BundesratStenographisches Protokoll888. Sitzung, 888. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2018 / Seite 204

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Tagesordnungspunkt 6:

„Abstimmung: Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenom­men (mit Stimmenmehrheit).“

Tagesordnungspunkt 7:

„Abstimmung: Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenom­men (mit Stimmeneinhelligkeit).“

Tagesordnungspunkt 8:

„Die Bundesräte Karl Bader, Christoph Steiner, Kolleginnen und Kollegen bringen den Entschließungsantrag Beilage 8/1 EA ein.

Abstimmung: Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenom­men (mit Stimmenmehrheit).

Der Entschließungsantrag Beilage 8/1 EA wird mit Stimmenmehrheit angenommen.“

Tagesordnungspunkt 9:

„Abstimmung: Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenom­men (mit Stimmeneinhelligkeit).“

Tagesordnungspunkt 10:

„Abstimmung: Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenom­men (mit Stimmeneinhelligkeit).“

Tagesordnungspunkte 11 und 12:

„Abstimmungen:

zu TO-Punkt 11: Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird ange­nommen (mit Stimmeneinhelligkeit).

zu TO-Punkt 12: Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird ange­nommen (mit Stimmeneinhelligkeit).“

Tagesordnungspunkt 13:

„Bundesrat David Stögmüller und Kollegin bringen den Entschließungsantrag Beilage 13/1 EA ein. Der Entschließungsantrag ist nicht ausreichend unterstützt. Der Vizeprä­sident stellt die Unterstützungsfrage. Der Entschließungsantrag wird nicht ausreichend unterstützt und steht demnach nicht mit in Verhandlung.

Es liegt ein Antrag des Bundesrates David Stögmüller vor, den vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß § 51 Abs. 1 GO-BR zu vertagen und den zuständigen Ausschuss erneut mit der Behandlung zu beauftragen [...]

Es liegt ein Verlangen des Bundesrates David Stögmüller gemäß § 54 Absatz 2 GO-BR vor, bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auch die Anzahl der ‚Für‘ – und ‚Gegen‘-Stimmen bekanntzugeben [...]

Abstimmungen:

Der Antrag, den vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß § 51 Abs. 1 GO-BR zu vertagen und den zuständigen Ausschuss erneut mit der Behandlung zu beauf­tragen, wird abgelehnt.

Berichterstattung: Antrag,

 


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