende Einzahlungslimits, ein Höchsteinsatz von 5 Euro, eine Gewinnbegrenzung von 10.000 Euro sowie verpflichtende Spielunterbrechungen droht die Attraktivität des legalen Marktes im Vergleich zum unregulierten Schwarzmarkt massiv zu schwächen.
Insbesondere das starre, anbieterübergreifende Einzahlungslimit greift zu kurz, da es nicht zwischen frischem Kapital und bereits erzielten, reinvestierten Gewinnen differenziert. Ein verlustorientierter Ansatz könnte den tatsächlichen Schutzzweck zielgenauer abbilden. Sollte das legale Angebot infolge der Gesamtheit der vorgesehenen Maßnahmen erheblich an Attraktivität verlieren, besteht die Gefahr einer verstärkten Abwanderung in den unregulierten Markt. Damit würde die Novelle das genaue Gegenteil ihres intendierten Ziels erreichen.

5. Gefährdung der Kanalisierung durch den ersatzlosen Wegfall terrestrischer Angebote
Der Entwurf sieht das vollständige Ende von Video-Lottery-Terminals (VLT) auf bundesrechtlicher Basis vor. Dies hat insbesondere für das Bundesland Tirol gravierende Auswirkungen, da dort kein landesrechtlich bewilligtes Angebot des sogenannten „Kleinen Glücksspiels“ (Automatenbetrieb) existiert.
Der ersatzlose Wegfall des VLT-Sektors entzieht einem relevanten Teil der Spielteilnehmer im terrestrischen Bereich jegliche legale Alternative. Kanalisierung setzt jedoch zwingend voraus, dass ein legales Angebot existiert, in das gesteuert werden kann. Ein Verbot beendet nicht die Nachfrage, sondern verlagert sie. Es steht zu befürchten, dass die betroffenen Konsumenten in illegale Hinterzimmer-Angebote oder unregulierte Online-Märkte gedrängt werden, in denen keinerlei Schutzmechanismen greifen. Aus den Erläuternden Bemerkungen ergibt sich nicht, auf welcher Grundlage davon ausgegangen wird, dass die angestrebte Kanalisierung in Regionen ohne vergleichbares legales terrestrisches Angebot künftig gewährleistet werden kann.

Schlussbemerkung
Die Vierklee Wettbüro GmbH unterstützt die Zielsetzung einer Modernisierung des österreichischen Glücksspielrechts ausdrücklich.
Mit dieser Stellungnahme soll ein konstruktiver Beitrag zum Begutachtungsverfahren geleistet werden. Aus Sicht unseres Unternehmens erscheint es wesentlich, dass die vorgesehenen Regelungen nachvollziehbar begründet, wissenschaftlich fundiert und geeignet sind, die vom Gesetzgeber selbst formulierten Ziele tatsächlich zu erreichen.


Mit freundlichen Grüßen

Dean HATZL

Geschäftsführer
Vierklee Wettbüro GmbH
Bahnhofstraße 17
6176 Völs
www.vierklee-wetten.com