Hausordnung

Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO)

Allgemeines

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung (§ 14 Abs. 1 GOG-NR). Die derzeit geltende Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO) ist mit 12. September 2023 in Kraft getreten; die Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006 (HO 2006) ist mit diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten.

Beachten Sie auch die Richtlinien und Benutzungsordnungen, die auf Basis der Hausordnung erlassen wurden:

Richtlinien, mit denen Ausnahmen von den Zutrittsvoraussetzungen zum historischen Parlamentsgebäude festgelegt werden (§ 11 Abs. 3 HO)

Richtlinien betreffend den Zutritt von Medienvertreterinnen bzw. Medienvertretern zum Nationalratssaal (§ 16 Abs. 6 HO)

Richtlinien betreffend Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen des Nationalrates oder der Bundesversammlung (§ 21 Z 1 HO)

Richtlinien betreffend Ton- und Bildaufnahmen in nicht allgemein zugänglichen Räumen der Parlamentsgebäude (§ 23 Abs. 2 HO)

Benutzungsordnung für die Parlamentsbibliothek

Benutzungsordnung für das Parlamentsarchiv

Hausordnung

Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Ausübung des Hausrechts

§ 3. Beflaggung des historischen Parlamentsgebäudes

2. Abschnitt: Zuteilung und Verwendung der Räume

§ 4. Zuteilung von Räumen zur längerfristigen Nutzung

§ 5. Zuteilung von Räumen zur vorübergehenden Nutzung

§ 6. Räume des Bundesrates

§ 7. Räume der parlamentarischen Klubs

§ 8. Ankündigungen und Aushänge

3. Abschnitt: Zutritt zu den Parlamentsgebäuden

§ 9. Zutritt

§ 10. Zutrittsberechtigung auf Dauer (Dauerberechtigungskarte)

§ 11. Zutrittsberechtigung im Einzelfall (Einzelzutrittsticket)

§ 12. Besuch von Sitzungen

§ 13. Mitnahme von Tieren

§ 14. Mitbringen von Gegenständen

§ 15. Abstellen von Fahrrädern und dergleichen

4. Abschnitt: Zutritt zu Sitzungssälen und Ausschusslokalen während Sitzungen

§ 16. Zutritt zum Sitzungssaal des Nationalrates

§ 17. Zutritt zum Sitzungssaal der Bundesversammlung

§ 18. Zutritt zu Ausschusslokalen

5. Abschnitt: Verhalten in den Parlamentsgebäuden

§ 19. Allgemeine Verhaltensregeln

§ 20. Verbot des Telefonierens in Sitzungen

§ 21. Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen

§ 22. Ton- und Bildaufnahmen in zugeteilten Räumen

§ 23. Ton- und Bildaufnahmen in den übrigen Räumen der Parlamentsgebäude

§ 24. Verhalten in Büroräumen

§ 25. Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 

6. Abschnitt: Führungen, Parlamentsbibliothek, Parlamentsarchiv und Parlamentarische Dokumentation

§ 26. Führungen

§ 27. Benutzungsordnungen für Parlamentsbibliothek, Parlamentsarchiv und Parlamentarische Dokumentation

7. Abschnitt: Änderung, Kundmachung und Inkrafttreten der Hausordnung

§ 28. Änderung und Auslegung der Hausordnung

§ 29. Abweichende Anordnungen zur Hausordnung

§ 30. Kundmachung

§ 31. Inkrafttreten

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

(1) Die Parlamentsgebäude und die dazugehörenden Grundstücke dienen den Organen der Gesetzgebung des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben. In den Parlamentsgebäuden und auf den dazugehörenden Grundstücken gilt diese Hausordnung.

(2) Als Parlamentsgebäude im Sinne der Hausordnung gelten das historische Parlamentsgebäude, die für Zwecke des Parlaments gewidmeten Räume des Bundes und die dafür angemieteten oder bereitgestellten Räume.

§ 2. Ausübung des Hausrechts

(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden und auf den dazugehörenden Grundstücken aus (Art. 30 Abs. 3 und 6 B-VG, § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates). Dabei wird er bzw. sie von der Parlamentsdirektion unterstützt.

