Elektrizitätswirtschaftsgesetz und Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung (59/SN-32/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden

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Inhalt

Der §61(7) verhindert de-facto die reine Teilnahme von Gebietskörperschaften an Vereinbarungen zur gemeinsamen Energienutzung, und durch seine Referenzierung in §64 auch in Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, wenn in dieser (wie heute in mehreren "größeren" EEGs im Regionalbereich üblich) die Gebietskörperschaften keine unmittelbare Mitbestimmungsmöglichkeiten betreffend Aufnahme neuer Teilnehmer haben. Insbesondere die im Entwurf geforderte Sicherstellung der Bereitstellung von mind "10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage erzeugten Energiemenge" für schutzbedürftige Haushalte erscheint kritisch, da
a) die erzeugte Energiemenge insbesondere bei Anlagen mit Eigenverbrauch durch die Gebietskörperschaft deutlich von der ins Netz eingespeisten Energiemenge, und nochmals deutlich von der über die Vereinbarungen zur gemeinsamen Energienutzung innerhalb der Energiegemeinschaft abweicht,
und b) ohne wesentlicher Mitbestimmungsmöglichkeiten in der EEG die Gebietskörperschaft keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Einspeise- und Bezugslastprofil der Summe der Teilnehmer hat.

Fiktives Beispiel:
Gebietskörperschaft betreibt eine 50kWp PV Anlage. und produziert im Jahr ca 50tsd kWh Strom. Annahme 50% Eigennutzung und 50% Netzeinspeisung. Durch die angenommene Kundenstruktur einer fiktiven EEG und der Besonderheit tageszeitabhängiger Produktionsschwankungen werden unter Umständen (Extrembeispiel) nur 5% der ins Netz eingespeisten Jahresleistung (also 5% von den 25tsd kWh) an die EEG bereitgestellt da diese auf Grund des Lastgangs der Verbraucher keinen Bedarf an den anderen Produktionsanteilen hat. Dies wären 1.250 kWh im Jahr die für die "gemeinsame Energienutzung" bereitstehen.

Bereits hier besteht die Diskrepanz, dass 10% der erzeugten Energiemenge 5tsd kWh entspricht - aber an diesem Beispiel insgesamt nur 2.500 kWh in die EEG eingebracht werden können.

Angenommen, ein höherer Einspeise-Anteil kann an die EEG bereitgestellt werden:

Durch das Lastprofil eines angenommenen schutzbedürftige Haushalts mit 2tsd kWh Jahresstrombedarf hat dieser zudem keinen Bedarf an der Mittags-Produktionsspitze. Sein Bedarf kann angenommen zu 40% aus der EEG gedeckt werden, da der Lastbedarf eher linear über den Tag verläuft (relativ hohe Grundlast wegen selektivem Stromkonsum für Komfortverbraucher) mit einer angenommenen Abendspitze (Licht, Kochen, Medien, etc).

Die EEG, an der die Gebietskörperschaft ggf kein Mitbestimmungsrecht über Werbemaßnahmen und Aufnahmen hat, hat evtl nur wenige schutzbedürftige Verbraucher, wodurch zB ein einzelner schutzbedürftiger Verbraucher nur 800 kWh aus der EEG bezieht. Für diesen Verbraucher stehen zwar in Jahressumme ggf aus der Erzeugungsanlage mehr als die geforderten 10% der Erzeugungsmenge zur Verfügung; jedoch so dass sie durch den Tagesgang der Erzeugungsanlage von den schutzbedürftigen Verbrauchern nicht abgerufen werden können. Die Formulierung im Entwurf führt hier ggf auch zu Rechtsunsicherheiten.

Mein Vorschlag ist eine Änderung im §61(7) von

... 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage erzeugten und eingespeisten Strommengen ..."

auf

"... 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage erzeugten und für die gemeinsame Energienutzung zur Verfügung stehenden Strommengen ..."

Weiters empfiehlt sich im Sinne der Absichten des Entwurfs eine Klarstellung, dass auch in bestehende Vereinbarungen zur gemeinsamen Energienutzung eingegriffen wird, sofern zumindest ein produzierender Teilnehmer eine Gebietskörperschaft ist; und zwar in einer Weise dass schutzbedürftige Haushalte innerhalb der gemeinsamen Energienutzung bevorzugt mit diesem Strom zu beliefern sind.
Allerdings kann dies gerade bei bestehenden (größeren) regionalen EEGs durch die Benachteiligung anderer Teilnehmer auch zu unbeabsichtigten Marktauswirkungen führen, und zu einem Mehraufwand für die EEGs hinsichtlich Berechnung der den Teilnehmern zugeteilten Energiemengen, ggf mit Anpassungen in Anwendungen der automatisierten Datenverarbeitung, führen.

Stellungnahme von

Bimminger, Christoph (4501 Neuhofen an der Krems)