Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den gegenständlichen Bericht zur Kenntnis zu nehmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.
Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz 1958 und das Maklergesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2012 – VersRÄG 2012) (1632 d.B. und 1696 d.B. sowie 8706/BR d.B.)
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen zum 16. Punkt der Tagesordnung.
Zur Debatte über diesen Tagesordnungspunkt darf ich sehr herzlich die Frau Justizministerin bei uns begrüßen. (Allgemeiner Beifall.)
Berichterstatter ist Herr Bundesrat Füller. – Bitte um den Bericht.
Berichterstatter Christian Füller: Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Der Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz 1958 und das Maklergesetz geändert werden, liegt in schriftlicher Form vor.
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. April 2012 in Verhandlung genommen.
Ich komme zur Antragstellung.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Steinkogler. – Bitte, Herr Kollege.
17.48
Bundesrat Josef Steinkogler (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine geschätzten Damen und Herren! Das vorliegende Versicherungsvertragsgesetz beinhaltet und regelt neu den Datenaustausch für Gesundheitsfragen beziehungsweise für Gesundheitsdaten. Wir wissen, dass die Versicherungen immer mehr Untersuchungen und Gesundheitsdaten benötigen. Deshalb ist es wichtig, zwischen den Versicherern, den Versicherten, den Versicherungsunternehmungen und den Gesundheitseinrichtungen bei der Direktverrechnung entsprechende Regelungen zu treffen.
Das ist im Sinne der Versicherten, aber auch der Versicherungsunternehmen.
Zum Zweiten: Keine Angst, durch dementsprechende Einschränkungen ist auch der Datenschutz entsprechend gesichert und gewahrt. Das ist das eine.
Weiters ist es in Zukunft möglich, dass das Versicherungsunternehmen und der Versicherte einander entsprechend elektronische Daten übermitteln können, dass man ausmachen kann, welche Erklärungen und Informationen in Zukunft elektronisch übermittelt werden können. Auch das ist eine Erleichterung, eine Verbesserung zwischen den Versicherungsunternehmen und den Versicherte
Zum Dritten ist es auch für die Verbraucher in Zukunft leichter, von den Versicherungsverträgen innerhalb einer gewissen Zeitspanne zurückzutreten. Auch das ist im Sinne der Konsumenten, der Versicherten.
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