tragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und ‑hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016) (1188 d.B. und 1195 d.B. sowie 9628/BR d.B.)
Präsident Mario Lindner: Wir gelangen nun zum 17. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Kern. Ich bitte um den Bericht.
Berichterstatterin Sandra Kern: Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus des Bundesrates über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2016 betreffend die Dienstrechts-Novelle 2016.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich darf deshalb gleich zur Antragstellung kommen.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Juli 2016 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Präsident Mario Lindner: Ich danke für den Bericht und begrüße unseren Herrn Bundesminister Mag. Leichtfried. (Allgemeiner Beifall.)
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Grimling. – Bitte, Frau Bundesrätin.
18.32
Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Der Überbegriff Bundesdienstrecht umfasst alle Regelungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesdienstes. Das Bundesdienstrecht bildet daher den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit beim Bund.
Während in der Privatwirtschaft das allgemeine Arbeitsrecht Rechte und Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festlegt, kommen im Bundesdienst den Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung Rechnung tragend eigene Gesetze zur Anwendung, insbesondere die normierten Verwaltungsstandards für Bundesbedienstete.
Beispielsweise dienen das Gebot der rechtmäßigen und unparteiischen Aufgabenerfüllung sowie das Verbot der Geschenkannahme et cetera der Vermeidung von Korruption, sichern die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und damit auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Sauberkeit, Integrität und Objektivität der österreichischen Bundesverwaltung.
Das gegenwärtig geltende Recht kennt zwei verschiedene Formen: erstens das ältere, öffentlich-rechtliche Beamtenrecht, das noch immer in wesentlichen Punkten auf der Dienstpragmatik 1914 der ehemaligen Monarchie basiert, mit dem daher noch immer so bezeichneten pragmatischen Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit eigenen Pensionsansprüchen und Rechtsverfolgung im Verwaltungswege, zweitens das modernere privatrechtliche Vertragsbedienstetenrecht, mit Möglichkeiten der Befristung und Auflösung ohne Pensionsversorgung und Rechtsverfolgung auf dem Wege des Arbeitsgerichtes.
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