(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO) sind folgende Personen beim Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude grundsätzlich von der Verpflichtung zum Nachweis ihrer Identität durch Hinterlegung eines Lichtbildausweises in digitaler Form (Ausweisscan) ausgenommen:
1. oberste Repräsentanten bzw. Repräsentantinnen ausländischer Staaten oder internationaler bzw. supranationaler Organisationen sowie die sie begleitenden Delegationsmitglieder. Als oberste Repräsentanten bzw. Repräsentantinnen in diesem Sinn gelten insbesondere auch Präsidenten bzw. Präsidentinnen von Parlamenten, Botschafter bzw. Botschafterinnen sowie Mandatare bzw. Mandatarinnen;
2. Einzelpersonen und Gruppen von höchstens vier Personen, die von einem bzw. einer Abgeordneten zum Nationalrat, einem Mitglied des Bundesrates, einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin eines parlamentarischen Klubs oder einem beauftragten parlamentarischen Mitarbeiter bzw. einer beauftragten parlamentarischen Mitarbeiterin in der Eingangshalle empfangen und nach ihrem Zutritt von diesem bzw. dieser dauernd persönlich begleitet werden.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 HO kann Personen, die über keine Zutrittsberechtigung auf Dauer verfügen, alternativ zum Nachweis ihrer Identität durch Hinterlegung eines Lichtbildausweises in digitaler Form (Ausweisscan) nach einer Vor-Ort-Registrierung (Name, Geburtsdatum) und gegen Nachweis ihrer Identität eine Berechtigung für den Einzelzutritt erteilt werden.
(3) Ist eine Vor-Ort-Registrierung (Name, Geburtsdatum) gemäß Abs. 2 aus technischen, organisatorischen oder sonstigen Gründen nicht möglich, so können die für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Personen unter alternativen und angemessenen Bedingungen den Einzelzutritt ohne Vor-Ort-Registrierung gewähren.