Auch in den Landtagen wird - wie im Nationalrat - der überwiegende Teil der Gesetzesvorschläge als Regierungsvorlage eingebracht. Weitere Möglichkeiten von Gesetzesinitiativen sind Anträge von Landtagsabgeordneten sowie Anträge von Ausschüssen. Ebenso können Volksbegehren eingebracht werden. In manchen Ländern haben auch Gemeinden ein Initiativrecht.
Bis 2012 hatte die Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte. Sie hat von dieser Möglichkeit aber praktisch keinen Gebrauch mehr gemacht. Im Rahmen einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht stark eingeschränkt. Nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben zum Inhalt haben, hat die Bundesregierung weiterhin ein Einspruchsrecht. Auch bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.
Landesgesetze müssen mit der Bundesverfassung und der jeweiligen Landesverfassung vereinbar sein. Das kann nur der Verfassungsgerichtshof prüfen. Ebenso wie im Nationalrat und im Bundesrat hat daher auch im Landtag ein Drittel der Mitglieder das Recht, den Verfassungsgerichtshof anzurufen und ein Gesetz wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit anzufechten.