(2) Mündlichen und schriftlichen Anordnungen des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates oder der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Personen aufgrund der Hausordnung ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Personen, die gegen Bestimmungen der Hausordnung oder auf ihr beruhende Richtlinien verstoßen, können erforderlichenfalls aus den Parlamentsgebäuden und von den dazu gehörenden Grundstücken verwiesen werden.

(4) Bei schweren oder wiederholten Verstößen im Sinne des Abs. 3 kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates

1. der betreffenden Person die Dauerberechtigungskarte entziehen;

2. gegen die betreffende Person ein Hausverbot verhängen.

§ 3. Beflaggung des historischen Parlamentsgebäudes

(1) Das historische Parlamentsgebäude wird beflaggt:

1. mit der Dienstflagge des Bundes auf dem Giebelmast des Mittelbaues;

2. mit der Flagge des Landes, das zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist, auf dem rathausplatzseitig gelegenen vorderen Seitengiebelmast;

3. mit der Flagge der Europäischen Union auf dem schmerlingplatzseitig gelegenen vorderen Seitengiebelmast.

(2) An Tagen, an denen der Nationalrat, der Bundesrat oder die Bundesversammlung zu einer Sitzung zusammentritt, wird auf den Flaggenmasten vor dem historischen Parlamentsgebäude überdies jeweils die Flagge der Republik gehisst.

2. Abschnitt: Zuteilung und Verwendung der Räume

§ 4. Zuteilung von Räumen zur längerfristigen Nutzung

(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates hat über die Zuteilung von Räumen der Parlamentsgebäude zur längerfristigen Nutzung und die Dauer der Zuteilung zu entscheiden. Er bzw. sie hat insbesondere den parlamentarischen Klubs, den Abgeordneten des Nationalrates bzw. Mitgliedern des Bundesrates, die keinem Klub bzw. keiner Fraktion angehören, und der Parlamentsdirektion Räume zur längerfristigen Nutzung für parlamentarische Zwecke zuzuteilen. Aus einer solchen Zuteilung können grundsätzlich keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

(2) Bei der Zuteilung von Räumen hat der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates auch über die Einrichtungsgegenstände und die technischen Ausstattungen, die zur Verfügung gestellt werden, zu entscheiden.

(3) Die zugeteilten Räume sowie die zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände und technischen Ausstattungen sind schonend zu behandeln. Grundsätzlich sind Beschädigungen unverzüglich der Parlamentsdirektion zu melden. Wesentliche Veränderungen an Räumen, Einrichtungsgegenständen oder an der technischen Ausstattung sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Parlamentsdirektion zulässig.

(4) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann eine Zuteilung jederzeit widerrufen. Der Widerruf der den parlamentarischen Klubs zugeteilten Räume soll nur unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 5 letzter Satz erfolgen. 

(5) Die Zuteilung der Räume an die parlamentarischen Klubs erfolgt grundsätzlich für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Nationalrates und verlängert sich mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ohne gesonderte Zuteilung durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrates. Wenn dies – insbesondere aufgrund von Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs im Nationalrat – erforderlich ist, hat der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates die Räume nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz neu zu verteilen. Ein vorzeitiger Widerruf der Zuteilung während einer Gesetzgebungsperiode des Nationalrates soll nur erfolgen, wenn dies aus besonderen Gründen (z.B. bei einer Änderung der Raumsituation) oder aufgrund von Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs im Nationalrat – unter Beibehaltung entsprechender Sockelflächen – erforderlich ist.

