Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 218

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Bellen? Herr Kollege Cap? (Die Abgeordneten Dr. Cap und Dr. Van der Bellen schütteln verneinend den Kopf.) – Dann ist der eine Antrag zurückgezogen.

Dieser Antrag ist eingebracht, ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Fritz Neugebauer, Dipl.-Ing. Elke Achleitner zum Bericht des Ver­fassungsausschusses (383 der Beilagen) über den Selbständigen Antrag (309/A der Beilagen) der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Elke Achleit­ner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundes­gesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (383 der Beilagen) über den Selb­stän­digen Antrag (309/A der Beilagen) der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) ge­schaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird, angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 (GWR-Gesetz) lautet § 12 Z 1:

„1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;“

2. In Art. 2 (Änderung des Vermessungsgesetzes) Z 9 wird in § 44 Abs. 3 der Ausdruck „§ 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 7“ durch den Ausdruck „§ 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8“ ersetzt.

3. In Art. 2 (Änderung des Vermessungsgesetzes) Z 13 wird in der Novellie­rungs­anordnung der Ausdruck „Abs. 4“ durch „Abs. 5“ ersetzt; im dem § 57 anzufügenden Absatz tritt an die Stelle der Absatzbezeichnung „(4)“ die Absatzbezeichnung „(5)“. Im ersten Satz von Abs. 5 wird nach dem Wort „Satz,“ die Wortfolge „§ 47a Abs. 2 und 4,“ eingefügt. Weiters wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, von dem der Kund­machung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/200x folgenden Tag an alle erfor­derlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.“

Begründung

Die Änderungen sind aus redaktionellen Gründen beziehungsweise zur Vorbereitung der Einrichtung des Adressregisters erforderlich.

*****

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Der Herr Berichterstatter wünscht kein Schlusswort.

Wir kommen jetzt zu den Abstimmungen. – Herr Kollege Wittauer, Frau Kollegin Frieser, wir gehen an die Abstimmung; vielleicht können wir die Plätze einnehmen.

 


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