Verfahrensordnung

§§ 51 bis 61 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)

§ 51 Berichterstattung

(1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Abs. 3 Z 2 ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der §§ 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  • 1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
  • 2. jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann,
  • 3. Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen.

(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass

  • 1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
  • 2. Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind.

§ 52 Mündliche Berichterstattung

(1) Kann der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht nicht innerhalb der Fristen gemäß § 53 erstatten, so hat der Vorsitzende in der dem Fristablauf folgenden Sitzung des Nationalrates einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Mit der Berichterstattung gemäß Abs. 1 endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

§ 53 Dauer und Beendigung

(1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Abs. 1 enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß § 3 festzuhalten.

(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß § 43 GOG hat die Fristen gemäß § 51 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß § 43 GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß § 22 ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.

(5) Die Frist gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.

(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.

(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B‑VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß § 22 mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in § 51 Abs. 4 Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.

§ 54 Ordnungsbestimmungen

(1) Auf den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(2) Nach Erteilung eines Ordnungsrufes kann der Vorsitzende bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes durch Offenbarung klassifizierter Informationen in einer Sitzung durch ein Mitglied des Untersuchungsausschusses ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500 bis 1 000 Euro festsetzen. Diese Festsetzung hat in einer Sitzung des Ausschusses zu erfolgen. Sie ist zu begründen und im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses ohne unnötigen Aufschub sowie dem Präsidenten schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(3) Der Vorsitzende kann auf Antrag des Verfahrensrichters oder aus eigenem bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes ein Ordnungsgeld gemäß Abs. 2 auch festsetzen, wenn die Verletzung außerhalb einer Sitzung des Untersuchungsausschuss erfolgt ist und zu einer Verbreitung der klassifizierten Information in einem periodischen oder ständig abrufbaren (Website) Medium oder zu einer Veröffentlichung im Rundfunk geführt hat. Die Einbringung des Antrags samt Begründung und die Festsetzung haben in der auf die Veröffentlichung folgenden Sitzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.

(4) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann das betroffene Mitglied des Untersuchungsausschusses bis zum Ende der nächsten Sitzung des Untersuchungsausschusses einen schriftlich begründeten Einspruch beim Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist dem Geschäftsordnungsausschuss mit einer Kopie der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Über den Einspruch entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss ohne unnötigen Aufschub. Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Präsidenten über seinen Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

(5) Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.

§ 55 Beugemittel

(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

§ 56 Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

(1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

  • 1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
  • 2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
  • 3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

§ 57 Parlamentarische Schiedsstelle

(1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft bilden die parlamentarische Schiedsstelle.

(2) Der Vorsitzende hat die parlamentarische Schiedsstelle im Fall eines Verlangens gemäß § 41 Abs. 5 unverzüglich zu unterrichten und ihr das Protokoll der Befragung zu übermitteln.

(3) Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung ist vom Präsidenten zu veröffentlichen. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 58 Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

(1) Der Vorsitzende übermittelt dem Bundesminister für Justiz den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24, ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 sowie Ladungen von Auskunftspersonen.

(2) Ist der Bundesminister für Justiz der Auffassung, dass Anforderungen von Akten und Unterlagen, Ersuchen um Beweiserhebungen oder die Ladung von Auskunftspersonen die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren berühren, kann er beim Vorsitzenden die Aufnahme des Konsultationsverfahrens verlangen. Der Vorsitzende hat das Konsultationsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(3) Das Konsultationsverfahren wird vom Vorsitzenden mit Unterstützung des Verfahrensrichters geführt. Die Fraktionen sind am Konsultationsverfahren zu beteiligen. Sie können dafür jeweils ein Mitglied namhaft machen.