(6) Die Parlamentsdirektion ist zu informieren, wenn in Räumen, die den parlamentarischen Klubs oder Abgeordneten des Nationalrates bzw. Mitgliedern des Bundesrates, die keinem Klub bzw. keiner Fraktion angehören, zugeteilt sind, eine Veranstaltung stattfinden soll, die über den Rahmen einer gewöhnlichen politischen Sitzung hinausgehen oder außerhalb der vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin festgelegten und bekannt gegebenen Öffnungszeiten der Parlamentsgebäude stattfinden soll. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann den Zutritt zu einer solchen Veranstaltung untersagen oder das Verlassen derselben anordnen, wenn

1. eine vorherige Information der Parlamentsdirektion über die Veranstaltung nicht erfolgt ist, oder

2. die Durchführung der Veranstaltung gegen die Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 verstößt oder die Erfüllung der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung beeinträchtigt, oder

3. dies zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. der Würde der parlamentarischen Körperschaften notwendig ist, oder

4. der bzw. die Nutzungsberechtigte des betreffenden zugeteilten Raumes aufgrund von Störungen der Ruhe und Ordnung oder anderen Verstößen gegen die Bestimmungen der Hausordnung darum ersucht.

Von einer Maßnahme gemäß Z 1 bis 3 ist abzusehen, wenn mit den Vertreterinnen bzw. Vertretern des betreffenden parlamentarischen Klubs eine zweckdienliche Vorgangsweise gefunden werden kann. 

(7) Nach Widerruf oder Ablauf der Dauer der Zuteilung sind die Räume sowie die Einrichtungsgegenstände und technischen Ausstattungen in ordnungsgemäßem Zustand und unverzüglich zurückzustellen.

(8) Über die neuerliche Zuteilung von Räumen zur längerfristigen Nutzung an externe Nutzer:innen in Ergänzung des § 1 Abs. 1 (insb. Gastronomie, ORF-Stadtstudio) entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

§ 5. Zuteilung von Räumen zur vorübergehenden Nutzung

Die Zuteilung von Räumen der Parlamentsgebäude, die nicht gemäß § 4 zur längerfristigen Nutzung zugeteilt wurden, zur vorübergehenden Nutzung (z.B. für Veranstaltungen) erfolgt durch

1. die Parlamentsdirektion hinsichtlich der Räume, die primär für die Abhaltung von Sitzungen von Ausschüssen, Unterausschüssen, Untersuchungsausschüssen, parlamentarischen Enqueten und Enquete‑Kommissionen bestimmt sind. Diese Räume dürfen für andere Zwecke jeweils nur dann vorübergehend zugeteilt werden, wenn sie nicht für die Abhaltung von Sitzungen benötigt werden;

2. den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrates hinsichtlich der übrigen Räume.

§ 6. Räume des Bundes­rates

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind dem Bundesrat zugeteilt:

1. der Salon des Bundesrates und die Büroräume des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Bundesrates sowie der Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentinnen des Bundesrates zur ausschließlichen Nutzung;

2. der Bundesratssaal zur vorrangigen Nutzung für die Abhaltung von Sitzungen des Bundesrates.

(2) Abweichend von § 5 obliegt die Zuteilung der in Abs. 1 genannten Räume zur vorübergehenden Nutzung (z.B. für Ausschusssitzungen oder Veranstaltungen) dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Bundesrates.

§ 7. Räume der parlamentarischen Klubs

(1) Die Voraussetzungen für den Zutritt zu den Räumen, die den parlamentarischen Klubs gemäß § 4 Abs. 2 zur längerfristigen Nutzung zugeteilt wurden, werden vom jeweiligen Klub festgelegt. § 14 Abs. 1 ist zu beachten.

(2) In diesen Räumen hat jeweils der Klubobmann bzw. die Klubobfrau dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Hausordnung eingehalten und die auf ihr beruhenden Richtlinien und Anordnungen befolgt werden. Kommt es in diesen Räumen zu Störungen der Ruhe und Ordnung oder anderen Verstößen gegen die Bestimmungen der Hausordnung, kann um das Einschreiten der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Personen ersucht werden.

§ 8. Ankündigungen und Aushänge

Ankündigungen und Aushänge dürfen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Parlamentsgebäude nur mit Zustimmung der Parlamentsdirektion angebracht werden. Dies gilt auch für die Außenbereiche der Parlamentsgebäude.

