Parlamentskorrespondenz Nr. 177 vom 22.02.2021

Gesundheitsausschuss: Rechtliche Grundlagen für Abgabe von Antigen-Selbsttests durch Apotheken beschlossen

Ausstellung von Impfnachweisen und Genesungsbescheinigungen soll erleichtert werden

Wien (PK) – Nachdem ÖVP und Grüne Mitte Jänner mehrere Initiativanträge vorgelegt haben, die lediglich redaktionelle Anpassungen vorsahen, wurden die Vorlagen heute im Gesundheitsausschuss mit Leben erfüllt: So wurde etwa mit der Novellierung des ASVG die legistische Voraussetzung für die kostenlose Abgabe von SARS-CoV2-Antigentests durch die Apotheken geschaffen. Änderungen im Epidemie- und COVID-19-Maßnahmengesetz dienen dazu, Impfnachweise und Genesungsbescheinigungen ausstellen zu können. Um die von der Regierung forcierte Teststrategie zu unterstützen, soll es zudem Erleichterungen beim Einsatz des Gesundheitspersonals im Rahmen von Screenings geben. Heftige Kritik an der Arbeitsweise der Regierungsparteien kam erneut von der Opposition, da sie die konkreten Inhalte der "Trägerraketen" erst kurz vor dem Wochenende erhalten haben.

Fünf kostenlose "Nasenbohrtests" für jeden Versicherten ab März

Für die schon länger geplante kostenlose Abgabe von SARS-CoV2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken wurden heute im Ausschuss die rechtlichen Grundlagen beschlossen (1215/A). Die in der Fassung eines umfangreichen Abänderungsantrags von ÖVP und Grünen zum ASVG mehrheitlich angenommene Initiative sieht dabei vor, dass jeder Versicherte, der vor dem 1. Jänner 2006 geboren ist, pro Monat jeweils eine Packung zu fünf Stück erhält. Für die Abwicklung erhalten die Apotheken ein pauschales Honorar in der Höhe von jeweils zehn Euro. Im Gesetz verankert wird auch die Berechtigung für Apotheken, COVID-19-Tests durchzuführen, was in der Praxis bereits seit dem 8. Februar möglich ist. Zielgruppe sind jene Personen, die keine Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, und ein negatives Testergebnis beispielsweise für die Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung oder einen Besuch in einem Alten- oder Pflegeheim benötigen. Pro durchgeführtem Test wird den Apotheken ein Honorar in der Höhe von 25 € vergütet. Den Krankenversicherungsträgern sind diese Kosten sowie die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Bestimmung über die Ausgabe der Antigentests tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Ausgedehnt wird auch der Kostenersatz des Bundes für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software, von dem nun auch Vertragsambulatorien sowie jene WahlärztInnen, die am 31. Dezember 2020 an das E-Card-System angeschlossen waren, profitieren können. Maximal können dabei 1.300 € in Rechnung gestellt werden.

Überdies wird der Dachverband der Sozialversicherungsträger beauftragt, jene Personen und deren Angehörige, die per Stichtag 1. März 2021 der COVID‑19‑Risikogruppe zugeordnet sind und bis 1. April 2021 noch keine Impfung gegen SARS‑CoV‑2 erhalten haben, über ihr erhöhtes Risiko, schwer an COVID‑19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung einmalig zu informieren. Um all diese Maßnahmen auch im Bereich Gewerblichen, der Bauern- und der Beamten-Sozialversicherung umsetzen zu können, wurde ein mit der Materie zusammenhängender Antrag von ÖVP und Grünen eingebracht, der ebenfalls mehrheitlich angenommen wurde.

Weiters beschloss der Ausschuss mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ in der Fassung eines Abänderungsantrags eine Novelle zum Gesundheitstelematikgesetz, die unter anderem die Speicherung der Verordnungen für die SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sicherstellt (1263/A). Bei der Ausgabe der Tests in den Apotheken, die die Verordnungen verarbeiten dürfen, erfolgt die Identifizierung über das Stecken der E-Card oder die Sozialversicherungsnummer. Für die Ermittlung der bezugsberechtigten Personen ist wiederum der Dachverband der Sozialversicherungsträger zuständig. Allerdings ist eine Abgabe nur an jene Personen möglich, die der Teilnahme an der eMedikation oder an ELGA generell nicht widersprochen haben, ist der Begründung des vorliegenden Abänderungsantrags zu entnehmen.

