Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bildungsdokumentationsgesetz u.a., Änderung (26/ME)

  • Übersicht
  • Stellungnahmen
  • Parlamentarisches Verfahren

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Kurzinformation

 

Ziele 

  • Herstellung eines der neuen Rechtslage entsprechenden rechtskonformen Zustands im Bereich des Bundesministers für Bildung (BMB)  

  • Schaffung einer Übergangsregelung für die Datenübermittlung des Bildungswesens an Statistik Austria 

  • Schaffung der Rechtsgrundlage für digitale Studierendenausweise 

Inhalt 

  • Novellierung der betroffenen Gesetze im (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des BMB 

  • Erstreckung der ausschließlichen Verwendung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) 

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Möglichkeit digitale Studierendenausweise auszustellen 

Stand: 20.05.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wird im Wesentlichen mit 1. September 2025 in Kraft treten. 

Gemäß diesem Bundesgesetz wird dem B-VG ein neuer Art. 22a eingefügt, der eine proaktive Informationsverpflichtung der mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, der Organe der Gerichtsbarkeit sowie der Gesetzgebungsorgane des Bundes und ihrer Hilfsorgane normiert. Außerdem soll jedermann ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen und gegenüber rechnungshofkontrollierten, weil staatsnahen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen eingeräumt werden, soweit nicht ihre Geheimhaltung zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. 

Aufgrund der, wie oben angeführt, geänderten Rechtslage sind die entsprechenden Bestimmungen im (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung anzupassen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sollen korrespondierend mit dem Inkrafttreten des Art. 22a B-VG und des IFG mit 1. September 2025 in Kraft treten. 

Übermittelt von

Christoph Wiederkehr, MA

Bundesministerium für Bildung