3. Abschnitt: Zutritt zu den Parlamentsgebäuden

§ 9. Zutritt

(1) Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude haben Abgeordnete zum Nationalrat, Mitglieder des Bundesrates sowie Personen, die über

1. eine Zutrittsberechtigung auf Dauer (§ 10) oder

2. eine Zutrittsberechtigung im Einzelfall (§ 11)

verfügen. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates hat festzulegen, für welche Räume oder Zonen des historischen Parlamentsgebäudes die jeweiligen Zutrittsberechtigungen gelten.

(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann in begründeten Fällen vorübergehend eine Einschränkung des allgemeinen Zutritts zu den Parlamentsgebäuden anordnen.

(3) Der Nachweis über die Zutrittsberechtigung ist in den Parlamentsgebäuden grundsätzlich sichtbar zu tragen. Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Personen ist der Nachweis über die Zutrittsberechtigung vorzuweisen.

§ 10. Zutrittsberechtigung auf Dauer (Dauerberechtigungskarte)

(1) Über eine Zutrittsberechtigung auf Dauer verfügen:

1. der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, der Präsident bzw. die Präsidentin des Rechnungshofes, Volksanwältinnen bzw. Volksanwälte und Landeshauptleute;

2. österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments;

3. ehemalige Bundespräsidenten bzw. Bundespräsidentinnen sowie ehemalige Präsidenten bzw. Präsidentinnen des Nationalrates und des Bundesrates;

4. Bedienstete der Parlamentsdirektion sowie diesen gleichzuhaltende, nicht nur gelegentlich in den Parlamentsgebäuden beschäftigte Personen (z.B. ständige Werknehmerinnen bzw. Werknehmer);

5. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der parlamentarischen Klubs und parlamentarische Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sowie diesen gleichzuhaltende Personen (z.B. ständige Werknehmerinnen bzw. Werknehmer) auf schriftlichen Antrag des jeweiligen parlamentarischen Klubs oder des bzw. der jeweiligen Abgeordneten zum Nationalrat;

6. Präsidenten bzw. Präsidentinnen der österreichischen Höchstgerichte.

(2) Eine Zutrittsberechtigung auf Dauer kann auch Mitgliedern der Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und ‑redakteure und Personen, die ein Auftragsverhältnis mit dem Österreichischen Rundfunk als Host Broadcaster haben, erteilt werden. Diese Personen haben einen Nachweis für ihre Mitgliedschaft bzw. ihr Auftragsverhältnis zu erbringen und sich jeweils jährlich einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff. Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1961 in der jeweils geltenden Fassung, zu unterziehen.

(3) Darüber hinaus kann eine Zutrittsberechtigung auf Dauer auch Personen erteilt werden, die sich aus beruflichen oder sonstigen Gründen nicht nur gelegentlich in den Parlamentsgebäuden aufhalten. Die Parlamentsdirektion kann auch hinsichtlich dieser Personen das Erteilen einer Dauerberechtigungskarte von einer jährlichen Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 1 Z 2 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der jeweils geltenden Fassung, abhängig machen; dies gilt nicht hinsichtlich Bediensteter des Bundes und der Länder, die in einer höheren leitenden Funktion tätig sind (z.B. Leiterinnen bzw. Leiter einer Sektion in einem Bundesministerium), sowie hinsichtlich leitender Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger von Selbstverwaltungskörpern gemäß Art. 120a B-VG.

(4) Den Personen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bei Bedarf eine Dauerberechtigungskarte auszustellen. Diese bleibt Eigentum der Parlamentsdirektion und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden. Jedes Abhandenkommen einer Dauerberechtigungskarte ist der Parlamentsdirektion unverzüglich schriftlich zu melden. Im Fall des Abhandenkommens kann die Parlamentsdirektion den Ersatz der für die Anfertigung eines Ersatzexemplars entstehenden Kosten oder des aus dem Abhandenkommen sonst entstehenden Schadens geltend machen.

(5) Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Dauerberechtigungskarte nicht mehr gegeben, wird diese ungültig und der Inhaber bzw. die Inhaberin ist verpflichtet, sie zurückzustellen.