Die Gesetzesänderung enthält auch eine Verpflichtung für Gesundheitsdiensteanbieter, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreichten COVID-19-Impfungen, die nicht im zentralen Impfregister gespeichert wurden, nachzutragen. Außerdem sollen bestimmte Begriffe angepasst (eHealth statt e-Health, eImpfpass statt e-Impfpass, eMedikation statt e-Medikation) sowie die systemwidrige Einordnung der eMedikation behoben werden.

Außerdem lag von Seiten der ÖVP und Grünen noch ein Antrag auf Änderung des Ärztegesetzes vor, der den Entfall der Verpflichtung zur laufenden elektronischen Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an den Gesundheitsminister vorsieht (1251/A). Da die Verhandlungen in dieser Frage noch nicht abgeschlossen waren, wurde er auf Initiative der Regierungsfraktionen mehrheitlich vertagt.

In der Debatte monierte Abgeordneter Gerald Loacker (NEOS), dass es noch eine Lösung für die GrenzgängerInnen ins Ausland geben müsse, was von Abgeordnetem Ralph Schallmeiner (Grüne) auch in Aussicht gestellt wurde.

Seine Partei habe lang dafür gekämpft, dass sogenannte Wohnzimmertests breit eingesetzt werden, erinnerte Abgeordneter Philip Kucher (SPÖ). Er würde sich aber wünschen, dass sie auch als Eintrittstests anerkannt werden.

Bundesminister Rudolf Anschober bestätigte, dass bereits eine grundsätzliche Lösung für die Gruppe der GrenzgängerInnen gefunden wurde. Was die Frage der Tarife angeht, so würden die ÄrztInnen, die ausschließlich symptomatische Personen testen, ein Honorar in der Höhe von 50 € erhalten. Sehr froh zeigte er sich über die hohe Bereitschaft der Apotheken, an der Teststrategie teilzunehmen; er hoffe, dass auch die Beteiligung der Betriebe noch stärker werde. Grundsätzlich sei die Bevölkerung aber gut versorgt, zumal in weiten Teilen die Durchführung von Tests bereits im Umkreis von fünf Kilometern gewährleistet sei.

Ausstellung von Impfnachweisen und Genesungsbescheinigungen, Erleichterungen für Einsatz von Gesundheitspersonal bei Screenings

Die ELGA GmbH ist in Hinkunft berechtigt, die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben zu COVID-19 pseudonymisiert an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister täglich zu übermitteln. Dies sieht ein Abänderungsantrag der Regierungsparteien vor, der bei der Behandlung des Epidemie- und COVID-19-Maßnahmengesetzes (1214/A) eingebracht wurde. Zum Zwecke des Ausbruchs- und Krisenmanagements kann der Ressortchef die Daten mit dem Register für anzeigepflichtige Krankheiten verknüpfen, was u.a. für die Ausstellung von Impfnachweisen erforderlich ist. Darin können laut Gesetz folgende Datenkategorien enthalten sein: Namen des Geimpften, Geburtsdatum, Angaben zum Impfstoff, Gesundheitsdiensteanbieter, Barcode bzw. QR-Code und eine Amtssignatur.

Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter haben das Recht, elektronisch im Wege des Gesundheitsportals einen Impfnachweis und auch eine Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit SARS-CoV-2 in digitaler Form anzufordern oder auszudrucken oder sich von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausdrucken zu lassen. Da die Daten über abgelaufene Infektionen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten (elektronisches Meldesystem, EMS) enthalten sind, sei es im Sinne eines serviceorientierten und verwaltungsökonomischen Vorgehens sinnvoll, neben der ärztlichen Bestätigung auch eine "Genesungsbescheinigung" vorzusehen, die aus dem EMS generiert werden könne, heißt es in der Begründung. Diese ist auch mit einer Amtssignatur versehen.

Um die von der Regierung forcierte Teststrategie zu unterstützen, soll es Erleichterungen beim Einsatz des Gesundheitspersonals im Rahmen von Screenings geben. So werden etwa Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Hebammen oder KardiotechnikerInnen auch ohne ärztliche Anordnung Abstriche aus Nase und Rachen machen können. Bei PflegeassistentInnen, MasseurInnen oder Angehörige von Sozialbetreuungsberufen ist die Durchführung von COVID-19-Antigentests nur auf Anordnung, unter Aufsicht und nach einer entsprechenden Einschulung erlaubt. Auch für SanitäterInnen wird es nun möglich sein, im Rahmen von Screenings in Zusammenarbeit etwa mit BetriebsärztInnen oder in Pflegeheimen gemeinsam mit dem gehobenen Dienst an COVID-Testungen teilnehmen zu können.

