Verfahrensordnung

§§ 41 bis 50 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)

§ 41 Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

(1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

(4) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.

(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs. 4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß § 32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.

§ 42 Verwendung von Akten und Unterlagen

(1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 41 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Verfahrensanwalt vorzulegen. Auf § 21 ist Bedacht zu nehmen. Sofern diese dem Untersuchungsausschuss nicht gemäß §§ 27, 31 oder 39 übermittelt wurden, hat der Fragesteller sie dem Vorsitzenden, dem Verfahrensrichter, dem Verfahrensanwalt und den anderen Fraktionen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Verfahrensanwalt kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.

§ 43 Aussageverweigerungsgründe

(1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:

  • 1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
  • 2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
  • 3. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 35 zur Aussage verpflichtet ist;
  • 4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
  • 5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
  • 6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;
  • 7. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

§ 44 Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson

Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines drohenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.

§ 45 Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

(1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

§ 46 Vertrauensperson

(1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

(3) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.

(4) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,

  • 1. wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
  • 2. wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,
  • 3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 3 verstößt.

Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

(5) Der Vertrauensperson gebührt Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 2.

§ 47 Beweis durch Sachverständige

Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

§ 48 Bestellung zum Sachverständigen

(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. § 45 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 61.

§ 49 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 und die Ladung von Auskunftspersonen gemäß § 28 vorlegen.

§ 50 Augenschein

Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kann der Vorsitzende die Mitglieder des Ausschusses sowie den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§ 2 Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen

§ 3 Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss

§ 4 Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses

§ 5 Vorsitz

§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden

§ 7 Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes

§ 8 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter

§ 9 Aufgaben des Verfahrensrichters

§ 10 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt

§ 11 Aufgaben des Verfahrensanwaltes

§ 12 Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes

§ 13 Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten

§ 14 Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten

§ 15 Sonstige teilnahmeberechtigte Personen

§ 16 Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 17 Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen

§ 18 Beratungen des Untersuchungsausschusses

§ 19 Protokollierung

§ 20 Veröffentlichungen

§ 21 Informationssicherheit

§ 22 Beweisaufnahme

§ 23 Beweismittel

§ 24 Grundsätzlicher Beweisbeschluss

§ 25 Ergänzende Beweisanforderungen

§ 26 Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§ 27 Vorlage von Beweismitteln

§ 28 Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 29 Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§ 30 Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 31 Schriftliche Äußerungen

§ 32 Ausfertigung der Ladung

§ 33 Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 34 Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§ 35 Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

§ 36 Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 37 Befragung von Auskunftspersonen

§ 38 Belehrung der Auskunftspersonen

§ 39 Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung

§ 40 Worterteilung bei Befragungen

§ 41 Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 42 Verwendung von Akten und Unterlagen

§ 43 Aussageverweigerungsgründe

§ 44 Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson

§ 45 Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§ 46 Vertrauensperson

§ 47 Beweis durch Sachverständige

§ 48 Bestellung zum Sachverständigen

§ 49 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

§ 50 Augenschein

§ 51 Berichterstattung

§ 52 Mündliche Berichterstattung

§ 53 Dauer und Beendigung

§ 54 Ordnungsbestimmungen

§ 55 Beugemittel

§ 56 Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 57 Parlamentarische Schiedsstelle

§ 58 Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 59 Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen

§ 60 Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte

§ 61 Kostenersatz für Sachverständige