Wir gehen nunmehr in den Wahlvorgang ein und kommen zur Wahl der zweiten zu wählenden Vizepräsidentin/des zweiten zu wählenden Vizepräsidenten des Bundesrates für den Rest des zweiten Halbjahres 2010.
Gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates kommt hiefür der ÖVP-Fraktion das Vorschlagsrecht zu.
Es liegt hiefür ein Wahlvorschlag vor, der auf Bundesrat Mag. Harald Himmer lautet.
Ich bitte jene Bunderätinnen und Bundesräte, die diesem Wahlvorschlag zustimmen, sich von den Sitzen zu erheben. – Das ist Einstimmigkeit. Der Wahlvorschlag ist somit angenommen.
Ich frage den Gewählten, ob er die Wahl annimmt.
Präsident Martin Preineder: Ich gratuliere. (Allgemeiner Beifall.)
Wahl einer Ordnerin/eines Ordners für den Rest des 2. Halbjahres 2010
Präsident Martin Preineder: Wir kommen nun zur Wahl eines Ordners oder einer Ordnerin.
Es liegt mir der Vorschlag vor, Herrn Bundesrat Ferdinand Tiefnig für den Rest des zweiten Halbjahres 2010 zum Ordner des Bundesrates zu wählen.
Ich bitte jene Bunderätinnen und Bundesräte, die diesem Wahlvorschlag ihre Zustimmung geben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Wahlvorschlag ist somit angenommen.
Ich frage den Gewählten, ob er die Wahl annimmt.
Bundesrat Ferdinand Tiefnig (ÖVP, Oberösterreich): Ich nehme die Wahl an und danke für das Vertrauen.
Präsident Martin Preineder: Ich danke für die Annahme und wünsche eine angenehme Tätigkeit als Ordner.
Außenpolitischer Bericht 2009 der Bundesregierung (III-409-BR/2010 d.B. sowie 8402/BR d.B.)
3. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 betreffend Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (944 d.B. sowie 8403/BR d.B.)
4. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 betreffend Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (788 d.B. und 950 d.B. sowie 8404/BR d.B.)
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