(4) Der Vorsitzende und der Bundesminister für Justiz können im Rahmen des Konsultationsverfahrens schriftlich vereinbaren, dass bei der Festlegung des Arbeitsplans, der Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Ergebnissen von Erhebungen, der Befragung von Auskunftspersonen und bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren durch geeignete Maßnahmen Rücksicht genommen wird. Dabei sind die Interessen der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der parlamentarischen Kontrolle abzuwägen.

(5) Entstehen zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz Meinungsverschiedenheiten über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, kann der Ausschuss den Bundesminister für Justiz auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B‑VG über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, wenn ihn der Untersuchungsausschuss oder der Bundesminister für Justiz nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 anruft.

§ 59 Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen

(1) Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Gegen entsprechenden Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.

(2) Einer Vertrauensperson, die eine Auskunftsperson gemäß § 46 begleitet, und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Sofern sich eine Auskunftsperson von einer Vertrauensperson begleiten lässt, kann sie den Ersatz der durch die Beratung entstandenen Kosten beantragen. Der Antrag hat eine Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Angaben zum Bedarf einer finanziellen Unterstützung zu enthalten und ist spätestens bis zum Beginn der Befragung zu stellen. Ein Kostenverzeichnis ist nach Beendigung der Befragung unverzüglich nachzureichen.

(4) Über den Antrag gemäß Abs. 3 entscheidet der Vorsitzende nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter ohne unnötigen Aufschub. Der Auskunftsperson sind die angemessenen Kosten für die Beratung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson zu ersetzen, höchstens aber jener Betrag, den der Verfahrensanwalt gemäß § 60 Abs. 1 für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson erhält.

§ 60 Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte

(1) Dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß. Für die Bemessung der Vergütung ist der Präsident zuständig.

(2) Der Präsident hat dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten die zur Bewältigung ihrer administrativen Tätigkeiten notwendigen Sach- und Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten im Auftrag des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder deren Stellvertreter sowie des Ermittlungsbeauftragten ausschließlich an deren Weisungen gebunden.

§ 61 Kostenersatz für Sachverständige

(1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Sachverständigen gebührt für die Erstellung von schriftlichen Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§ 2 Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen

§ 3 Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss

§ 4 Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses

§ 5 Vorsitz

§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden

§ 7 Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes

§ 8 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter

§ 9 Aufgaben des Verfahrensrichters

§ 10 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt

§ 11 Aufgaben des Verfahrensanwaltes

§ 12 Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes

§ 13 Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten

§ 14 Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten

§ 15 Sonstige teilnahmeberechtigte Personen

§ 16 Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 17 Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen

§ 18 Beratungen des Untersuchungsausschusses

§ 19 Protokollierung

§ 20 Veröffentlichungen

§ 21 Informationssicherheit

§ 22 Beweisaufnahme

§ 23 Beweismittel

§ 24 Grundsätzlicher Beweisbeschluss

§ 25 Ergänzende Beweisanforderungen

§ 26 Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§ 27 Vorlage von Beweismitteln

§ 28 Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 29 Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§ 30 Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 31 Schriftliche Äußerungen

§ 32 Ausfertigung der Ladung

§ 33 Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 34 Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§ 35 Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

§ 36 Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 37 Befragung von Auskunftspersonen

§ 38 Belehrung der Auskunftspersonen

§ 39 Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung

§ 40 Worterteilung bei Befragungen

§ 41 Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 42 Verwendung von Akten und Unterlagen

§ 43 Aussageverweigerungsgründe

§ 44 Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson

§ 45 Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§ 46 Vertrauensperson

§ 47 Beweis durch Sachverständige

§ 48 Bestellung zum Sachverständigen

§ 49 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

§ 50 Augenschein

§ 51 Berichterstattung

§ 52 Mündliche Berichterstattung

§ 53 Dauer und Beendigung

§ 54 Ordnungsbestimmungen

§ 55 Beugemittel

§ 56 Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 57 Parlamentarische Schiedsstelle

§ 58 Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 59 Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen

§ 60 Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte

§ 61 Kostenersatz für Sachverständige