Klubregister

Klubregister gemäß Klubfinanzierungsgesetz

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrats hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis – das Klubregister – zu führen (gemäß § 5b Klubfinanzierungsgesetz 1985).

Das Klubregister hat die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen zu enthalten. 

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