(1) Der Sitzungssaal des Nationalrates besteht aus dem Nationalratssaal, dem Couloir, dem Balkon und der Galerie samt Nebenräumen.
(2) Zum Nationalratssaal sind während Sitzungen des Nationalrates zutrittsberechtigt:
1. die nach dem Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates dazu berechtigten Personen;
2. Bedienstete und Beauftragte der Parlamentsdirektion im dienstlichen Auftrag;
3. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der parlamentarischen Klubs aufgrund einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates;
4. Medienvertreterinnen bzw. Medienvertreter, sofern dies für die technische Durchführung von Bild- und Tonaufnahmen erforderlich ist, aufgrund einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates.
(3) Das Couloir ist der Wandelgang, der den Nationalratssaal umgibt. Zum Couloir sind während Sitzungen des Nationalrates zutrittsberechtigt:
1. Personen, die zum Nationalratssaal zutrittsberechtigt sind;
2. Mitglieder des Bundesrates;
3. Medienvertreterinnen bzw. Medienvertreter in den dafür vorgesehenen Bereichen;
4. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der parlamentarischen Klubs;
5. parlamentarische Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zum Zweck der Kontaktnahme mit den Abgeordneten.
(4) Zum Balkon sind während Sitzungen des Nationalrates folgende Personen zutrittsberechtigt, für die jeweils gesonderte Bereiche bereitzustellen sind:
1. der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin;
2. Mitglieder des Bundesrates und in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments;
3. Gäste der Präsidenten bzw. Präsidentinnen des Nationalrates, des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen des Bundesrates sowie von Mitgliedern der Bundesregierung;
4. Mitglieder des Diplomatischen Korps;
5. Medienvertreterinnen bzw. Medienvertreter;
6. sonstige Personen aufgrund einer Genehmigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates;
7. Besucherinnen bzw. Besucher mit einer entsprechenden Berechtigung (§ 12 Abs. 2).
(5) Zur Galerie sind während Sitzungen des Nationalrates Besucherinnen bzw. Besucher mit einer entsprechenden Berechtigung (§ 12 Abs. 2) zutrittsberechtigt.
(6) Für den Zutritt von Medienvertreterinnen bzw. Medienvertretern zum Nationalratssaal und zum Couloir kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien erlassen.
(7) Der Ausschluss der Öffentlichkeit richtet sich nach Art. 32 Abs. 2 B-VG iVm § 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.