Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Sicherheitspolizeigesetz u.a., Änderung (8/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den Verfassungsschutz

Inhalt 

  • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG])
  • Einführung der Ermächtigung der Direktorin/des Direktors, den Nachrichtendienst mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Abs. 2 SNG zu betrauen
  • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
  • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten sowie deren/dessen Stellvertretung (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz [SPG])
  • Erweiterung von Umständen, die zu einer Erlöschung der Bestellung bzw. Abberufung der/des Rechtsschutzbeauftragen führen (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
  • Aktualisierung der Verweise in § 161 und § 162 Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dieser Novelle soll für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen werden, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben. Voraussetzung dafür ist, dass ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 SNG besteht.
Die Praxis hat gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst (Direktion) bzw. für den Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten, trotz Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung erschweren kann. Deshalb soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zu der Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) ermächtigen kann.  
Weiters soll im SNG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um in gesetzlich definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – vor allem im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (z.B. WhatsApp, Skype oder Signal) soll zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen.
Es sollen Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen werden.
Weitere Anpassungen des SPG sollen eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.
Mit den Änderungen des TKG sollen Anpassungen vorgenommen werden, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind. Schließlich soll durch Anpassungen im BVwGG und im RStDG eine Rufbereitschaft sowie ein Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht ermöglicht werden.

Stand: 08.04.2025