BundesratStenographisches Protokoll788. Sitzung / Seite 26

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Dublin-Verfahren 1 015, davon 60 vor dem Bescheid und 955 nach einem Bescheid. Insgesamt ist es derzeit so, dass uns 1 253 Personen abhanden gekommen sind (Bundesrat Dönmez: Weitergewandert!), weitergewandert – das ist der richtige Aus­druck. Das ist allerdings illegale Migration in Europa. Das heißt, ich erwarte auch von den anderen Ländern, dass sie die illegale Migration nicht fördern und somit kein Markt für den Schlepperhandel sind. Ich will auch nicht, dass Österreich ein Markt für Men­schen­handel ist. Wir müssen auch den Schleppern klar sagen, wir haben klare Verfahren, die wickeln wir wirklich sehr human, enorm menschenwürdig ab, aber ich will nicht, dass Österreich ein Markt für Menschenhandel ist. (Beifall bei ÖVP und FPÖ sowie bei Bundesräten ohne Klubzugehörigkeit.)

 


Präsident Martin Preineder: Die nächste Zusatzfrage kommt von Frau Bundesrätin Hladny. – Bitte.

 


Bundesrätin Waltraut Hladny (SPÖ, Steiermark): Sehr geehrte Frau Minister, meiner Überzeugung nach ist es besonders wichtig, dass es sich nicht um eine sinnlose Aufenthaltsverpflichtung handelt, wie man das missverständlich hätte verstehen kön­nen, sondern dass es um die Erfüllung von Mitwirkungspflichten am Beginn des Verfahrens geht.

Frau Bundesministerin, wie werden Sie diese Mitwirkungspflichten gestalten, um in den ersten Tagen möglichst viele Verfahrensschritte im Interesse der Asylsuchenden aushandeln zu können?

 


Präsident Martin Preineder: Bitte, Frau Bundesministerin.

 


Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Diese Verfahrens­schritte gibt es alle bereits, die sind optimiert aufgesetzt, da gibt es sowohl die Rechts­grundlagen als auch den Vollzug derzeit. Wir sind in der Lage, wenn ein Asylwerber ehrlich und kooperativ ist, diese Verfahrensschritte in ganz wenigen Tagen, also zwei, drei Tagen, abzuwickeln. Probleme gibt es, wenn ein Asylwerber unehrlich ist, uns beschwindelt, wenn keine Dokumente vorgelegt werden können, keine klaren Aus­sagen gemacht werden, die Identität verschleiert wird, aber vor allem dann, wenn ein Asylwerber nicht kooperativ ist, mancher nicht zur Einvernahme geht, bei der Einver­nahme nichts sagt, uns nicht einmal sagt, welche Sprache er spricht, dann wird es schwierig.

Für diese Mitwirkungspflicht brauchen wir also die Anwesenheit des Asylwerbers.

 


Präsident Martin Preineder: Weitere Zusatzfrage? – Bitte, Herr Bundesrat Podgorschek.

 


Bundesrat Elmar Podgorschek (FPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Ministerin, in § 28 Abs. 2 Asylgesetz heißt es:

„Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen ...“ Der Text geht dann weiter.

Meine Frage: Warum wurde dann der Zeitraum der Anwesenheit für Asylwerber in der Erstaufnahmestelle mit 120 Stunden festgeschrieben und nicht analog zu § 28 (2) eine Anwesenheitspflicht von 20 Tagen festgelegt?

 


Präsident Martin Preineder: Bitte, Frau Bundesministerin.

 


Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Da muss man schon unterscheiden. Was § 28 betrifft, geht es um eine materiellrechtliche inhaltliche Prüfung dessen, ob Schutz zu gewähren ist, ja oder nein.

Was unsere Anwesenheitspflicht betrifft, geht es um ein Formalverfahren, darum, ob wir zuständig sind oder nicht. Es geht nicht darum, wie das Asylverfahren ausgeht,


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