Elektrizitätswirtschaftsgesetz und Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung (270/SN-32/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Meine Position zu diesem Vorhaben:
Änderungen am bestehenden Gesetz sollen die Energiewende nicht negativ beeinflussen und vor allen nicht die positive Einstellung der Bevölkerung zur Energiewende ins geteilt drehen. Der Ausbau der erneuerbaren Energie im Privatbereich soll nicht durch neue Hürden oder Abgaben gebremst werden.

Mein Hauptargument für oder gegen das Vorhaben:
1) Gewisse Bestimmungen (zB Ansteuerbarkeit neuer Photovoltaikanlagen) sind in Bezug auf Kosten / Nutzen zu hinterfragen. Eine große Anzahl von installierten Steuerungen verursachen bei Installation und Betrieb hohe Kosten sowohl für den Anlagenbetreiber als auch für den Netzbetreiber. Solche Steuerungen sind bei der Vielzahl der verfügbaren Geräte fehleranfällig und wartungsintensiv. Bei großen Anlagen ist der Hebel in Vergleich zu den Kosten viel größer.

2) Es sollen nicht kleine Betreiber von erneuerbaren Erzeugungsanlagen mit zusätzlichen Kosten belastet werden, sondern vielmehr der Ausbau des Netzes an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Laut einer neuen Studie der Leibniz Universität Hannover könnte der gezielte Ausbau von Stromspeichern und Elektrolyseuren entscheidend dazu beitragen, Kosten zu senken und erneuerbare Energien besser zu nutzen.
https://repo.uni-hannover.de/items/0fb4f680-1a28-441b-8b3c-8fd08f114623

3) Für Strom aus Energiegemeinschaften sollen nur Kosten berechnet werden, die sachlich gerechtfertigt sind

4) Kleine Verbraucher, die nur beschränkt die Möglichkeit haben, sollen nicht mit zeitvariablen und/oder lastvariablen Netzentgelten bestraft werden. Die lastvariablen Netzentgelte würden auch den Ausbau der E-Mobilität im privaten Bereich bremsen und bei bereits getätigten Investitionen (zB. bereits angeschafftes E-Auto) würde eine nachträgliche Änderung der Rahmenbedingungen die Wirtschaftlichkeit der Anschaffung in Frage stellen. Auch wird das Vertrauen auf verlässliche Rahmenbedingungen negativ beeinflusst.

Meine Verbesserungsvorschläge:
1a) Bei § 70b Abs 1 soll erst für Anlagen ab 25 kW gelten. Bei der Spitzenkappung dürfen kleine Anlagen in keinem Fall diskriminiert werden.
1b) Sollten für die Einspeisung Netzentgelte anfallen, soll der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Netzentgelte für den Verbraucher entsprechend vermindert werden, da sonst doppelte Netzgebühren verrechnet werden und das letztlich zu höheren Strompreisen sowohl für die mit hohen Energiekosten kämpfende Wirtschaft wie auch für die schon stark belasteten Haushalte führen würde.

2a) Es soll nicht den Betreibern von kleinen PV-Anlagen der Einbau von Speichern nahegelegt werden, sondern zB bei den Umspannwerken die Errichtung von großen Speichern forciert und gefördert werden. Dadurch wird eine Entlastung der Netzebene 1-3 erreicht. Die Speicher können auch bei entsprechender Ausgestaltung im Falle eines Blackouts wertvolle Dienste leisten. Der § 83. sollte dahingehend angepasst werden, dass dies für den Netzbetreiber unbürokratisch und schnell umgesetzt werden kann.
2b) Bei Errichtung von großen Anlagen (zB. ab 1MW) soll die Errichtung eines netzdienlichen Speichers vorgeschrieben und gefördert werden. Große Speicher sollten in Bezug auf Kosten pro kWh auch günstiger sein.

3) Bei der Teilnahme an einer Energiegemeinschaft soll nicht nur das Netzentgelt für den aus der Energiegemeinschaft bezogenen Strom mit einem reduzierten Tarif verrechnet werden, sondern auch das Netzverlustentgelt, da für den innerhalb der EEG abgetauschten Strom weniger physikalischer Netzverlust verursacht wird.

4) Eine Zeitvariable und/oder lastvariable Ausgestaltung der Netzentgelte (§ 12a. Abs 3 Z3) soll erst ab einer bestimmten Anlagengröße zum Tragen kommen. Die Regelung sollte so formuliert werden, dass ein Netzbenutzer mit Wärmepumpe und E-Auto nicht betroffen ist.

Ich würde mich sehr freuen, wenn meine Vorschläge Berücksichtigung finden würden.

Mit freundlichen Grüßen

Gottfried Hörmandinger

Obmann einer Energie-Gemeinschaft mit 140 Mitgliedern