Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 88

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auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll in 352 der Beilagen die Genehmigung zu erteilen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Es ist dies einstimmig angenommen.

14. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 310/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (436 d.B.)

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nunmehr zum 14. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Erster Debattenredner ist Herr Abgeordneter Dr. Matznetter. – Bitte.

 


13.30

Abgeordneter Dr. Christoph Matznetter (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Dieser heutige Antrag hat eine längere Vorgeschichte, bei der die Wogen schon in die eine und die andere Richtung gegangen sind; zuletzt mit einer „Notoperation“ eine Stunde, bevor wir hier abgestimmt haben.

Worum geht es im Kern? – Im Kern geht es um die Umsetzung der Rechtssache Seeling, einer Rechtssache, bei der der EuGH – im Prinzip nicht unüberraschend – seiner Judikatur der Vergangenheit zur 6. EG-Richtlinie folgend, bei der Beurteilung des Eigenverbrauchs eines gemischt genutzten Grundstückes dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt hat, diesen Teil einerseits USt-pflichtig als Eigenverbrauch, andererseits aber mit Vorsteuerabzug – also unter Abzug der Kosten der Umsatzsteuer bei Baukosten und anderen Ausgaben – im Rahmen seines Rechnungswesens als Unternehmer zu führen.

Darauf hätte es zwei Antworten gegeben: Die Antwort eins wäre gewesen, eine Lösung zu finden, die das Urteil komplett umsetzt. Dazu hätten wir aber eine Regelung umsetzen müssen, dass es bei einem Grundstück keinen Vorteil mehr darstellt, einen vollen Vorsteuerabzug zu haben und dann nur zehn Jahre später unter Nicht-Rück­führung des Vorteils das Grundstück anderen Zwecken zuführen zu können. Statt­dessen soll hiemit eine Behelfsmaßnahme gesetzt werden, indem man in extensiver Auslegung eine mögliche Ausnahmebestimmung des Artikels 6 Absatz 2 der 6. EG-Richtlinie ausnützt, von der wir schon wissen, dass sie nicht halten wird.

Folglich ist hiemit weiters geplant, mit dieser Änderung ein Sicherheitsnetz einzu­zie­hen. Dies soll durch Einführung des Auffangtatbestandes mit der 20-jährigen Vor­steuer­berichtigung für jenen Fall geschehen, dass das Unternehmen die teilweise privat genutzte Liegenschaft mit Vorsteuerabzug unter Anwendung der Judikatur des EuGH in Sachen Seeling in das Rechnungswesen aufnimmt.

Ich halte eine solche Gesetzestechnik nicht für sinnvoll, und zwar aus zwei Gründen: Erstens: Je öfter österreichisches Recht vom EuGH aufgehoben wird, desto mehr erwecken wir den äußeren Anschein, dass wir nicht in der Lage sind, die EU-Richt­linien ordentlich umzusetzen. Zweitens legen wir dadurch eine zweite Sprengfalle, dass wir die 20-Jahre-Regelung nur für einen Teil einführen, sonst aber die Zehn-Jahre-Regelung lassen. Die Frage der Gleichheitswidrigkeit ist also der nächste Punkt dieser Bestimmung.

 


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