Allgemeines
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung (§ 14 Abs. 1 GOG-NR).
Gemäß § 16 Abs. 6 der Hausordnung kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien für den Zutritt von Medienvertreterinnen bzw. Medienvertretern u.a. zum Nationalratssaal erlassen.
Mit den folgenden Richtlinien ist dies erfolgt.