Allgemeines
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung (§ 14 Abs. 1 GOG-NR).
Die Genehmigung von Ton- und Bildaufnahmen im Rahmen von Sitzungen obliegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und der Geschäftsordnung des Bundesrates für Sitzungen des Nationalrates oder der Bundesversammlung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates, der bzw. die anstelle einer Genehmigung im Einzelfall nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch Richtlinien erlassen kann (§ 21 Z 1 Hausordnung).
Mit den folgenden Richtlinien ist dies erfolgt.