RL Ton- und Bildaufnahmen in nicht allgemein zugänglichen Räumen

Richtlinien betreffend Ton- und Bildaufnahmen in nicht allgemein zugänglichen Räumen der Parlamentsgebäude (§ 23 Abs. 2 HO)

Allgemeines

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung (§ 14 Abs. 1 GOG-NR).

Ton- und Bildaufnahmen in den nicht allgemein zugänglichen Räumen der Parlamentsgebäude bedürfen einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates, der bzw. die anstelle einer Genehmigung im Einzelfall nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch Richtlinien erlassen kann (§ 23 Abs. 2 HO).

Mit den folgenden Richtlinien ist dies erfolgt.

RL Ton- und Bildaufnahmen in nicht allgemein zugänglichen Räumen

Vollständiger Titel: "Richtlinien betreffend Ton- und Bildaufnahmen in nicht allgemein zugänglichen Räumen der Parlamentsgebäude (§ 23 Abs. 2 HO)"

Ton- und Bildaufnahmen in den übrigen, nicht allgemein zugänglichen Räumen der Parlamentsgebäude sind unter folgenden Bedingungen gestattet:

1. Die Würde der parlamentarischen Körperschaften ist zu wahren.

2. Der parlamentarische Betrieb darf nicht gestört werden.

3. Die für Ton- und Bildaufnahmen geltenden gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz).

4. Inhalte von persönlichen Unterlagen sowie auf Bildschirmen und auf sonstigen Displays dürfen nicht lesbar bzw. erkennbar aufgenommen werden.

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann Ton- und Bildaufnahmen jederzeit einschränken oder untersagen. Den Anordnungen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Personen ist gemäß § 2 Abs. 2 HO unverzüglich Folge zu leisten.