Elektrizitätswirtschaftsgesetz und Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung (5/SN-32/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Stellungnahme zur geplanten Einführung von Netzgebühren für PV-Einspeisung:

In den letzten Jahren haben viele Privatpersonen aus guten Gründen in eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) investiert. Die stark gestiegenen Energiepreise führten zu einer hohen Nachfrage, was gleichzeitig die Kosten für Module, Wechselrichter und vor allem Batteriespeicher in die Höhe trieb. Viele dieser Anlagen wurden errichtet, als die Einspeisevergütung bereits rückläufig war – was eine Amortisation ohnehin erschwert. Zudem gibt es sicher viele private Anlagen die über Kredite finanziert wurden.

Das Ziel der meisten privaten Anlagenbetreiber war es, sich unabhängiger von steigenden Energiepreisen zu machen und gleichzeitig einen aktiven Beitrag zur Energiewende zu leisten – einer politischen Zielsetzung, die seit Jahren von der Bundesregierung gefordert wird.

Eine nachträgliche Belastung dieser Betreiber mit Netzgebühren für eingespeisten Strom empfinde ich daher als ungerecht und nicht zielführend. Zum Zeitpunkt der Errichtung war von solchen Abgaben keine Rede. Viele haben ihre Anlage unter völlig anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geplant und umgesetzt.

Natürlich verursacht auch das Einspeisen von Strom Netzbelastung. Dennoch ist es notwendig, zwischen großen gewerblichen Einspeisern und privaten Kleinanlagen mit typischerweise 5 bis 15 kWp zu unterscheiden. Es wäre ungerecht, diese in einem Atemzug zu behandeln.

Mögliche Alternativen statt pauschaler Belastung:

• Einführung eines Bestandsschutzes für bereits errichtete PV-Anlagen.

• Festlegung einer Freibetragsgrenze, z. B. 500 kWh eingespeister Strom pro Monat ohne Netzgebühren.

• Ausnahme kleiner PV-Anlagen mit einer Wechselrichterleistung bis 15 kW, da diese typischerweise nur einen geringen Beitrag zur Netzauslastung leisten.

• Einführung einer gestaffelten Regelung, bei der Netzgebühren abhängig von der eingespeisten Menge oder der Anlagenleistung erhoben werden.

Viele private PV-Besitzer engagieren sich darüber hinaus in regionalen Energiegemeinschaften (EEG), um Verwandte, Freunde oder Nachbarn mit Strom zu versorgen – häufig innerhalb desselben Umspannwerks, jedoch über verschiedene Trafostationen. Diese Modelle fördern lokale Wertschöpfung, stärken das Gemeinwesen und reduzieren Netzausbaukosten.

Wenn hier nun für eingespeisten Strom Netzgebühren anfallen, ist das Modell der regionalen EEG faktisch gescheitert. Diese Initiativen nutzen fast ausschließlich die unteren Netzebenen (6 und 7), verursachen kaum zusätzliche Last und sollten daher von Einspeisegebühren befreit werden. Alternativ könnte man deren eingespeisten Strom nicht auf die Freigrenze anrechnen, um die Modelle wirtschaftlich am Leben zu erhalten.

Fazit / Appell:

Private PV-Anlagenbetreiber sind keine Profiteure, sondern engagierte Partner der Energiewende. Eine nachträgliche finanzielle Belastung zerstört Vertrauen und Investitionssicherheit. Wer ernsthaft dezentrale Energiekonzepte fördern will, muss gerade diese Bürgerinnen und Bürger entlasten – nicht zusätzlich belasten.

Besonders kritisch ist, dass der derzeitige Entwurf vor allem große Energiekonzerne begünstigt, während private Haushalte mit kleinen PV-Anlagen die neuen Lasten tragen sollen. Dies widerspricht dem Grundgedanken einer gerechten, bürgernahen und dezentralen Energiewende. Kleine, dezentrale Einspeiser dürfen nicht benachteiligt werden, während industrielle Großakteure entlastet oder gar ausgenommen werden.

Manfred Hintersteiner