§ 11. Zutrittsberechtigung im Einzelfall (Einzelzutrittsticket)

(1) Personen, die über keine Zutrittsberechtigung auf Dauer verfügen, erhalten nach vorheriger Registrierung und gegen Nachweis ihrer Identität eine Zutrittsberechtigung im Einzelfall (Zutrittsticket).

(2) Aus Sicherheitsgründen ist vor dem Zutritt eine Personen- und Gepäckkontrolle durchzuführen.

(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz in Richtlinien

1. nähere Bestimmungen in diesem Zusammenhang (z.B. über das Ausstellen, die Dauer und den Widerruf von Zutrittsberechtigungen sowie über den erforderlichen Identitätsnachweis) und

2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur vorherigen Registrierung, zum Identitätsnachweis und von der Durchführung der Personen- und Gepäckkontrolle festlegen.

§ 12. Besuch von Sitzungen

(1) Der Besuch von Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung ist Personen gestattet, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Personen ab dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Besuch nur in Begleitung einer volljährigen Person gestattet. In begründeten Fällen kann die Parlamentsdirektion eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

(2) Besucherinnen bzw. Besucher von Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesversammlung benötigen eine Berechtigung, die auf dem Einzelzutrittsticket kenntlich zu machen ist. Berechtigungen werden von der Parlamentsdirektion nach Maßgabe der verfügbaren Plätze erteilt.

(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates sowie der Präsident bzw. die Präsidentin des Bundesrates hat im Einvernehmen mit den Klubs bzw. Fraktionen die Anzahl an Berechtigungen nach Abs. 2 festzulegen, die den jeweiligen Klubs bzw. Fraktionen zur Verfügung stehen. Nicht in Anspruch genommene Berechtigungen kann die Parlamentsdirektion an andere Besucherinnen bzw. Besucher vergeben.

§ 13. Mitnahme von Tieren

Die Mitnahme von Tieren in die Parlamentsgebäude ist mit Ausnahme von Assistenztieren für Menschen mit Behinderungen verboten.

§ 14. Mitbringen von Gegenständen

(1) In die Parlamentsgebäude dürfen nicht mitgebracht werden: 

1. Waffen mit Ausnahme jener, die Organe der Exekutive aus dienstlichen Gründen mit sich führen;

2. Munition und explosive Stoffe oder Flüssigkeiten;

3. sonstige gefährliche Gegenstände.

(2) Überbekleidung (z.B. Mäntel und Jacken) ist an einer Garderobe abzugeben, sofern für größere Gruppen nicht eine andere Vorkehrung getroffen wurde. Dasselbe gilt für Gegenstände, die geeignet sind, die parlamentarischen Tätigkeiten oder die Ruhe und Ordnung zu stören oder die Würde der parlamentarischen Körperschaften zu verletzen.

§ 15. Abstellen von Fahrrädern und dergleichen

Fahrräder, Roller sowie E-Bikes, E-Scooter und andere elektrisch angetriebene Fahrzeuge (mit Ausnahme solcher von Menschen mit Behinderung) dürfen jeweils nur an dafür vorgesehenen oder sonst geeigneten Plätzen abgestellt werden.

4. Abschnitt: Zutritt zu Sitzungssälen und Ausschusslokalen während Sitzungen

§ 16. Zutritt zum Sitzungssaal des National­rates

(1) Der Sitzungssaal des Nationalrates besteht aus dem Nationalratssaal, dem Couloir, dem Balkon und der Galerie samt Nebenräumen.

(2) Zum Nationalratssaal sind während Sitzungen des Nationalrates zutrittsberechtigt:

1. die nach dem Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates dazu berechtigten Personen;

2. Bedienstete und Beauftragte der Parlamentsdirektion im dienstlichen Auftrag;

3. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der parlamentarischen Klubs aufgrund einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates;

4. Medienvertreterinnen bzw. Medienvertreter, sofern dies für die technische Durchführung von Bild- und Tonaufnahmen erforderlich ist, aufgrund einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates.

