Bellen? Herr Kollege Cap? (Die
Abgeordneten Dr. Cap und Dr. Van der Bellen schütteln
verneinend den Kopf.) – Dann ist der eine Antrag zurückgezogen.
Dieser Antrag ist eingebracht, ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Fritz Neugebauer,
Dipl.-Ing. Elke Achleitner zum Bericht des Verfassungsausschusses (383
der Beilagen) über den Selbständigen Antrag (309/A der Beilagen) der
Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Elke Achleitner,
Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz
über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das
Vermessungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der dem Bericht des
Verfassungsausschusses (383 der Beilagen) über den Selbständigen Antrag
(309/A der Beilagen) der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer,
Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister
(GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird,
angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 (GWR-Gesetz) lautet
§ 12 Z 1:
„1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4,
des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser
sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für
Inneres;“
2. In Art. 2 (Änderung des
Vermessungsgesetzes) Z 9 wird in § 44 Abs. 3 der Ausdruck
„§ 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 7“ durch den Ausdruck „§ 9a
Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8“ ersetzt.
3. In Art. 2 (Änderung des
Vermessungsgesetzes) Z 13 wird in der Novellierungsanordnung der
Ausdruck „Abs. 4“ durch „Abs. 5“ ersetzt; im dem § 57
anzufügenden Absatz tritt an die Stelle der Absatzbezeichnung „(4)“ die
Absatzbezeichnung „(5)“. Im ersten Satz von Abs. 5 wird nach dem Wort
„Satz,“ die Wortfolge „§ 47a Abs. 2 und 4,“ eingefügt. Weiters wird
folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/200x folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst
auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.“
Begründung
Die Änderungen sind aus redaktionellen
Gründen beziehungsweise zur Vorbereitung der Einrichtung des Adressregisters
erforderlich.
*****
Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Der Herr Berichterstatter wünscht kein Schlusswort.
Wir kommen jetzt zu den Abstimmungen. – Herr Kollege Wittauer, Frau Kollegin Frieser, wir gehen an die Abstimmung; vielleicht können wir die Plätze einnehmen.