Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Sicherheitspolizeigesetz, Telekommunikationsgesetz 2021, u.a., Änderung (109/SN-8/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Meine Position zu diesem Vorhaben:


Hauptgegenstand dieses Gesetzesvorhaben ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Überwachung verschlüsselter Nachrichten zur Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen, sowie für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes, eine gesonderte Möglichkeit des Aufschubs sicherheitspolizeilichen Einschreitens oder kriminalpolizeilicher Ermittlungen, zu schaffen.
Hierzu ist grundsätzlich festzustellen, dass die Überwachung von Nachrichten einen massiven Eingriff in grund- und menschenrechtlich geschützte Rechtspositionen davon Betroffener darstellt. Daher muss das zentrale Streben darauf abzielen, Regelungen zu schaffen, die den staatspolitischen Grundsätzen des demokratisch-pluralistischen Rechtsstaats entsprechen.

Dies bedeutet vorallem, dass im staatlichen "Sicherheitssystem" aufbau- und ablauforganisatorische Strukturen gegeben sein müssen, die dem Vier-Augen-Prinzip und dem Grundsatz von Checks and Balances entsprechen.

Die zentrale Rechtsgrundlage für den Lauschangriff stellt § 136 StPO dar. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, weshalb darüber hinaus noch vergleichbare Rechtsnormen im SPG und SNG bestehen bzw. geschaffen/novelliert werden sollen.

Es erscheint rechtsstaatlich bedenklich, wenn der Exekutive de facto freigestellt wird, welcher Rechtsnorm sie sich in einem Anlassfall bedienen möchte und führt zu einer entbehrlichen Intransparenz in diesem sensiblen Rechtsbereich.

Verschärft wird diese rechtsstaatlich bedenkliche Eigenartigkeit dadurch, dass es (noch immer) keine klare organisatorische Trennung des sicherheitspolizeilichen Staatsschutzes vom Verfassungsschutz, als zivilen Inlands-Nachrichtendienst, gibt. 

Ein Nachrichtendienst dient der erweiterten Gefahrenerforschung auch durch Beobachtung von (gesellschaftlichen) Phänomenen mit Potenzial zur Entwicklung zu einer (abstrakten) Gefahr. Die Eigentümlichkeit der Wahrnehmung dieser Aufgabe steht einer Einbindung in die Sicherheitspolizei entgegen, wie es derzeit in § 1. (1) SNG festlegt ist.

Diese fachliche, rechtliche und strukturelle Problematik wird in den ersten Absätzen der Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesvorhaben klar zum Ausdruck gebracht, wobei jedoch daraus die falschen Forderungen erfließen.

Es ist daher sowohl aus rechtlichen als auch aus fachlichen Gründen unverständlich, warum an diesem Kuriosum einer sicherheitspolizeilichen Dienststelle, die mit rechtsstaatlich sonderbar anmutenden "Kunstgriffen" zu einem nachrichtendienstlichen Hybrid verfestgt werden soll, festgehalten wird.

In einem demokratisch-pluralistischen Rechtsstaat muss auch unzweifelhaft klargestellt sein, dass die Herrin über den Lauschangriff die unabhängige Justiz zu sein hat. Es ist jedoch schwer nachvollziehbar, dass die Entscheidung über derart massive Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte, nunmehr der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet werden soll.

Da es sich beim gegenständlichen Deliktsbereich um (potenzielle) Straftaten handelt, die der Schwerkriminalität zuzuordnen sind, kann es wohl nur logisch sein, die justizielle Zuständigkeit (weiterhin) bei der Strafgerichtsbarkeit und nicht beim BVwG anzusiedeln.

Daher erscheint es sinnstiftend, den Lauschangriff, unter Einsatz welcher Methoden und technischer Hilfsmittel auch immer ein solcher im Anlassfall durchgeführt wird, bei der zu schaffenden unabhängigen Generalstaatsanwaltschaft, jedenfalls jedoch bei der Strafgerichtsbarkeit anzubinden und ausschließlich in der StPO umfassend zu regeln.

Es ist unbestritten, dass den Sicherheitsbehörden jene technischen Mittel zur Verfügung zu stellen und jene Methoden zu ermöglichen sind, die sie zur Früherkennung und Abwehr von Bedrohungen für unser Gemeinwesens benötigen. Dies umfasst auch das Erkennen und die Abwehr von Angriffen auf die IKT-Infrastruktur, einschließlich der von natürlichen und juristischen Personen genutzten Kommunikationsmittel.

Die gegenständliche Gesetzesnovelle zielt jedoch darauf ab, sicheren Kommunikationsmitteln durch software- und/oder hardwareseitig zu schaffende "Hintertüren" Abbruch zu tun.
Damit würde der weitaus überwiegenden Mehrheit unbescholtener Bürgerinnen und Bürger, wegen einer Minorität von Schwerkriminellen, ihr Grundrecht auf sichere Kommunikation genommen. 

Dies bedeutet, dass der Staat, dessen vornehmste Aufgabe der Schutz des Staatsvolkes ist, wegen 25 bis 30 Fällen pro Jahr (Zitat Innenminister vom 23.03.2025: "Es geht um wenige Einzelfälle"), Millionen Österreicherinnen und Österreicher einer Bedrohung durch potenzielle Angriffe von Kriminellen und fremden Mächten aussetzt werden.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass jene Gefährder, die in der jüngeren Vergangenheit durch Hinweise ausländischer Behörden offenkundig geworden sein sollen, als Begründung für die Notwendigkeit von Lauschangriffen auf verschlüsselte Messenger-Dienste dienen. Gerade diese Fälle sind jedoch nicht repräsentativ für eine derartige Notwendigkeit, was sich von den öffentlich zugänglichen Informationen ableiten lässt.
Alle diese Gefährder hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungs- bzw. Staatsschutzes, unter Ausschöpfung der derzeit bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, auch ohne Hinweisen von fremden Diensten zeitgerecht erkannt werden können/müssen.

Abschließend darf daher angeregt werden, auf parlamentarischer Ebene wie folgt reflektieren zu wollen:

Klare organisatorische Trennung des Staatsschutzes, als integraler Teil der Sicherheitspolizei, vom Verfassungsschutz, der als Inlandsnachrichtendienst einzurichten wäre und nicht Teil der Sicherheitspolizei zu sein hat.

Schaffung eines eigenen "Nachrichtendienst-Gesetz" als Rechtsgrundlage für den Verfassungsschutz.

Evaluierung des SPG, ob für den Aufgabenbereich  Staatsschutz allenfalls Novellierungen angezeigt sind.

Novellierung des §136 StPO zur einzigen Rechtsnorm, mit der alle Anlassfälle für Lauschangriffe abgedeckt werden. Dabei wäre dieser so auszugestalten, dass die Genehmigung von Lauschangriffen, die der erweiterten Gefahrenerforschung durch Nachrichtendienste dienen sollen, von der (ehestbaldig geschaffenen) Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen sind.

Schaffung einer Rechtsnorm, die alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Dienststellen und Behörden der öffentlichen Hand dazu verpflichtet, erkannte Schwachstellen im IKT-Bereich, die eine Bedrohung desselben begünstigen/ermöglichen, zur unverzüglichen und direkten Meldung an eine zentrale Stelle verpflichtet. Das GovCERT würde sich dafür anbieten.

Das gegenständliche Gesetzesvorhaben wäre jedenfalls zu verwerfen.

Mag. Gregor Keller

02.06.2025








Mein Hauptargument für oder gegen das Vorhaben:


Meine Verbesserungsvorschläge: