BundesratStenographisches Protokoll790. Sitzung / Seite 97

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Da der gegenständliche Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbe­reichs der Länder regelt, bedarf dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Arti­kel 50 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Natio­nalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Damit ist der Antrag, keinen Ein­spruch zu erheben, angenommen.

Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des National­rates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

16.15.0918. Punkt

Wahl von Ausschüssen

 


Präsident Martin Preineder: Wir kommen nun zum 18. Punkt der Tagesordnung. Es ist dies die Wahl von Ausschüssen.

Aufgrund der Ergebnisse der Landtagswahlen in der Steiermark und in Wien ist die Wahl von Ausschüssen erforderlich geworden.

Es liegt mir der Antrag der Bundesräte Gottfried Kneifel, Mag. Gerald Klug, Monika Mühl­werth, Kolleginnen und Kollegen vor, gemäß § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bun­desrates den

Ausschuss für BürgerInnenrechte und Petitionen,

Finanzausschuss,

Gesundheitsausschuss,

Gleichbehandlungsausschuss,

Landesverteidigungsausschuss,

Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft,

Ausschuss für Sportangelegenheiten,

Umweltausschuss,

Unvereinbarkeitsausschuss,

Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den

Wirtschaftsausschuss und den

Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

mit jeweils 10 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, wobei jeweils 5 Mitglieder und Ersatz­mitglieder auf die Österreichische Volkspartei, 4 auf die Sozialdemokratische Partei Ös­terreichs und je 1 Mitglied und Ersatzmitglied auf die Freiheitliche Partei Österreichs ent­fallen, sowie

den Ständigen gemeinsamen Ausschuss im Sinne des § 9 des Finanz-Verfassungsge­setzes von 1948 mit jeweils 13 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, wobei jeweils 6 Mit-


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