Äußerst kritisch beurteilte Gerald Loacker (NEOS) die technische Umsetzung der Informationsweitergabe, da die Daten vom elektronischen Impfpass "abgesaugt" und in das – temporäre – EMS übertragen werden. Da für die BürgerInnen dann nicht mehr nachvollziehbar sei, wer auf die Daten zugegriffen habe, befürchtete er einen weiteren Vertrauensverlust in Bezug auf ELGA. Außerdem müssten aus seiner Sicht auch überstandene COVID-Infektionen in den elektronischen Impfpass aufgenommen werden, verlangte er in einem Antrag.

Viele Punkte, die im Antrag von ÖVP und Grünen enthalten sind, waren seit langer Zeit überfällig, urteilte Abgeordneter Philip Kucher (SPÖ), dennoch mangle es an einer vorausschauenden Planung. Außerdem setzte er sich im Rahmen einer Ausschussfeststellung dafür ein, dass der Minister "im Sinne der Richtigkeit der Daten und der Bürgertransparenz" eine technische Arbeitsgruppe einrichten soll, um Lösungen zu entwickeln. Sein Fraktionskollege Dietmar Keck wies auf die Problematik hin, dass derzeit keine Hunde ausgebildet werden können. Weil davon ein massives Gefahrenpotenzial ausgehe, sollte die Gruppenausbildung wieder erlaubt werden. Dazu legte er auch einen Antrag vor.

Abgeordneter Peter Wurm (FPÖ) trat dafür ein, dass die Apothekentests auch in den Schulen anerkannt werden. Generell sprach er von einer sehr widersprüchlichen Corona-Politik der Regierung, da einerseits die Kinder in den Schulen getestet werden, dann aber trotzdem die Maske tragen müssen.

Bundesminister Rudolf Anschober führte gegenüber Abgeordnetem Loacker aus, dass die Zugriffe auf das EMS sehr wohl protokolliert werden. Die Initiative des Abgeordneten Keck werde er sich gerne näher ansehen. Die entsprechende Verordnung zu den Eintrittstests könne erst dann vorgelegt werden, wenn die technische Umsetzbarkeit garantiert sei.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag der Regierungsfraktionen in der Fassung eines Abänderungsantrag mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ angenommen. Mehrheitlich beschlossen wurde die von der SPÖ eingebrachte Ausschussfeststellung. Keine Zustimmung fanden die zwei im Laufe der Sitzung vorgelegten Entschließungsanträge von SPÖ und NEOS. Mehrheitlich vertagt wurde neuerlich ein FPÖ-Antrag, in dem gefordert wird, alle COVID-19-Maßnahmengesetze, Verordnungen sowie Erlässe einer rechtstaatlichen Evaluierung zu unterziehen (428/A(E)).

Zulässigkeit von Corona-Schnelltests zur Eigenanwendung im Medizinproduktegesetz verankert

Bereits im Jänner beschloss der Nationalrat, dass bisher nicht für den Selbstgebrauch zugelassene Corona-Schnelltests unter bestimmten Bedingungen auch zur Eigenanwendung genutzt werden können. Da diese Regelung damals aufgrund der Dringlichkeit im Zuge eines Abänderungsantrags zur Bundesabgabenordnung (BAO) zustande kam, wird heute der Passus – auf Basis eines ÖVP-Grüne-Abänderungsantrags - in das Medizinproduktegesetz übertragen (1213/A). Ein damit in Zusammenhang stehender Paragraf in der BAO tritt somit Ende April außer Kraft, sieht ein weiterer Antrag der Regierungsparteien vor. Durch diese – mehrheitlich beschlossenen -  Maßnahmen soll die "etwas unschöne Konstruktion" korrigiert werden, erläuterte Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne).

In dem heute vorgelegten Abänderungsantrag wurde erneut festgehalten, dass eine Verwendung dieser anterior nasalen Tests nur zulässig ist, wenn der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder ein Inverkehrbringer im Wege einer Selbstverpflichtung die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet und eine entsprechende Bestätigung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übermittelt.

Die Abgeordneten Gerhard Kaniak (FPÖ) und Gerald Loacker (NEOS) zeigten sich befremdet darüber, dass der Bundesminister vor Erlassung von Verordnungen in diesen Fällen nicht den Beirat anhören müsse. Es werde im Gesetz nämlich eine explizite Ausnahme dafür geschaffen.

