Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
1. § X – Einspeisebegrenzung auf 60 % der Modulleistung
Kritikpunkt: Die pauschale Begrenzung auf 60 % der Anlagenleistung (ohne iMSys) bei neuen Anlagen ab 2025 kann zu unnötiger Reduktion des PV-Zubaus führen und wirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen verhindern – insbesondere im Kleinanlagenbereich.
Vorschlag zur Änderung:
Statt:
„Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 2 kWp dürfen nur maximal 60 % der installierten Leistung in das öffentliche Netz einspeisen, sofern keine Steuerbarkeit über ein intelligentes Messsystem gewährleistet ist.“
Neuformulierung:
„Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 10 kWp dürfen bis zur Installation eines intelligenten Messsystems höchstens 70 % ihrer installierten Leistung ins öffentliche Netz einspeisen. Anlagen unter 10 kWp sind von dieser Regelung ausgenommen.“
Begründung:
• Die Einspeisebegrenzung sollte nicht auf Kleinanlagen (< 10 kWp) angewendet werden, da diese das Netz nicht signifikant belasten.
• Eine Reduktion auf 70 % statt 60 % bringt einen sinnvollen technischen Kompromiss, ohne unnötige wirtschaftliche Einbußen.
• Der administrative und technische Aufwand für Kleinanlagen ist unverhältnismäßig hoch.
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2. § Y – Nachrüstpflicht für Bestandsanlagen bis 2029
Kritikpunkt: Die pauschale Nachrüstpflicht für Bestandsanlagen ab 7 kWp bis spätestens 2029 ist unklar geregelt (v. a. zu Verantwortung, Kosten, technischem Ablauf).
Vorschlag zur Ergänzung im Gesetz:
Nach dem Satz zur Nachrüstpflicht ergänzen:
„Die Kosten für die Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem samt Steuerbox sind vom Netzbetreiber zu tragen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben ist und keine wirtschaftliche Förderung oder Rückvergütung besteht.“
Begründung:
• Diese Ergänzung stellt sicher, dass keine zusätzliche finanzielle Belastung für Betreiber bereits genehmigter und betriebsbereiter Anlagen entsteht.
• Eine gerechte Regelung trägt zur gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende bei.
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3. § Z – Netzentgelte für Eigenverbrauch und Einspeisung
Kritikpunkt: Die angedeutete Einführung von Netzentgelten für Eigenverbrauch (oder pauschale Gebühren für PV-Anlagen) könnte das Modell des Eigenverbrauchs wirtschaftlich entwerten.
Vorschlag zur Klarstellung:
Ergänzung im Abschnitt zu Netzentgelten:
„Netzentgelte dürfen nicht auf den Eigenverbrauch von Strom aus dezentralen Photovoltaikanlagen erhoben werden, sofern dieser im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.“
Begründung:
• Diese Klarstellung schützt den Eigenverbrauch, der das Netz nachweislich entlastet, und erhält zentrale Investitionsanreize.
• Sie verhindert die Einführung indirekter Strafabgaben für klimafreundliches Verhalten.