Da der gegenständliche Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, bedarf dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Damit ist der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, angenommen.
Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.
Wahl von Ausschüssen
Präsident Martin Preineder: Wir kommen nun zum 18. Punkt der Tagesordnung. Es ist dies die Wahl von Ausschüssen.
Aufgrund der Ergebnisse der Landtagswahlen in der Steiermark und in Wien ist die Wahl von Ausschüssen erforderlich geworden.
Es liegt mir der Antrag der Bundesräte Gottfried Kneifel, Mag. Gerald Klug, Monika Mühlwerth, Kolleginnen und Kollegen vor, gemäß § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates den
Ausschuss für BürgerInnenrechte und Petitionen,
Finanzausschuss,
Gesundheitsausschuss,
Gleichbehandlungsausschuss,
Landesverteidigungsausschuss,
Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft,
Ausschuss für Sportangelegenheiten,
Umweltausschuss,
Unvereinbarkeitsausschuss,
Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den
Wirtschaftsausschuss und den
Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
mit jeweils 10 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, wobei jeweils 5 Mitglieder und Ersatzmitglieder auf die Österreichische Volkspartei, 4 auf die Sozialdemokratische Partei Österreichs und je 1 Mitglied und Ersatzmitglied auf die Freiheitliche Partei Österreichs entfallen, sowie
den Ständigen gemeinsamen Ausschuss im Sinne des § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes von 1948 mit jeweils 13 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, wobei jeweils 6 Mit-
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