(3) Das Couloir ist der Wandelgang, der den Nationalratssaal umgibt. Zum Couloir sind während Sitzungen des Nationalrates zutrittsberechtigt:

1. Personen, die zum Nationalratssaal zutrittsberechtigt sind;

2. Mitglieder des Bundesrates;

3. Medienvertreterinnen bzw. Medienvertreter in den dafür vorgesehenen Bereichen;

4. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der parlamentarischen Klubs;

5. parlamentarische Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zum Zweck der Kontaktnahme mit den Abgeordneten.

(4) Zum Balkon sind während Sitzungen des Nationalrates folgende Personen zutrittsberechtigt, für die jeweils gesonderte Bereiche bereitzustellen sind:

1. der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin;

2. Mitglieder des Bundesrates und in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments;

3. Gäste der Präsidenten bzw. Präsidentinnen des Nationalrates, des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen des Bundesrates sowie von Mitgliedern der Bundesregierung;

4. Mitglieder des Diplomatischen Korps;

5. Medienvertreterinnen bzw. Medienvertreter;

6. sonstige Personen aufgrund einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates;

7. Besucherinnen bzw. Besucher mit einer entsprechenden Berechtigung (§ 12 Abs. 2).

(5) Zur Galerie sind während Sitzungen des Nationalrates Besucherinnen bzw. Besucher mit einer entsprechenden Berechtigung (§ 12 Abs. 2) zutrittsberechtigt.

(6) Für den Zutritt von Medienvertreterinnen bzw. Medienvertretern zum Nationalratssaal und zum Couloir kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien erlassen.

(7) Der Ausschluss der Öffentlichkeit richtet sich nach Art. 32 Abs. 2 B-VG iVm § 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

§ 17. Zutritt zum Sitzungssaal der Bundes­versammlung

(1) Der Sitzungssaal der Bundesversammlung besteht aus dem Bundesversammlungssaal, dem Couloir, dem Balkon und der Galerie samt Nebenräumen.

(2) Zum Bundesversammlungssaal und zum Couloir sind während Sitzungen der Bundesversammlung zutrittsberechtigt:

1. die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz dazu berechtigten Personen;

2. Bedienstete und Beauftragte der Parlamentsdirektion im dienstlichen Auftrag;

4. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der parlamentarischen Klubs aufgrund einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates;

3. Medienvertreterinnen bzw. Medienvertreter, sofern dies für die technische Durchführung von Bild- und Tonaufnahmen erforderlich ist, aufgrund einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates.

(3) Zum Balkon sind während Sitzungen der Bundesversammlung folgende Personen zutrittsberechtigt, für die jeweils gesonderte Bereiche bereitzustellen sind:

1. in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments;

2. Gäste der Präsidentinnen bzw. Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Bundesrates sowie von Mitgliedern der Bundesregierung;

3. Mitglieder des Diplomatischen Korps;

4. Medienvertreterinnen bzw. Medienvertreter;

5. sonstige Personen aufgrund einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates;

6. Besucherinnen bzw. Besucher mit einer entsprechenden Berechtigung (§ 12 Abs. 2).

(4) Zur Galerie sind während Sitzungen der Bundesversammlung Besucherinnen bzw. Besucher mit einer entsprechenden Berechtigung (§ 12 Abs. 2) zutrittsberechtigt.

(5) Für den Zutritt von Medienvertreterinnen bzw. Medienvertretern zum Bundesversammlungssaal und zum Couloir kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien erlassen.

§ 18. Zutritt zu Ausschusslokalen

Beim Zutritt zu Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse des Nationalrates, der Ausschüsse des Bundesrates sowie von Enqueten und Enquete-Kommissionen haben Bedienstete der Ressorts, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft sowie geladene Auskunftspersonen und Sachverständige ihren schriftlichen Dienstauftrag oder ihre schriftliche Ladung nachzuweisen.

