Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
innerhalb offener Frist darf ich zur Novellierung des Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz wie folgt Stellung nehmen:
1. In § 6 Abs.3 Z4 SNG wird der §50 WaffG als verfassungsgefährdender Angriff aufgenommen, in den Erläuterungen wird erwähnt, dass damit der illegale Waffenhandel bekämpft werden soll. Ich darf hier anmerken, dass der §50 WaffG das unerlaubte Besitzen oder unerlaubte Führen von Waffen der Kategorie B, den Besitz von verbotenen Waffen oder Munition, den Besitz von Kriegsmaterial, etc. bereits als gerichtlich strafbare Handlung einstuft. Ich darf außerdem auf die inkonsistenten Rechtsansichten der dem Innenministerium nachgelagerten Behörden verweisen, welche in einem überschaubaren Zeitraum zu gleichen Waffen oder gleicher Munition unterschiedliche Rechtsansichten geäußert haben, was dazu führen kann, dass Waffenbesitzer oder Waffensammler durch die Inkonsistenz dieser Rechtsansichten plötzlich Waffen oder Munition iSd §50 WaffG besitzen und nun nicht nur waffenrechtlich belangt werden können, sondern nun auch noch in den Fokus des Staatsschutzes rücken sollen.
Worin der Mehrwert liegt, dass der Besitz von Waffen und Munition iSd §50 WaffG nun nicht alleine durch das Waffengesetz geahndet, sondern auch durch das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz verfolgt werden soll, also die Androhung einer doppelten Bestrafung nach zwei unterschiedlichen Rechtsnormen, wird wohl nur dem Verfasser der Novellierung des SNG klar sein.
Zur Inkonsistenz der behördlichen waffenrechtlichen Rechtsansichten darf ich noch anführen, dass hier der Staat ein Problem schafft, dieses auf den Bürger abwälzt, um anschließend gegen den Bürger zu ermitteln, was den Eindruck hinterlässt, dass der Staat am Ende seines Könnens angelangt ist.
2. Laut §6 Abs.4 SNG sollen die Organisationseinheiten berechtigt werden die Beendigung von gefährlichen Angriffen und die Berichterstattung nach §100 StPO aufzuschieben, sofern „ein berechtigtes Interesse“ vorliegt. Der Begriff „berechtigtes Interesse“ ist zwar im Datenschutz ausreichend definiert, um jedoch die Rechte der Organisationseinheiten zu beschreiben ist dieser Begriff jedoch vollkommen unzureichend und missachtet das Bestimmtheitsgebot.
3. Laut §11 Abs.1 Z 2 und Z3 SNG sollen zukünftig verdeckte Ermittlungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte verdeckt eingesetzt werden, wenn die „Erfüllung der Aufgabe ansonsten wesentlich erschwert wäre“, wohingegen die derzeit gültige Rechtsnorm die verdeckte Ermittlung oder den verdeckten Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nur dann erlaubt, wenn „der Einsatz anderer Maßnahmen aussichtslos wäre“. Ich darf hier festhalten, dass zwischen der bisherigen Formulierung „„aussichtslos“ und der zukünftigen Formulierung „erschwert“ ein wesentlicher Unterschied besteht, wobei hier eindeutig der Eindruck entsteht, dass zukünftig die Hürden für eine staatliche Überwachung wesentlich vermindert werden sollen, nämlich von ultima-ratio-Maßnahmen zu „wir wollen uns nicht zuviel anstrengen“, was strikt abzulehnen ist.
4. In §11 Abs.1 Z7 SNG soll die bisherige Hürde, nämlich dass das Einholen von Auskünften von Verkehrsdaten nur dann erfolgen darf, wenn der Einsatz anderer Maßnahmen aussichtlos wären, komplett beseitigt werden und stellt einen Freibrief zur staatlichen Sammlung von Verkehrsdaten dar, was ebenfalls strikt abzulehnen ist.
5. Laut §11 Abs.1 Z8 und Z9 SNG soll zukünftig Inhaltsdaten von Nachrichten, welche verschlüsselt oder unverschlüsselt empfangen, übermittelt oder gesendet werden, überwacht werden, was im Falle der verschlüsselten Übermittlung wohl nur durch die absichtliche Schaffung von staatlich angeordneten Schwachstellen der Absicherung von Handys, Tablets, etc. zu erreichen ist. Durch die Schaffung dieser Schwachstellen wird es dem Bürger verunmöglicht zukünftig das gleiche datenschutzrechtliche Sicherheitsniveau wie bisher zu erreichen, ermöglichen diese doch auch ein Eindringen durch Hacker, womit die Sicherheit des Datenschutzes von Identitätsdaten, Finanzdaten, etc. deutlich geschwächt wird. Welche staatliche Kompensation der Bürger erhalten wird (alles andere als ein umgehender, unbürokratischer und vollständiger Ersatz der erlittenen Verluste würde die Unfähigkeit der involvierten Behörden offenbaren), der aufgrund der Schaffung der staatlichen Schwachstelle mit dem Diebstahl seiner Daten oder dem Diebstahl seines Vermögen durch das Eindringen von Hacker konfrontiert wird, bleibt die Novellierung des SNG schuldig, was meines Erachtens ein politisches und juristisches Armutszeugnis darstellt.
