BundesratStenographisches Protokoll856. Sitzung / Seite 160

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tragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landes­lehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisege­bührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsge­setz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und ‑hilfeleis­tungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechts­verfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverord­nung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016) (1188 d.B. und 1195 d.B. sowie 9628/BR d.B.)

 


Präsident Mario Lindner: Wir gelangen nun zum 17. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Kern. Ich bitte um den Bericht.

 


18.31.23

Berichterstatterin Sandra Kern: Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für Verfas­sung und Föderalismus des Bundesrates über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2016 betreffend die Dienstrechts-Novelle 2016.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich darf deshalb gleich zur Antragstel­lung kommen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Juli 2016 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Mario Lindner: Ich danke für den Bericht und begrüße unseren Herrn Bun­desminister Mag. Leichtfried. (Allgemeiner Beifall.)

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Grimling. – Bitte, Frau Bundesrätin.

 


18.32.19

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Der Über­begriff Bundesdienstrecht umfasst alle Regelungen zur Sicherung der Funktionsfähig­keit des Bundesdienstes. Das Bundesdienstrecht bildet daher den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit beim Bund.

Während in der Privatwirtschaft das allgemeine Arbeitsrecht Rechte und Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fest­legt, kommen im Bundesdienst den Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung Rech­nung tragend eigene Gesetze zur Anwendung, insbesondere die normierten Verwal­tungsstandards für Bundesbedienstete.

Beispielsweise dienen das Gebot der rechtmäßigen und unparteiischen Aufgabenerfül­lung sowie das Verbot der Geschenkannahme et cetera der Vermeidung von Korrup­tion, sichern die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und damit auch das Ver­trauen der Bevölkerung in die Sauberkeit, Integrität und Objektivität der österreichi­schen Bundesverwaltung.

Das gegenwärtig geltende Recht kennt zwei verschiedene Formen: erstens das ältere, öffentlich-rechtliche Beamtenrecht, das noch immer in wesentlichen Punkten auf der Dienstpragmatik 1914 der ehemaligen Monarchie basiert, mit dem daher noch immer so bezeichneten pragmatischen Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit eigenen Pensions­ansprüchen und Rechtsverfolgung im Verwaltungswege, zweitens das modernere pri­vatrechtliche Vertragsbedienstetenrecht, mit Möglichkeiten der Befristung und Auflösung ohne Pensionsversorgung und Rechtsverfolgung auf dem Wege des Arbeitsgerichtes.

 


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