Geschäftsordnung des Nationalrates

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

XIV. Parlamentarische Enqueten und Enquete- Kommissionen

§§ 98 bis 98b des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

§ 98 [Abhaltung einer Enquete bzw. Einsetzung einer Enquete-Kommission, Verfahrensbestimmungen und abschließender Bericht]

(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs – und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit – unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse – abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

§ 98a [Verfahrensbestimmungen für die Enqueten, Stenographisches Protokoll und andere Veröffentlichungen darüber]

(1) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Hauptausschuß bei der Beschlußfassung über eine Enquete nicht anderes beschlossen hat. Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.

(3) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.

(4) Über die Verhandlungen in einer parlamentarischen Enquete werden – sofern die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten für Teile derselben nicht anderes beschließen – Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

(5) Die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten können beschließen, das Stenographische Protokoll als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.