Allgemeines
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung (§ 14 Abs. 1 GOG-NR).
Ton- und Bildaufnahmen in den nicht allgemein zugänglichen Räumen der Parlamentsgebäude bedürfen einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates, der bzw. die anstelle einer Genehmigung im Einzelfall nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch Richtlinien erlassen kann (§ 23 Abs. 2 HO).
Mit den folgenden Richtlinien ist dies erfolgt.