BundesratStenographisches Protokoll790. Sitzung / Seite 48

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Berichterstatter Franz Perhab: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Novem­ber 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwal­tungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden. (Vizepräsidentin Mag. Neuwirth über­nimmt den Vorsitz.)

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antrag­stellung.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 30. November 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Lampel. – Bitte.

 


12.58.41

Bundesrat Michael Lampel (SPÖ, Burgenland): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär Ostermayer! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das obers­te Kontrollorgan der Republik, der Bundesrechnungshof, konnte bisher nur die Finan­zen größerer Gemeinden ab 20 000 Einwohner prüfen, nur 24 Gemeinden von fast 2 400, denn mehr Gemeinden gibt es nicht in Österreich.

Mit diesem Bundesgesetz wird ein wesentlicher Schritt zur Ausdehnung der Prüfkom­petenzen des Bundesrechnungshofes gemacht, nämlich die Grenze bei der Einwoh­nerzahl, ab der der Bundesrechnungshof für die Prüfung zuständig wird, auf die Hälfte herabzusetzen. Künftig wird also die Grenze auf 10 000 Einwohner gesenkt. Das ist eine ganz wichtige Entscheidung. Das heißt, der Bundesrechnungshof kann alle Ge­meinden mit mehr als 10 000 Einwohnern prüfen. In Summe sind das 71 Kommunen statt wie bisher 24.

Gemeinden bis 10 000 Einwohner sind von den Landesrechnungshöfen zu prüfen, da­bei handelt es sich um eine Ermächtigung an die Landesverfassungsgesetzgeber.

Auf Antrag der jeweiligen Landesregierungen und der Landtage kann der Bundesrech­nungshof pro Jahr zwei Kleingemeinden und der jeweilige Landesrechnungshof zwei Großgemeinden prüfen. Warum gibt es nun diese beschränkte Anzahl von Gemeinden, die geprüft werden können? Auch das hat einen guten Grund. Die Erweiterung von Prüfkompetenzen ist grundsätzlich positiv, wir sollten uns aber – und das hat mich mei­ne Erfahrung als Bürgermeister gelehrt – hüten, zu viel überbordende Bürokratie zu­sätzlich zu schaffen.

Die Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnern sind Kleinstgemeinden. Diese werden von der Gemeindeaufsicht geprüft, sie werden vom Landesrechnungshof geprüft und sie würden noch vom Bundesrechnungshof geprüft werden. Sie verfügen im Normalfall nicht über die erforderliche Verwaltungsstruktur, um dem Prüfaufwand, der dadurch entsteht, Herr zu werden, geschweige denn diesen überhaupt zu rechtfertigen.

Deshalb hat man sich auch entschieden, dass die Kleinstgemeinden und Kleingemein­den durch die Landesrechnungshöfe geprüft werden  und natürlich auch weiter durch die Gemeindeaufsicht, wodurch sie schon eine doppelte Prüfung haben  und jene Ge­meinden, die eine höhere Einwohneranzahl haben, eben vom Bundesrechnungshof.

 


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