Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Teilnahme von Großunternehmen an jeglicher Art von Energiegemeinschaften muss ermöglicht werden!
Die Teilnahme von Großunternehmen an Energiegemeinschaften (erneuerbare- und Bürgerenergiegemeinschaften) ohne Einschränkung sind ein wesentlicher Beitrag zur Energiewende, vor allem in den Bereichen Industrie & Produktion, da sich hier die größten und wirksamsten Hebel für die Energiewende befinden.
- Ad §61: Die Möglichkeit einer Teilnahme an einer erneuerbaren regionalen Energiegemeinschaft (wie vorgesehen) für Großunternehmen ist wünschenswert und damit ein bedeutender Schritt in der Energiewende.
- Ad §61: Zugleich ist die Einschränkung auf den Nahebereich und damit die Verhinderung an der Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ein klarer Schritt in die falsche Richtung. Eine Beschränkung auf den Nahbereich ist ein Hemmnis in der Energiewende, da die Erzeugung / Bedarfe regional nicht so einfach zu decken sind
o Notwendig wäre dafür eine dynamische hierarchische Mehrfachteilnahme mit Priorisierung der erneuerbaren-Energiegemeinschaften.
- §61 (5) Einschränkung Netzebenen verhindern eine Teilnahme Großunternehmens in einer Bürgerenergiegemeinschaft: Großunternehmen und Regionen deren Geschäftsmodelle und deren Teilnehmer die sich aus einem Ansatz Power to X, Smart Grids, Smart Cities, Sektorenkopplung, BESS entwickeln, benötigen keine Einschränkung der Begrifflichkeit in den Netzebenen. Industriebetriebe mit hohem Verbrauch sind von der Einschränkung betroffen - hohe Verbräuche durch die Teilnahme an Energiegemeinschaften auf (regionalen) erneuerbaren Strom umzustellen, sollte jedoch oberste Priorität haben.
- Ad §61 (1) Teilnahmegrenze 6MW – bei großen Erzeugerleistungen und Verbrauchsbedarfen ist diese Grenze zu gering. Begründung: Geschäftsmodelle und deren Teilnehmer die sich aus einem Ansatz Power to X, Smart Grids, Smart Cities, Sektorenkopplung, BESS entwickeln, benötigen eine nach oben offene Leistungsbegrenzung.