Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bildungsdokumentationsgesetz, u.a., Änderung (10/SN-26/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Stellungnahme zum Begutachtungsverfahren über die Änderungen im Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, das
Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz und das
Hochschulgesetz 2005.
Die Bundesschülervertretung (BSV) ist die Interessensvertretung aller 1,1 Millionen Schüler:innen Österreichs. Dementsprechend sehen wir es als unsere Verpflichtung, zu folgendem Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen.
Die verschiedenen Punkte der Stellungnahme sind per Mehrheitsbeschluss der BSV positiv abgestimmt worden und spiegeln so die Meinung von Schüler:innen mehrheitlich wider.
Die BSV ist weder die Vertretung der Studierenden, noch der Eltern oder der Lehrpersonen, weswegen sich die folgende Stellungnahme ausschließlich auf die, aus Sicht der BSV, für Schüler:innen relevanten Punkte bezieht.

Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes (BiDiG)

Kritische Analyse:
Die Ersetzung von „Amtsverschwiegenheit“ durch „Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung“ (§ 7 Abs. 3 BiDiG; TGG.pdf, S. 1) ist zwar formal an das IFG angepasst, bleibt aber eine leere Hülle.
Problem: Der Begriff „dienstliche Geheimhaltung“ ist weder im B-VG noch im IFG definiert und kollidiert potenziell mit der proaktiven Informationspflicht (§ 4 IFG).
Risiko: Unklare Abgrenzung zwischen schützenswerten Daten und öffentlichkeitspflichtigen Informationen.

Verbesserungsvorschläge:
Konkretisierung im Gesetzestext:
Verweis auf DSGVO-Art. 5 (Datenminimierung) und § 6 IFG (Geheimhaltungsgründe) einfügen.
Beispielformulierung:
„Die dienstliche Geheimhaltung umfasst ausschließlich Daten, deren Offenlegung berechtigte Interessen gemäß § 6 IFG gefährden würde.“

Positivkatalog erstellen:
Das BMB sollte in einer Durchführungsverordnung konkrete Geheimhaltungskategorien benennen (z. B. laufende Ermittlungen, Schutz vulnerabler Gruppen).
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BiIDokG 2020)

Kritische Analyse:
§ 3 Abs. 8 BiIDokG 2020 (Entwurf.pdf, S. 1-2): Die Verordnungsermächtigung zur Festlegung veröffentlichungspflichtiger Informationen überlässt dem BMB zu viel Spielraum. Ohne verbindliche Kriterien droht willkürliche Intransparenz.
§ 21 Abs. 5 BiIDokG 2020 (TGG.pdf, S. 2): Das pauschale Verbot aggregierter Schuldaten ignoriert den Public-Value-Ansatz von Bildungsstatistiken.
§ 25a BiIDokG 2020 (TGG.pdf, S. 3): Die Übergangsfrist für bPK bis 2026 ist notwendig, doch ohne technische Unterstützung scheitert die Umsetzung.

Verbesserungsvorschläge:
Transparenzgarantie für Bildungsdaten:
Schwellenwertregelung einführen: Aggregierte Daten dürfen veröffentlicht werden, wenn sie > 5 Schulen pro Bezirk oder > 100 Schüler:innen umfassen.
Beispiel:
„Schulstandortbezogene Daten in aggregierter Form dürfen veröffentlicht werden, sofern sie keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen gemäß DSGVO-Art. 4 Z 5 zulassen.“

Technisches Begleitprogramm:
Verpflichtende Ko-Finanzierung durch Bund und Länder für bPK-Infrastruktur an Bildungsdirektionen.

Datenpublikationspflicht:
Statistik Austria soll jährlich einen Bildungsmonitor mit anonymisierten Kennzahlen (z. B. Drop-out-Quoten, Ressourcenausstattung) veröffentlichen.

Änderung des IQS-Gesetzes (IQS-G)

Kritische Analyse:
Das Verbot der Veröffentlichung von schulstandortbezogenen Daten (§ 5 Abs. 3 IQS-G; TGG.pdf, S. 3) macht das Institut für Bildungsqualität funktionsunfähig.
Folge: Die öffentliche Debatte über Bildungsgerechtigkeit wird erstickt, da keine regionalen Vergleiche möglich sind.

Verbesserungsvorschläge:
Anonymisierte Leistungsberichte:
Das IQS soll kennzahlenbasierte Regionenprofile erstellen (z. B. „Ballungsraum Ost“, „Alpenländischer Raum“).

Datenzugang für Forschung:
Hochschulen sollen pseudonymisierte Rohdaten für wissenschaftliche Studien beantragen können (§ 27 DSGVO).
Änderung des Hochschulgesetzes 2005 (HG 2005)

Kritische Analyse:
Die Einführung digitaler Studierendenausweise (§ 54 HG 2005; TGG.pdf, S. 3-4) ist begrüßenswert, aber:
Schwachstellen: Fehlende Sicherheitsstandards und Barrierefreiheit (z. B. für Sehbehinderte).

Verbesserungsvorschläge:
Technische Mindestanforderungen:
Verpflichtende ISO-27001-Zertifizierung für Ausweisanbieter.
Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 (z. B. Voice-Over-Funktion, Kontrastoptimierung).

Datenschutz by Design:
Zero-Knowledge-Architektur einführen: Hochschulen speichern nur Matrikelnummern, nicht aber biometrische Daten.