Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 5

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Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (6), (7) und (8) keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 78

(9) Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden (1603 und 1832/NR sowie 5933 und 5941/BR d. B.)

Berichterstatter: Horst Freiberger 79

(Antrag, keinen Einspruch zu erheben)

Redner:

Maria Grander 79

Johann Grillenberger 80

Engelbert Weilharter 80

Annahme des Antrages des Berichterstatters, keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 81

Gemeinsame Beratung über

(10) Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes (1624 und 1785/NR sowie 5942/BR d. B.)

(11) Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend den Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage (1642 und 1786/NR sowie 5943/BR d. B.)

Berichterstatter: Wilhelm Grissemann 82

[Antrag, zu (10) und (11) keinen Einspruch zu erheben]

Redner:

Mag. Melitta Trunk 83

Dr. Milan Linzer 83

Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (10) und (11) keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 84

(12) Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (1573 und 1827/NR sowie 5944/BR d. B.)

Berichterstatter: Mag. Karl Wilfing 84

(Antrag, 1. den in Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1 und 2 des gegenständlichen Staatsvertrages enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen)


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