5. Abschnitt: Verhalten in den Parlamentsgebäuden

§ 19. Allgemeine Verhaltensregeln

(1) In den Parlamentsgebäuden sind Ruhe und Ordnung sowie die Würde der parlamentarischen Körperschaften zu wahren. Es ist jegliches Verhalten zu vermeiden, durch das Sitzungen, der allgemeine parlamentarische Betrieb oder sonstige Arbeiten in den Parlamentsgebäuden gestört werden könnten.

(2) Besucherinnen bzw. Besucher von Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung oder von öffentlichen Teilen von Ausschusssitzungen oder Enquete-Kommissionen haben sich insbesondere jedes Eingreifens in die Verhandlungen sowie aller Zeichen der Zustimmung oder des Missfallens zu enthalten. Essen und Trinken ist auf dem Balkon und auf der Galerie nicht gestattet.

(3) Das Rauchen ist in den Parlamentsgebäuden nicht gestattet, außer in den dafür eigens vorgesehenen Bereichen.

§ 20. Verbot des Telefonierens in Sitzungen

In Sitzungen des Nationalrates und des Bundesrates, ihrer Ausschüsse und Unterausschüsse, in Enqueten und Enquete-Kommissionen sowie in Sitzungen der Bundesversammlung ist das Telefonieren nur gestattet, soweit es für den parlamentarischen Betrieb notwendig ist.

§ 21. Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen

Die Genehmigung von Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen obliegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und der Geschäftsordnung des Bundesrates

1. für Sitzungen des Nationalrates oder der Bundesversammlung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates, der bzw. die anstelle einer Genehmigung im Einzelfall nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch Richtlinien erlassen kann;

2. für Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Bundesrates, der bzw. die anstelle einer Genehmigung im Einzelfall nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch Richtlinien erlassen kann;

3. für Sitzungen von Ausschüssen, Unterausschüssen, Enqueten und Enquete-Kommissionen des Nationalrates dem Obmann bzw. der Obfrau;

4. für Sitzungen des EU-Ausschusses des Bundesrates dem Ausschuss.

Aufnahmen von Inhalten persönlicher Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays sind verboten.

§ 22. Ton- und Bildaufnahmen in zugeteilten Räumen

(1) Ton- und Bildaufnahmen in Räumen, die dem Bundesrat zur ausschließlichen oder vorrangigen Nutzung zugeteilt sind, bedürfen der Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Bundesrates.

(2) Ton- und Bildaufnahmen in Räumen, die den parlamentarischen Klubs oder einzelnen Personen zur längerfristigen Nutzung zugeteilt wurden, bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Klubs bzw. der Person, der die jeweiligen Räume zugeteilt wurden.

§ 23. Ton- und Bildaufnahmen in den übrigen Räumen der Parlamentsgebäude

(1) Ton- und Bildaufnahmen in den allgemein zugänglichen Räumen der Parlamentsgebäude sind unter folgenden Bedingungen gestattet:

1. Wahrung der Würde der parlamentarischen Körperschaften;

2. Vermeidung jeglicher Störung des parlamentarischen Betriebs;

3. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz);

4. Verbot jeglicher Aufnahmen von Inhalten persönlicher Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays.

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann Ton- und Bildaufnahmen in begründeten Fällen untersagen.

(2) Ton- und Bildaufnahmen in den übrigen, nicht allgemein zugänglichen Räumen bedürfen einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates, der bzw. die anstelle einer Genehmigung im Einzelfall nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch Richtlinien erlassen kann.

§ 24. Verhalten in Büroräumen

(1) Die in den Parlamentsgebäuden tätigen Personen haben am Ende ihres Arbeitstages die ihnen zugewiesenen Räume zu versperren und die Fenster zu schließen, sofern nicht anderes angeordnet wird.

(2) Für die Räume, die den parlamentarischen Klubs zur längerfristigen Nutzung zugeteilt wurden, kann der Klubobmann bzw. die Klubobfrau die Sperrpflicht aufheben. Dies ist der Parlamentsdirektion ausdrücklich und schriftlich vorab bekannt zu geben.

(3) Elektronische Geräte sind am Ende des Arbeitstages abzuschalten, sofern nicht anderes angeordnet wird. Elektronische Geräte – mit Ausnahme dienstlicher Laptops in Dockingstationen – dürfen nach Ende des Arbeitstages aus Brandschutzgründen nicht geladen werden.

