Richtlinien über den Zutritt von Medien zum Nationalratssaal

Richtlinien betreffend den Zutritt von Medienvertreterinnen bzw. Medienvertretern zum Nationalratssaal (§ 16 Abs. 6 HO)

Allgemeines

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung (§ 14 Abs. 1 GOG-NR).

Gemäß § 16 Abs. 6 der Hausordnung kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien für den Zutritt von Medienvertreterinnen bzw. Medienvertretern u.a. zum Nationalratssaal erlassen.

Mit den folgenden Richtlinien ist dies erfolgt.

Richtlinien über den Zutritt von Medien zum Nationalratssaal

Vollständiger Titel: "Richtlinien betreffend den Zutritt von Medienvertreterinnen bzw. Medienvertretern zum Nationalratssaal (§ 16 Abs. 6 HO)"

Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Z 4 HO ist Medienvertreterinnen bzw. Medienvertretern der Zutritt zum Nationalratssaal unter folgenden Bedingungen gestattet:

1. Vor Sitzungen des Nationalrates oder seiner Ausschüsse sowie vor Enqueten und Enquete-Kommissionen ist der Zutritt zum vorderen Halbrund des Nationalratssaals zur Durchführung eines Kameraschwenks gestattet. Der Zutritt zu den Bereichen zwischen den Sitzen der Abgeordneten ist untersagt.

2. Bei sonstigen Anlässen (z.B. Veranstaltungen) ist der Zutritt zum Nationalratssaal grundsätzlich gestattet.