Gemeinsame Rechtsgrundlage für den Nationalrat und den Bundesrat
Diese Rechtsgrundlage gilt für beide Kammern. Eine Sammlung der Rechtsgrundlagen der jeweiligen Kammer finden sie hier:
Diese Rechtsgrundlage gilt für beide Kammern. Eine Sammlung der Rechtsgrundlagen der jeweiligen Kammer finden sie hier:
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung (§ 14 Abs. 1 GOG-NR).
Gemäß § 11 Abs. 3 der Hausordnung kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz in Richtlinien nähere Bestimmungen (z.B. über das Ausstellen, die Dauer und den Widerruf von Zutrittsberechtigungen sowie über den erforderlichen Identitätsnachweis) und Ausnahmen von der Verpflichtung zum Identitätsnachweis durch Hinterlegung eines Lichtbildausweises in digitaler Form (Ausweisscan) und von der Durchführung der Personen- und Gepäckkontrolle festlegen.
Mit den folgenden Richtlinien, die mit 1. Mai 2025 in Kraft getreten sind, sind Ausnahmen von den Zutrittsvoraussetzungen zum historischen Parlamentsgebäude festgelegt worden.
Vollständiger Titel: "Richtlinien, mit denen Ausnahmen von den Zutrittsvoraussetzungen zum historischen Parlamentsgebäude festgelegt werden (§ 11 Abs. 3 HO)"
(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO) sind folgende Personen beim Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude grundsätzlich von der Verpflichtung zum Nachweis ihrer Identität durch Hinterlegung eines Lichtbildausweises in digitaler Form (Ausweisscan) ausgenommen:
1. oberste Repräsentanten bzw. Repräsentantinnen ausländischer Staaten oder internationaler bzw. supranationaler Organisationen sowie die sie begleitenden Delegationsmitglieder. Als oberste Repräsentanten bzw. Repräsentantinnen in diesem Sinn gelten insbesondere auch Präsidenten bzw. Präsidentinnen von Parlamenten, Botschafter bzw. Botschafterinnen sowie Mandatare bzw. Mandatarinnen;
2. Einzelpersonen und Gruppen von höchstens vier Personen, die von einem bzw. einer Abgeordneten zum Nationalrat, einem Mitglied des Bundesrates, einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin eines parlamentarischen Klubs oder einem beauftragten parlamentarischen Mitarbeiter bzw. einer beauftragten parlamentarischen Mitarbeiterin in der Eingangshalle empfangen und nach ihrem Zutritt von diesem bzw. dieser dauernd persönlich begleitet werden.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 HO kann Personen, die über keine Zutrittsberechtigung auf Dauer verfügen, alternativ zum Nachweis ihrer Identität durch Hinterlegung eines Lichtbildausweises in digitaler Form (Ausweisscan) nach einer Vor-Ort-Registrierung (Name, Geburtsdatum) und gegen Nachweis ihrer Identität eine Berechtigung für den Einzelzutritt erteilt werden.
(3) Ist eine Vor-Ort-Registrierung (Name, Geburtsdatum) gemäß Abs. 2 aus technischen, organisatorischen oder sonstigen Gründen nicht möglich, so können die für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Personen unter alternativen und angemessenen Bedingungen den Einzelzutritt ohne Vor-Ort-Registrierung gewähren.
Abweichend von § 11 Abs. 2 HO sind die in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Personen beim Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude grundsätzlich von der Durchführung der Personen‑ und Gepäckkontrolle ausgenommen.
In begründeten Fällen (etwa bei einer erhöhten oder spontanen Gefahrenlage) kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates anordnen, dass Ausnahmen gemäß §§ 1 und 2 nicht oder nicht zur Gänze zur Anwendung gelangen.
Sollten Personen, die über keine Zutrittsberechtigung auf Dauer gemäß § 10 HO verfügen, außerhalb der vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Nationalrates festgelegten und bekannt gegebenen Öffnungszeiten Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude benötigen, hat der bzw. die Abgeordnete zum Nationalrat, das Mitglied des Bundesrates oder der parlamentarische Klub, auf dessen bzw. deren Einladung der Zutritt erfolgen soll, dies in jedem Einzelfall vorab mit der Parlamentsdirektion abzuklären.
Diese Richtlinien treten mit 1. Mai 2025 in Kraft.