Elektrizitätswirtschaftsgesetz und Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung (125/SN-32/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind eine gemeinnützig tätige Gemeinschaft von Betreiber:innen und Teilnehmer:innen lokaler und regionaler Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften (EEG) sowie Bürgerenergiegemeinschaften (BEG). Wir haben uns intensiv mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf auseinandergesetzt und diesen in unserer Gruppe ausführlich diskutiert.

Wir begrüßen ausdrücklich den Fokus auf die Förderung von Energiegemeinschaften und möchten im Rahmen dieser Stellungnahme einige zentrale gemeinsame Standpunkte sowie konkrete Änderungsvorschläge einbringen.

Unsere Stellungnahme beleuchtet dabei insbesondere zwei Perspektiven:

die Sichtweise der Energiegemeinschaften (A) selbst,

die Sichtweise der Produzent:innen lokaler erneuerbarer Energie (B) – also der Mitglieder dieser Gemeinschaften.



A) Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEGs)

1.1. Befreiung von Netzentgelten und Ausgleichskosten

Einspeisungen innerhalb von EEGs sollen generell von Netzentgelten sowie Regel- und Ausgleichsenergiekosten befreit sein.

Begründung: EEGs arbeiten lokal und entlasten durch bewusstes Verbrauchsverhalten das Netz, was systemdienlich ist (§ 119 ElWG).

Netzausbaukosten können gesenkt werden, wenn Strom lokal produziert und verbraucht wird – auch mithilfe von lokalen Speichern (z.B. Heim und Quartierspeicher, E-Mobilität).


1.2. Änderung § 61 Abs. 7 ElWG – Schutz vulnerabler Haushalte

Die fixe 10-%-Quotenregel für Gebietskörperschaften ist praxisfern und rechtlich unsicher. In vielen EEG-Modellen kann eine garantierte Energiemengenzuweisung nicht umgesetzt werden.

Vorschlag: Verpflichtung zur allgemeinen Öffnung für schutzbedürftige Haushalte bei Beteiligung einer Gebietskörperschaft.


1.3. Teilnahmebedingungen für Regionale EEGs

Ein Nahebereich im Sinne des § 61 Abs. 5 gilt auch als gegeben, wenn sich die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen innerhalb desselben politischen Bezirks befinden.


1.4. Duales Modell für die Mehrfachteilnahme an EEGs

Pro Zählpunkt soll man aus einem der folgenden Modellen der Mehrfachteilnahme wählen können:

1.3.1 Mehrfachteilnahme mit Teilnahme Faktor (bestehend)

Über einen definierbaren Teilnahme Faktor kann ich wie bisher an bis zu 5 EEGs teilnehmen.

1.3.2 Mehrfachteilnahme im Hierarchischen Modell (neu)

Ein Zählpunkt kann an bis zu 4 EEGs teilnehmen. Pro Netzebene kann eine EEG gewählt werden. Die Hierarchie ist wie folgt:
- GEA (interne Gebäudeleitung) = höchste Priorität
- EEG local (NE 6/7 Trafo)
- EEG regional (NE 4/5 Umspannwerk)
- BEG (Bürger-EG)

Details siehe im Anhang: Mehrfachteilnahme an EEGs.pdf

Ziel: Je lokaler die Energie verteilt wird, desto höher soll die Priorität sein.





B) Einspeisung erneuerbarer Energie durch aktive Kunden


2.1. Keine neuen Systemnutzungsentgelte

Die Einspeisung erneuerbarer Energie durch aktive Kunden soll generell von Netzentgelten befreit sein. Diese Personen und Firmen tragen die Energiewende privat und dürfen nicht durch neue Netzentgelte benachteiligt werden.

Begründung: Lokale Einspeisung verursacht kaum Netzkosten und entspricht § 119 ElWG (systemgerechte Anreizsetzung).

Netzgebühren für die Einspeisung erneuerbarer Energie widersprechen den EU-Zielen zur Treibhausgasreduktion (–55 % bis 2030) und gefährden Österreichs Klimaziele.


2.2. Steuerung von Wechselrichtern

Zum Zweck der Netzsicherheit – etwa im Rahmen von Notabschaltungen oder dynamischer Spitzenkappung – muss sichergestellt sein, dass Netzbetreibende direkt und ohne Abhängigkeit von proprietären Systemen auf Wechselrichter zugreifen können. z.B. wie das derzeit in der WLV (Wirkleistungsvorgabe) umgesetzt wird.

Die Steuerung muss lokal, herstellerunabhängig und ohne Cloud-Verpflichtung (z.B. über Herstellerportale) möglich sein, um Verzögerungen, Unsicherheiten und zusätzliche Kosten zu vermeiden.


2.3. Planbarkeit für Investitionen

Die bisher geförderten und politisch gewollten Investitionen sowie die Glaubwürdigkeit der Politik dürfen nicht durch benachteiligende Maßnahmen für die Einspeisung erneuerbarer Energie geschwächt werden.

Faire Anreize sollen geschaffen werden, um systemdienliches Verhalten zu belohnen.



Wir hoffen, mit dieser Stellungnahme einen konstruktiven Beitrag zur Weiterentwicklung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes leisten zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Neumann
Verfasser der Stellungname und Vorstandsmitglied der EEG KrEnGe – Krenglbacher regenerative Energie Gemeinschaft

Weitere Mitwirkende
Gabriele Ertl
Gründerin und Obfrau der lokalen EEG Guntramsdorf Techniker4tel

Reinhard Priewasser
Obmann EEG Maria Schmolln

Bertram Steiner
Obmann EEG/BEG smart energy austria

Danke an alle die mit ihren konstruktiven Feedback mitgewirkt haben!

Stellungnahme von

Neumann, Michael (4631 Krenglbach)