6. Gemäß §11 Abs.2 SNG sollen die ersuchten Stellen, womit offensichtlich Betreiber von Handynetzen, Messengerdiensten, etc. verpflichtet werden „an der Überwachung von Nachrichten“ mitzuwirken. Bei diesen Betreibern handelt es sich zweifelsohne um privat geführte Unternehmen, welche im Bedarfsfall einer Mitwirkungspflicht unterliegen, jedoch ohne Definition der Grenzen dieser Mitwirkungspflicht bei der Überwachung der Nachrichten, somit ist es auch möglich, dass diese privat geführten Unternehmen Einsicht in die Inhaltsdaten dieser Nachrichten erhalten, was aus datenschutzrechtlicher Sicht strikt abzulehnen ist.
7. Laut §14 Abs.2 SNG soll es zukünftig auch ermöglicht werden das Einholen von Verkehrsdaten gemäß Abs.1 Z7 auch nachträglich mit einer Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten auszustatten. Dies bedeutet nichts anderes, als dass eine widerrechtliche staatliche Maßnahme im Nachgang legalisiert werden soll, was den Eindruck der Schaffung eines allmächtigen und allwissenden Staates durch den Innenminister verstärkt.
8. Aufgrund der Anmerkungen zu den §11 und §14 SNG ergibt sich folgerichtig, dass die beabsichtigten Regelungen durch §15a, §15b und §15c SNG obsolet sind und daher zu streichen sind.
9. Laut §16 Abs.2 SNG müssen nach Ablauf einer Überwachung von Nachrichten gemäß §11 Abs.8 oder Abs.9 nicht nur die überwachte Person über die erfolgte Überwachung informiert werden, sondern auch jene Personen, mit welchen der Überwachte in diesem Zeitraum in Kontakt getreten ist, diese jedoch nur wenn deren Identität bekannt oder „ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist“. Ohne einer tiefergehenden Beschreibung welche Umstände die Grenzen eines „üblichen Verfahrensaufwands“ sprengen würden, wird auch hier das Bestimmtheitsgebot missachtet.
10. Die Bestimmungen des §91b Abs. 1a und Abs.2a erwecken eindeutig den Eindruck, dass die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten als auch seines Stellvertreters dem bisherigen Usus einer politischen Bestellung folgen wird, da sich der Rechtsschutzbeauftragte und sein Stellvertreter einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach §2a SNG unterziehen müssen, jedoch der Bundesminister für Inneres gemäß §2a Abs.4 SNG dazu ermächtigt ist den Inhalt und die Themenbereiche dieser Vertrauenswürdigkeitsprüfung per Verordnung festzulegen. Dadurch wird klar ersichtlich, dass ein zweifelsohne aus politischen Beweggründen eingesetzter Innenminister die Möglichkeit besitzt auf dem Verordnungsweg auf die Vertrauenswürdigkeitsprüfung des Rechtsschutzbeauftragten und seines Stellvertreters entscheidenden Einfluss zu nehmen und auf diesem Wege aus rein politischen Motiven Bewerber, ungeachtet deren fachlicher Eignung, zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Aufgrund dessen muss der Versuch den Rechtsschutzbeauftragten sowie seinen Stellvertreter als lautere Schiedsstelle darzustellen und in ein unabhängiges und neutrales Mäntelchen zu hüllen, kläglich scheitern.
Ich darf mir abschließend noch folgendes Fazit erlauben:
Der Grundsatz, dass der Staat und seine Bürger auf Augenhöhe und gleichrangig agieren, steht für mich über allem, dieser Grundsatz wird durch die angedachte Novellierung des SNG jedoch völlig missachtet.
Der Staat hat durch politische Feigheit der meisten Regierungsparteien, dem kognitiven Unvermögen der Regierungsmitglieder der vergangenen 10 Jahre (ich darf an das Faymann’sche „Türl mit Seitenteilen“ statt „Grenzzaun“ erinnern), der völligen Negierung des Fremdenpolizeigesetzes und dem Ermöglichen einer ungeregelten und ungehemmten Zuwanderung unbekannter Personen aus unbekannten Drittstaaten eine Situation geschaffen, die er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr beherrschen kann und die Gefahr besteht, dass ihm das Ruder aus der Hand gleitet. Um staatliche Handlungsfähigkeit vorzutäuschen, sollen nun die Befugnisse des Staates bedeutend ausgeweitet und die Grund- und Freiheitsrechte des Bürgers bedeutend eingeschränkt werden, was jedoch das zugrundeliegende Problem weder lindert noch beseitigt. Gemäß der Vorstellung des derzeitigen Innenministers hat der Staatsbürger das Unvermögen der Politik zu kompensieren, jedoch gleichzeitig wird versucht die Politik in glänzenden Sonnenschein darzustellen und ohne die zugrundeliegende Ursache, nämlich die ungeregelte Einwanderung, beim Namen zu nennen.
Das ist einfältig und das ist feige.
Der Staat hat die Aufgabe Regeln für das Zusammenleben des Staatsvolkes zu schaffen, er hat jedoch nicht die Aufgabe im Leben der Bürger zu schnüffeln und Sicherheitslücken zu schaffen, die es Verbrechern gestatten dem Bürger Schaden zuzufügen. Wenn sich der Staat wie ein überneugieriger, mit unlauteren Absichten ausgestatteter Schnüffler verhält, wird der Staat wohl auch vom Bürger wie ein überneugieriger, mit unlauteren Absichten ausgestatteter Schnüffler behandelt werden.
Die beabsichtigte Novellierung des SNG ist der wortgewordene Nachweis, dass der derzeitige Innenminister mit überbordenden Rechten ausgestattet werden möchte, dass er die Rechte des Bürgers schwächen möchte, da auch er am Ende seines Könnens und am Ende seines Talents angekommen ist.
Ing. Andreas Kristyan