§ 25. Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

Bei der Nutzung von IKT-Systemen der Parlamentsdirektion sind jederzeit die Richtlinien einzuhalten, die vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Nationalrates in Bezug auf Nutzungsbedingungen und Informationssicherheit erlassen wurden. Die zur Verfügung gestellten (mobilen) Datenendgeräte sowie sämtliche technischen Ausstattungen der parlamentsinternen IKT-Dateneinrichtungen sind schonend zu behandeln.

6. Abschnitt: Führungen, Parlaments­bibliothek, Parlamentsarchiv und Parlamentarische Dokumentation

§ 26. Führungen

(1) Die Parlamentsdirektion führt öffentliche Führungen im historischen Parlamentsgebäude und im Palais Epstein durch, um das Verständnis des Parlamentarismus und der parlamentarischen Institutionen zu fördern.

(2) Führungen, die von Abgeordneten zum Nationalrat oder Mitgliedern des Bundesrates oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sind vorab der Parlamentsdirektion zu melden. An Tagen, an denen der Nationalrat, der Bundesrat oder die Bundesversammlung zu einer Sitzung zusammentritt, dürfen nur solche Führungen unter Berücksichtigung des parlamentarischen Betriebs und nach Maßgabe verfügbarer Termine durchgeführt werden. Personen, die Führungen durchführen, haben für die Einhaltung der Hausordnung und der auf ihr beruhenden Richtlinien und Anordnungen Sorge zu tragen.

(3) Besucherinnen bzw. Besucher dürfen im Nationalratssaal, im Bundesratssaal und im Bundesversammlungssaal nicht am Präsidium, im Bundesversammlungsaal überdies nicht auf der Regierungsbank oder auf den Sitzen der Mandatarinnen bzw. Mandatare Platz nehmen.

(4) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann im Hinblick auf den parlamentarischen Betrieb und auf Sicherheitsinteressen anordnen, dass Führungen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt stattfinden dürfen. Hinsichtlich der dem Bundesrat zur ausschließlichen oder vorrangigen Nutzung zugeteilten Räume kommt dieses Recht dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Bundesrates zu.

§ 27. Benutzungsordnungen für Parlaments­bibliothek, Parlamentsarchiv und Parlamentarische Dokumentation

(1) Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Benutzung der Parlamentsbibliothek und des Parlamentsarchivs werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Nationalrates in Benutzungsordnungen festgelegt.

(2) Wenn es zweckmäßig erscheint, kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates für die Benutzung der Parlamentarischen Dokumentation eine Benutzungsordnung erlassen.

(3) Die Benutzungsordnungen sind auf der Parlamentswebsite zu veröffentlichen und für die Benutzerinnen bzw. Benutzer zur Einsicht bereitzuhalten.

7. Abschnitt: Änderung, Kundmachung und Inkrafttreten der Hausordnung

§ 28. Änderung und Auslegung der Hausordnung

(1) Änderungen der Hausordnung erlässt der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Fragen zur Auslegung der Hausordnung sind in der Präsidialkonferenz zu beraten, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt.

§ 29. Abweichende Anordnungen zur Hausordnung

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann für eine begrenzte Zeit abweichende Anordnungen zur Hausordnung erlassen, wenn dies insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit, wegen bautechnischer Maßnahmen oder zur Aufrechterhaltung des störungsfreien Ablaufs des parlamentarischen Betriebes erforderlich ist. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz sind vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Nationalrates unverzüglich über die Erlassung abweichender Anordnungen zur Hausordnung zu informieren.

§ 30. Kundmachung

(1) Die Hausordnung, Änderungen derselben und abweichende Anordnungen zur Hausordnung sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.

(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann anordnen, dass zusätzlich auch eine Kundmachung auf andere Weise (z.B. durch Aushang in den Parlamentsgebäuden) erfolgt.

§ 31. Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt mit 12. September 2023 in Kraft.