20. Punkt
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (370 d.B.): Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (439 d.B.)
Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nun zum 20. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Haben wir eine Information über das Verbleiben des Herrn Justizministers? – Er ist unterwegs und wird bis dahin von Herrn Staatssekretär Kukacka vertreten.
Zu Wort
gemeldet hat sich Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. Dobar vecer! – Bitte, Sie sind am Wort.
21.12
Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Dobar vecer, gospod predsednik! Sehr geehrter Herr Staatssekretär!
Es ist mir natürlich immer viel lieber, wenn der Herr Justizminister da rechts
von mir sitzt und ich ihn ansprechen darf, aber ... (Abg. Dr. Jarolim: Der Herr Staatssekretär muss
auch eine Existenzberechtigung haben!) Die
Existenzberechtigung des Herrn Staatssekretärs
will ich überhaupt nicht in Frage stellen.
Ich hatte schon zwei Mal oder öfter in dieser Sache
mit dem Herrn Justizminister eine Diskussion. Im Jahr 2001, als die
EU-Verhandlungen im EU-Hauptausschuss gerade im Gange waren, hat diese
Diskussion begonnen. Ich habe damals festgestellt, dass die Frage der
justiziellen Zusammenarbeit – dritte Säule, Europäische Union – und
die Frage des damals gerade hinter uns liegenden Terroranschlags von New York
vom 11. September zwar für die EU zu dieser Zeit in einem sehr
unmittelbaren Zusammenhang standen, aber nichts mit der Entwicklung der jetzt
zu behandelnden Instrumente zu tun haben.
Meine Damen und Herren! Warum lehnen die Grünen die
vorliegende Regierungsvorlage in dieser Form ab? – Weil massive
Möglichkeiten, bei dieser Gelegenheit einen rechtsgestaltenden Akt zu setzen,
nicht in Anspruch genommen wurden, und damit eine Chance auch außer Acht
gelassen wurde.
Die Regierungsvorlage und das Gesetz stellen eine
einheitliche Regelung dieser Thematik dar, und die Vorgangsweise ist durchaus
zu begrüßen, inhaltlich gibt es allerdings noch Punkte, bei welchen für uns
noch intensiver Bedarf nach sachlich fundierter und vor allem von Fachleuten
getragener Diskussion besteht.
Ich möchte Ihnen das jetzt an einem Punkt
erläutern, und zwar anhand der Frage der Unzulässigkeit beziehungsweise jetzt
Zulässigkeit der Auslieferung eigener Staatsbürger, also Österreicher, die
hier zur Diskussion steht. Ich stelle jetzt die Gegenfrage: Gerade bei diesem
Gesetz geht es ja um verstärkte europäische Zusammenarbeit, es ist sozusagen
ein Prototyp der Aufgabe von Eigenstaatlichkeit und eigener Souveränität
schlechthin im Sinne der europäischen Zusammenarbeit. Warum wird dann gerade
in diesem Punkt vor allem auf den nationalstaatlichen Aspekt, nämlich auf die
Betonung, dass es sich um österreichische Staatsbürger handelt, Wert gelegt und
nicht auf die Tatsache abgestellt – was in diesem Zusammenhang ja
eigentlich logisch wäre –, dass es sich jeweils um Menschen handelt, die
in diesem Land leben?
Ich frage Sie ernsthaft: Wen halten Sie für schutzbedürftiger in Fragen der Auslieferung: Menschen, die ihr ganzes Leben in Österreich verbracht haben, aber durch einen von uns sozusagen nicht zu bewertenden Grund die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber nie anderswo gelebt haben als hier, oder Menschen, die