Oppositionsanträge: Fünf Gratis-FFP2-Masken pro Monat, Maskenpflicht, Zwangstestungen und –impfungen, Pharmastandortkonzept

In der Folge befasste sich der Ausschuss mit vier Entschließungsanträgen der Opposition. So trat Abgeordneter Philip Kucher (SPÖ) dafür ein, dass allen BürgerInnen, die zum Tragen einer FFP2-Maske in bestimmten Bereichen verpflichtet sind, diese auch im erforderlichen Ausmaß - mindestens jedoch fünf pro Monat - kostenlos zur Verfügung gestellt werden (1236/A(E)). Die Verteilung sollte ebenfalls über die öffentlichen Apotheken Österreichs organisiert werden. Für viele Menschen mit geringem Einkommen seien auch vier oder fünf Euro ein großer Betrag, gab Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ) zu bedenken. Abgeordneter Markus Koza (Grüne) wendete diesbezüglich ein, dass das Ministerium den Bundesländern rasch sehr viele Masken zur Verfügung gestellt habe, wo sie etwa in sozialen Einrichtungen oder Sozialmärkten verteilt werden. Auch Menschen über 65 Jahre würden Gratis-Masken per Post geschickt.

Eine neuerliche Initiative für die Abschaffung der allgemeinen COVID-19-Maskenpflicht in Österreich brachten die Freiheitlichen ein (614/A(E)). FPÖ-Abgeordneter Gerhard Kaniak gibt zu bedenken, dass sich angesichts der geringen Anzahl an akut "COVID-19-Infizierten" die Frage stelle, ob die in verschiedenen Bereichen geltende Maskenpflicht noch verhältnismäßig sei. Auch viele ExpertInnen aus dem Gesundheitswesen würden von einer allgemeinen Maskenpflicht im öffentlichen Raum, im täglichen Geschäftsleben oder in öffentlichen Verkehrsmitteln immer mehr abrücken, zumal es dort zu keinen engen Kontakten über einen längeren Zeitraum komme. Es sollte daher lediglich dort das Tragen einer Maske vorgeschrieben werden, wo es tatsächlich um den Schutz von vulnerablen Personen oder das Verhindern einer Infektionskette gehe, wie etwa im gesamten Gesundheits- und Pflegebereich und im Zusammenhang mit besonderen Risikogruppen (Pflegebedürftige, Akutpatienten etc.). Dieser Antrag wurde ebenso wie die SPÖ-Entschließung abgelehnt.

Vertagt wurde hingegen der freiheitliche Entschließungsantrag, in dem die FPÖ erneut ein gesetzliches Verbot von Zwangsimpfungen und Zwangstestungen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder ähnlichen Infektionen stehen, verlangt (1256/A(E)). Auch für einzelne Berufsgruppen, Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen soll es demnach keine Impfpflicht geben dürfen.

Er könne das Konzept der Freiheitlichen nicht nachvollziehen, da sie einerseits für Öffnungen eintreten, gleichzeitig aber die wichtigsten Sicherheitsvorkehrungen, nämlich das Tragen von FFP2-Masken sowie Testungen ablehnen, konstatierte Bundesminister Rudolf Anschober. Für weitere Öffnungsschritte brauche es ein Gesamtpaket, das nicht nur die 7-Tages-Inzidenz, sondern etwa auch die Anzahl an Impfungen im Auge habe.

Mit den Stimmen von ÖVP und Grünen wurde auch die Forderung der NEOS nach einer Entwicklung eines Pharmastandortkonzepts zur Verbesserung der Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln in Österreich vertagt. NEOS-Gesundheitssprecher Gerald Loacker macht in einem Entschließungsantrag auf das mittlerweile seit einem Jahr bestehende Problem der Arzneimittelknappheit in Österreich aufmerksam, das sich durch die Corona-Krise noch verstärkt habe (510/A(E)). Aufgrund der überzogen pharmakritischen Haltung der letzten Jahre sei es zu einer Abwanderung der Arzneimittelforschung und -produktion gekommen. Außerdem werde Österreich bei klinischen Studien immer seltener eingebunden und auch bei der Auslieferung von Arzneimittelinnovationen nicht vorrangig berücksichtigt. Zu den dringlichsten Forderungen des Arzneimittelsektors gehörten der Abbau der Bürokratie, eine geringere Lohnnebenkostenbelastung sowie eine bessere Innovationsförderung. Um all diese Probleme in den Griff zu bekommen, sollte nach Ansicht von Loacker schnellstmöglich von Seiten des Gesundheits- und des Wirtschaftsministeriums ein Pharmastandortkonzept ausgearbeitet werden. (Schluss) sue