Rechtsstellung

Alles zu Mandatsbeginn, -verzicht, -verlust und -ende.

Beginn des Mandats

Das Mandat, also die Amtsperiode, der neugewählten Abgeordneten beginnt am Tag der sogenannten konstituierenden Sitzung des Nationalrates. Das ist die erste Sitzung des Nationalrates nach Neuwahlen, mit der der "neue" Nationalrat seine Tätigkeit aufnimmt und eine neue Gesetzgebungsperiode beginnt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind noch der "alte" Nationalrat und dessen Mitglieder im Amt.

Anders ist es, wenn ein/e Abgeordnete:r das Mandat antritt, nachdem der Nationalrat konstituiert wurde und die Gesetzgebungsperiode zu laufen begonnen hat. Dann gibt es ja schon den"neuen" Nationalrat. In diesem Fall beginnt das Mandat mit der Hinterlegung des Wahlscheins in der Kanzlei des Nationalrats, und die Angelobung erfolgt in der darauf folgenden Sitzung des Nationalrats.

Ende des Mandats

Die Rechtsstellung endet generell mit dem Zusammentreten des neuen Nationalrats. Im Falle der Auflösung des Nationalrates durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin endet sie mit dem Tag der Auflösung.

Weiters erlischt das Mandat durch Mandatsverzicht, Tod, Mandatsverlust – z. B. bei längerem unberechtigten Fernbleiben von den Nationalratssitzungen – bzw. bei Ungültigkeit der Wahl.

Aus welchen Gründen kann das Mandat von Abgeordneten frühzeitig enden?

Fraktionslose Abgeordnete und ihr Mandat

Lesen Sie in den FAQ, welche Auswirkungen der Austritt aus einem Klub auf das Mandat sogenannter "wilder Abgeordneter" hat.

Warum dürfen Abgeordnete, die aus ihrem Klub oder aus ihrer Partei austreten, ihr Mandat behalten?