Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden
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Inhalt
Stellungnahme zur Definition des „Nahebereichs“ gemäß § 61 ElWG und zu Netzvergünstigungen für Energiegemeinschaften § 120 ElWG
Diese Stellungnahme nimmt Bezug auf die geplanten Änderungen im Elektrizitätswirtschaftsrecht und beleuchtet insbesondere die Regelungen zum Nahebereich sowie deren Auswirkungen auf Energiegemeinschaften.
Die derzeitige Fassung des § 61 Abs. 5 ElWG definiert den „Nahebereich“ physikalisch über gemeinsame Leitungsanlagen (Hauptleitungen), wobei eine Durchleitung durch Umspannwerke zulässig ist – aber nur innerhalb des örtlichen Verteilernetzes. Diese technische Definition ist Grundlage für die ermäßigte Systemnutzung bei gemeinsamer Energienutzung im Rahmen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG). Die aktuelle Auslegung über Netzebenen ist für Bürger:innen, Gemeinden und Unternehmen wenig transparent, da:
- die physikalische Netzstruktur in der Praxis kaum bekannt ist,
- EEGs und BEGs oft in Gemeinde- oder Bezirksgrenzen organisiert sind – nicht entlang von Leitungsknoten.
Weiters dürfen laut § 61 Abs. 3 große Unternehmen (nach Definition der EU – mehr als 250 Mitarbeitende oder über 50 Mio. € Jahresumsatz) nur an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, wenn: „sie sich im Nahebereich gemäß Abs. 5 befinden.“ Das bedeutet faktisch:
- Große Unternehmen können nicht an einer BEG mitwirken, wenn sie außerhalb des elektrischen (oder künftig geografischen) Nahebereichs liegen.
- Eine klare, geografische Definition des Nahebereichs ist deshalb unverzichtbar für Rechtssicherheit auch bei Beteiligung an BEGs.
Wir schlagen eine ergänzende geografische Definition vor:
Für regionale EEG:
„Ein Nahebereich im Sinne des § 61 Abs. 5 gilt auch dann als gegeben, wenn sich die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen innerhalb desselben politischen Bezirks befinden – insbesondere für EEGs, bei denen die gesetzliche Netzentgeltreduktion an diesen Begriff geknüpft ist.“
Für BEG:
„Für Bürgerenergiegemeinschaften findet der Begriff des Nahebereichs im Zusammenhang mit Verbraucherentgelten derzeit keine Anwendung. Eine analoge Einführung über angrenzende Bezirke wäre jedoch sachlich gerechtfertigt, um regional tägige BEGs bei netzdienlicher Nutzung ebenfalls zu begünstigen.“
Das schafft:
- klare Abgrenzbarkeit gegenüber der allgemeinen Netznutzung,
- die Förderung von regionaler Energienutzung auch bei BEGs,
- mehr Beteiligungsmöglichkeiten für ländliche oder strukturschwache Regionen.
Die Definition des Nahebereichs muss EU-konform sein – laut RED II (2018/2001/EU) ist eine „Nähe“ der Gemeinschaftsmitglieder gefordert, aber nicht ausschließlich physikalisch zu verstehen. Eine geografische Bezugnahme auf Bezirke oder Gemeinden ist vereinbar und findet auch in anderen Mitgliedstaaten Anwendung (z. B. Deutschland: 50 km-Regel im EEG).
Wir sprechen uns nachdrücklich gegen jegliche Rückschritte bei der Behandlung von Erzeugern und Verbrauchern in Energiegemeinschaften aus. Eine neue Gesetzgebung muss:
- bestehende Rechte sichern, insbesondere bei Anschluss, Entgeltbefreiung und Einspeisepriorität,
- keine zusätzlichen Gebühren oder Hürden für Bürgerenergiegemeinschaften einführen.
Weiterhin keine Netzgebühren für Einspeiser sowie Reduktion von Systemnutzungsentgelten in Energiegemeinschaften (§ 120 Abs. 4 ElWG):
Zur Förderung dezentraler und gemeinschaftlicher Energiegemeinschaften fordern wir weiterhin:
Die vollständige Befreiung von Netznutzungsentgelten für Einspeiser innerhalb aller Arten von Energiegemeinschaften (EEGs und BEGs), sowie PV-Einspeisern unter 25 kWp.
Begründung:
- Die Einspeisung erfolgt im Rahmen regionaler Nutzung und entlastet übergeordnete Netzebenen.
- Technisch und bilanziell bleibt der Strom „vor Ort“.
Diese Regelung soll für alle Erzeuger innerhalb von Energiegemeinschaften gelten, um keine neuen Hürden für gemeinschaftliche Erzeugung zu schaffen und dezentrale Lösungen zu fördern.
Um die regionale Nutzung von Strom aus BEGs attraktiver zu machen, braucht es gezielte Anreize für Verbraucher innerhalb von regional tätigen BEGs, z. B.:
- reduzierte Netznutzungsentgelte bei regionalem Bezug innerhalb des Nahebereichs,
- zeitvariable Netztarife zugunsten netzdienlicher Nutzung (z. B. Mittags-PV-Überschuss),
- Berücksichtigung regionaler Stromnutzung bei Entgeltstaffelung und Förderzugang.
Während EEGs im Nahebereich eine gesetzlich verankerte Reduktion der Netzentgelte für Verbraucher erhalten, ist eine vergleichbare Begünstigung für BEGs bisher nicht vorgesehen. Der Begriff des Nahebereichs findet für BEGs im Zusammenhang mit Verbraucherentgelten derzeit keine Anwendung, obwohl BEGs ebenfalls regional organisiert sein können. Dies führt faktisch zu einer Benachteiligung, selbst wenn BEGs in der Praxis regional oder lokal agieren.
Daher soll auch für BEGs, die netzdienlich und regional tätig sind, eine gleichwertige oder gestaffelte Reduktion der Systemnutzungsentgelte für Verbraucher vorgesehen werden – bei gleichzeitiger Beibehaltung der vollständigen Netzentgeltbefreiung für Einspeiser innerhalb von Energiegemeinschaften und Anlagen unter 25 kWp.
Wir empfehlen, diese Anpassungen im Sinne einer bürgernahen, transparenten und zukunftsorientierten Energiewende in das Gesetz aufzunehmen, um Energiegemeinschaften nachhaltig zu stärken und ihre regionale Wirkung voll entfalten zu können.