Elektrizitätswirtschaftsgesetz und Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung (29/SN-32/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

1. § X – Einspeisebegrenzung auf 60 % der Modulleistung

Kritikpunkt: Die pauschale Begrenzung auf 60 % der Anlagenleistung (ohne iMSys) bei neuen Anlagen ab 2025 kann zu unnötiger Reduktion des PV-Zubaus führen und wirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen verhindern – insbesondere im Kleinanlagenbereich.

Vorschlag zur Änderung:

Statt:
„Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 2 kWp dürfen nur maximal 60 % der installierten Leistung in das öffentliche Netz einspeisen, sofern keine Steuerbarkeit über ein intelligentes Messsystem gewährleistet ist.“

Neuformulierung:
„Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 10 kWp dürfen bis zur Installation eines intelligenten Messsystems höchstens 70 % ihrer installierten Leistung ins öffentliche Netz einspeisen. Anlagen unter 10 kWp sind von dieser Regelung ausgenommen.“

Begründung:
• Die Einspeisebegrenzung sollte nicht auf Kleinanlagen (< 10 kWp) angewendet werden, da diese das Netz nicht signifikant belasten.
• Eine Reduktion auf 70 % statt 60 % bringt einen sinnvollen technischen Kompromiss, ohne unnötige wirtschaftliche Einbußen.
• Der administrative und technische Aufwand für Kleinanlagen ist unverhältnismäßig hoch.



2. § Y – Nachrüstpflicht für Bestandsanlagen bis 2029

Kritikpunkt: Die pauschale Nachrüstpflicht für Bestandsanlagen ab 7 kWp bis spätestens 2029 ist unklar geregelt (v. a. zu Verantwortung, Kosten, technischem Ablauf).

Vorschlag zur Ergänzung im Gesetz:

Nach dem Satz zur Nachrüstpflicht ergänzen:
„Die Kosten für die Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem samt Steuerbox sind vom Netzbetreiber zu tragen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben ist und keine wirtschaftliche Förderung oder Rückvergütung besteht.“

Begründung:
• Diese Ergänzung stellt sicher, dass keine zusätzliche finanzielle Belastung für Betreiber bereits genehmigter und betriebsbereiter Anlagen entsteht.
• Eine gerechte Regelung trägt zur gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende bei.



3. § Z – Netzentgelte für Eigenverbrauch und Einspeisung

Kritikpunkt: Die angedeutete Einführung von Netzentgelten für Eigenverbrauch (oder pauschale Gebühren für PV-Anlagen) könnte das Modell des Eigenverbrauchs wirtschaftlich entwerten.

Vorschlag zur Klarstellung:

Ergänzung im Abschnitt zu Netzentgelten:
„Netzentgelte dürfen nicht auf den Eigenverbrauch von Strom aus dezentralen Photovoltaikanlagen erhoben werden, sofern dieser im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.“

Begründung:
• Diese Klarstellung schützt den Eigenverbrauch, der das Netz nachweislich entlastet, und erhält zentrale Investitionsanreize.
• Sie verhindert die Einführung indirekter Strafabgaben für klimafreundliches Verhalten.