Verfahrensordnung

§§ 1 bis 10 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)

§ 1 Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

(1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.

(2) Der Nationalrat hat auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 46 Abgeordnete, die ein solches Verlangen unterstützt haben, bilden nach dieser Verfahrensordnung die Einsetzungsminderheit.

(3) Scheidet ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützt hat, vor Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses aus dem Nationalrat aus, kann jener Abgeordnete, der auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden.

(4) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 oder ein Verlangen oder einen Antrag gemäß § 53 unterstützt hat, darf bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses kein anderes Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützen.

(5) Ein Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist dem Präsidenten unter Angabe des Gegenstands der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG in einer Sitzung des Nationalrates schriftlich zu überreichen. Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel versehen sein: "Der Nationalrat wolle beschließen" und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(6) Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß § 53 Abs. 2 enthalten.

(7) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann bis zum Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat gemäß § 4 Abs. 2 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

§ 2 Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen

(1) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b GOG. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(2) Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihres Einlangens dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.

§ 3 Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss

(1) Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(2) Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.

(3) Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses nach den im § 30 GOG festgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei einem Untersuchungsausschuss angehört.

(4) Der Geschäftsordnungsausschuss darf den im Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu.

(5) Der Geschäftsordnungsausschuss wählt auf Grundlage des Vorschlags gemäß § 7 Abs. 2 den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24 sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 53 Abs. 2.

(6) Erachtet der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56c Abs. 7 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85, einen Beschluss gemäß Abs. 2 für rechtswidrig, hat der Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Abs. 5 zu fassen.

(7) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung die Notwendigkeit dazu ergibt.

§ 4 Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses

(1) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß § 1 Abs. 1 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.

(2) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung.

(3) Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG anrufen.

(4) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft. § 32 GOG gilt sinngemäß.

(5) Der Untersuchungsausschuss ist unverzüglich zu konstituieren.

§ 5 Vorsitz

(1) Der Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.

(2) Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung gemäß § 6 Abs. 3 durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen. Unbeschadet von § 15 GOG kann der Präsident ihnen auch Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 und 2 übertragen.

(3) Jeder Präsident bestimmt anlässlich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einen Abgeordneten als Stellvertreter. Dieser darf dem Untersuchungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sofern weder der Präsident, noch der Zweite oder der Dritte Präsident die Vorsitzführung wahrnehmen können, erfolgt diese durch einen Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß § 3 Abs. 3 gewählten Mitglieder nicht angerechnet.

(5) Der Vorsitzende hat sich in Verfahrensfragen mit dem Verfahrensrichter zu beraten und bei seinen Entscheidungen dessen Rechtsmeinung gebührend zu berücksichtigen. Er hat in allen Verfahrensfragen nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Fraktionen herzustellen.

§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß § 32 sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß § 26 aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2 vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß § 58. Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß §§ 51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.

(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des § 11 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß § 37.

§ 7 Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes

(1) Für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwalts erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.

(2) Der Präsident hat dem Geschäftsordnungsausschuss nach Beratung in der Präsidialkonferenz einen Vorschlag für die Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt deren Stellvertretern zu erstatten.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann den Verfahrensrichter oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Vorsitzenden abwählen. Der Geschäftsordnungsausschuss ist darüber zu informieren und hat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben. Dasselbe gilt im Fall des Ausscheidens des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder eines Stellvertreters.

§ 8 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter

(1) Zum Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG zum Richter ernannt worden sind. Sie müssen sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 75d des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014, dienstfrei gestellt sein.

(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge tragen und ihre Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl unmittelbar als auch mittelbar vom Verfahren betroffener Personen ausüben.

(3) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensrichter durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Dem Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

§ 9 Aufgaben des Verfahrensrichters

(1) Der Verfahrensrichter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß § 16 Abs. 1. Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2.

(3) Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß § 39 durch und kann gemäß § 40 Abs. 3 ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß § 41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 3 beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.

(4) Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung des Konsultationsverfahrens und achtet auf die Einhaltung von Vereinbarungen gemäß § 58.

(5) Der Verfahrensrichter erstellt den Entwurf für den Bericht des Untersuchungsausschusses gemäß § 51.

§ 10 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt

(1) Zum Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte oder in der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt. Sie müssen mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien Berufsvoraussetzung ist.

(2) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensanwalt durch seinen Stellvertreter vertreten.

(3) Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§ 2 Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen

§ 3 Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss

§ 4 Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses

§ 5 Vorsitz

§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden

§ 7 Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes

§ 8 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter

§ 9 Aufgaben des Verfahrensrichters

§ 10 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt

§ 11 Aufgaben des Verfahrensanwaltes

§ 12 Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes

§ 13 Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten

§ 14 Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten

§ 15 Sonstige teilnahmeberechtigte Personen

§ 16 Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 17 Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen

§ 18 Beratungen des Untersuchungsausschusses

§ 19 Protokollierung

§ 20 Veröffentlichungen

§ 21 Informationssicherheit

§ 22 Beweisaufnahme

§ 23 Beweismittel

§ 24 Grundsätzlicher Beweisbeschluss

§ 25 Ergänzende Beweisanforderungen

§ 26 Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§ 27 Vorlage von Beweismitteln

§ 28 Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 29 Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§ 30 Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 31 Schriftliche Äußerungen

§ 32 Ausfertigung der Ladung

§ 33 Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 34 Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§ 35 Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

§ 36 Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 37 Befragung von Auskunftspersonen

§ 38 Belehrung der Auskunftspersonen

§ 39 Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung

§ 40 Worterteilung bei Befragungen

§ 41 Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 42 Verwendung von Akten und Unterlagen

§ 43 Aussageverweigerungsgründe

§ 44 Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson

§ 45 Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§ 46 Vertrauensperson

§ 47 Beweis durch Sachverständige

§ 48 Bestellung zum Sachverständigen

§ 49 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

§ 50 Augenschein

§ 51 Berichterstattung

§ 52 Mündliche Berichterstattung

§ 53 Dauer und Beendigung

§ 54 Ordnungsbestimmungen

§ 55 Beugemittel

§ 56 Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 57 Parlamentarische Schiedsstelle

§ 58 Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 59 Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen

§ 60 Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte

§ 61 Kostenersatz für Sachverständige