Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Drittens erstatte ich den Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2012 betreffend Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.
Auch dieser Bericht liegt Ihnen schriftlich vor; ich komme daher sogleich zur Antragstellung.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. April 2012 in Verhandlung genommen.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Herr Kollege, beim letzten Antrag gibt es noch einen 2. Punkt. Ich darf Sie darum bitten.
Berichterstatter Franz Perhab (fortsetzend): Auch dieser Beschluss unterliegt Artikel 50 Absatz 2 B-VG, daher noch der Antrag:
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Danke. – Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Bundesrat Krusche. – Bitte.
15.39
Bundesrat Gerd Krusche (FPÖ, Steiermark): Frau Präsident! Herr Bundesminister! Wir haben es ja gehört: drei Gesetzesmaterien in einer Debatte. Maß- und Eichgesetz, Vermessungsgesetz, da kann ich noch eine gewisse Conclusio herstellen, es hat sich mir bis jetzt aber noch nicht erschlossen, ganz ehrlich gesagt, was das Freihandelsabkommen mit Korea mit dem Vermessungsgesetz und dem Maß- und Eichgesetz zu tun hat, die wir in einer Debatte abhandeln. Aber vielleicht wird es mir einer der Nachredner erklären.
Vorweg, meine Damen und Herren, der erste Verhandlungsgegenstand jetzt, das Maß- und Eichgesetz, und auch das Freihandelsabkommen finden unsere Zustimmung. Beim Vermessungsgesetz haben wir unsere Bedenken.
Vielleicht kennt das hier (der Redner hält ein „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ in die Höhe) nicht jeder der hier anwesenden Grundstücksbesitzer: Das ist das „Amtsblatt für das Vermessungswesen“. Kennt das jemand nicht? – Alle kennen es, da bin ich froh. Ich hoffe nur, dass auch die Zuseher zu Hause, die ein Grundstück besitzen, alle dieses „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kennen. Es erscheint in unregelmäßigen Abständen; in den letzten Jahren zwischen vier und sieben Mal pro Jahr.
Daran entzündet sich jetzt auch unsere Kritik. Der neue Absatz 9 des § 57 stellt eine Reparatur eines Versäumnisses dar. Wie auch in den Erläuterungen steht, ist es in der Novelle 2008 unterlassen worden, eine Bestimmung analog zu § 2 des allseits bekannten GUG – das ist das Grundbuchsumstellungsgesetz – einzuführen und aufzunehmen. Das soll jetzt repariert werden, um eine Lücke zu schließen, die Fälle betrifft, die eigentlich seit 1969 angefallen sind. Der Gesetzgeber macht es sich aber sehr einfach und sagt, mit der Veröffentlichung in erwähntem Amtsblatt ist das für alle Anrainer rechtsbindend, gibt es keine Einspruchsmöglichkeiten mehr nach Ablauf von sechs
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