Berichterstatter Michael Lampel: Sehr geschätzter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 21. September 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz 2000 geändert wird.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.
Der Finanzausschuss stellt daher nach Beratung der Vorlage am 4. Oktober 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsident Reinhard Todt: Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrat Greiderer. – Bitte.
12.20
Bundesrätin Elisabeth Greiderer (ÖVP, Tirol): Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Mit dieser Regierungsvorlage wird das Punzierungsgesetz 2000 geändert. Unter Punzierung versteht man die Stempelung, die ein Edelmetallgegenstand beziehungsweise ein Gold- oder Silberstück aufweist. In den meisten Staaten gibt es Vorschriften, die die verpflichtende Anbringung bestimmter Punzen auf Edelmetallgegenständen vorsehen. Diese tragen dann, je nach Vorschrift des betreffenden Staates, entweder eine oder mehrere Punzen.
Die Feingehaltspunze ist sozusagen der Stempel, der den Feingehalt angibt; das ist der tatsächliche Anteil eines Edelmetalls in der Legierung. Meistens wird dieser Feingehalt in Tausendstelteilen angegeben. Zum Beispiel bedeutet die Feingehaltszahl 585 auf einem Goldgegenstand einen Goldanteil von 585 Tausendstelteilen Gold in der Legierung. In einigen Staaten wird der Feingehalt auch in Karat angegeben, das würde in diesem Fall heißen: 14 Karat Gold.
Die Erzeugerpunze bezeichnet den Hersteller eines Edelmetallgegenstandes. Viele Staaten haben eigene Punzenregister, in welchen alle Erzeuger ihres Landes registriert sind. In manchen Ländern wieder gibt es Amtspunzen, die von der Prüfstelle zum Zeichen der erfolgten Überprüfung angebracht werden.
In Österreich wird die Punzierungskontrolle derzeit vom Bundesministerium für Finanzen durchgeführt. Allerdings werden dann die Gebühren, die zur Deckung der Kosten für die Punzierungskontrollen einzuheben sind, nicht von der Finanz, sondern von den Zollämtern eingehoben.
Nun geht es bei dieser Gesetzesänderung darum, dass die Agenden des Bundesministeriums für Finanzen, was die Punzierungsaufgaben betrifft, in erster Instanz an das Zollamt Wien übertragen werden; die zweite und letzte Instanz soll an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Wien übertragen werden. Zur Vereinheitlichung der Dienst- und Fachaufsicht wird beim Zollamt Wien ein Kompetenzzentrum für Punzierungskontrolle geschaffen, dem sämtliche Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor angehören werden. Dadurch können Doppelgleisigkeiten und Abstimmungsprobleme zwischen Finanzressort und den Zollämtern beseitigt werden.
Mich freut es sehr, dass dieses Gesetz nicht nur Effizienzsteigerung, sondern auch Verwaltungsvereinfachung ermöglicht, und das, ohne dadurch negative Auswirkungen auf die Beschäftigung oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu haben.
Abschließend weise ich darauf hin, dass wir gerade bei den österreichischen Juwelieren, Goldschmieden und ‑händlern sicher sein können, dass die Edelmetall- und Schmuckgegenstände die der Punzierung entsprechenden Anteile enthalten. Leider ist das nicht immer so, wie unsere Juweliere und Goldschmiede berichten, wenn
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