BundesratStenographisches Protokoll888. Sitzung, 888. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2018 / Seite 75

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Vizepräsident Ewald Lindinger: Wir gelangen nun zum 7. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Christoph Steiner. Ich bitte um den Bericht.


12.30.03

Berichterstatter Christoph Steiner: Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für Gesundheit über den Beschluss des Na­tionalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Allge­meine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher zur Antragstellung.

Der Ausschuss für Gesundheit stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.


Vizepräsident Ewald Lindinger: Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster ist Herr Bundesrat Thomas Schererbauer zu Wort gemeldet. Ich erteile ihm dieses.


12.30.48

Bundesrat Thomas Schererbauer (FPÖ, Oberösterreich): Herr Präsident! Frau Minis­ter! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Die vorliegende Novelle zum Ärztegesetz enthält drei wesentliche Punkte für die Verbesserung der Vorsorge: Notarztausbildung, Anstellung von Ärzten bei Ärzten und Beistand für Sterbende.

Da ein Mangel an Notärzten besteht, können künftig auch Turnusärzte unter bestimm­ten Voraussetzungen diese Versorgungstätigkeit übernehmen. Daher wird es einen kurzen intensiven und zielgerichteten Ausbildungslehrgang für junge Ärzte geben, damit diese schnell als Notärzte einsetzbar sind; das sind 80 Lehreinheiten in Theorie und Praxis sowie die Teilnahme an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen. In einigen Bundesländern sind diese Module bereits in die Basisausbildung integriert. Die entsprechende Notarztverordnung wird durch die Österreichische Ärztekammer erlassen.

Im zweiten angeführten Punkt geht es um die schon seit mehreren Jahren geforderte Regelung zur Anstellung von Ärzten im niedergelassenen Bereich; zum Beispiel ein Arztehepaar: Während sie als Ärztin die Blutabnahmen und Fusionstherapien erledigt, kann sich er als Arzt um die Notfälle und die wartenden Patienten kümmern. Auch als Arztkollege ist so eine Arbeitsteilung flexibler möglich. Bei mehreren Ärzten lassen sich auch die Öffnungszeiten für die Patienten kundenfreundlicher und für die Ärzte familienfreundlicher gestalten. Dadurch lassen sich mehr Ärzte dazu motivieren, eine Hausarztpraxis zu übernehmen, da eine solche Arbeitsteilung möglich ist. Insbe­sondere im ländlichen Bereich kann man so die allgemeinmedizinische Versorgung besser aufstellen.

In Einzelordinationen können zukünftig zwei Ärzte und in Gruppenpraxen vier Ärzte angestellt werden. Diese Zahl darf nur nach Vorgaben des Österreichischen Struk­turplans Gesundheit und im Falle eines Primärversorgungsvertrages überschritten werden; da gibt es also eine deutliche Abgrenzung zu den Ambulatorien. Klargestellt wird in diesem Zusammenhang auch die ärztliche Vertretungstätigkeit.

Der dritte Bereich betrifft die Palliativmedizin und damit verbunden die Schmerz­thera­pie. Oft ist ein Patient austherapiert und/oder entscheidet sich aus eigenem Antrieb gegen weitere lebenserhaltende Maßnahmen. Die Patienten wissen, dass sie sterben werden, dass es keine Hoffnung mehr gibt. In diesem Fall ist es möglich, im Rahmen


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