getragen werden müssen, ist es geradezu kontraproduktiv, die Zustimmung zur Einsetzung eines wichtigen parlamentarischen Kontrollinstruments von der Zustimmung ebendieser Mehrheit abhängig zu machen. (Abg. Scheibner: Wer hat denn das geschrieben, Frau Kollegin?)
Diese Schrift nennt sich „Freiheitliche Verfassungspolitik“, Klubobmann Scheibner hat das verfasst.
Da stehen noch einige andere interessante Dinge drinnen, etwa wie die parlamentarische Mehrheit mittels Vertagung von Ausschüssen, mittels Sammelgesetzen und so weiter den Parlamentarismus mit Füßen tritt. Darüber werden wir noch an anderer geeigneter Stelle diskutieren.
Für uns ist das wirklich eine sehr, sehr wichtige Frage. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses als Minderheitsrecht ist etwas, was für die Bevölkerung sehr wichtig ist. Sie will, dass effiziente Kontrolle erfolgt. Und dass das auch in einer sehr verantwortungsbewussten Form ausgeübt werden kann, das zeigen uns die Möglichkeiten im Wiener Landtag, das zeigen uns auch andere Länder, das zeigt uns auch Deutschland. Ich denke, man braucht sich davor nicht zu fürchten.
Also vor dem Hintergrund, dass niemand weiß, wer die nächste Opposition, wer die nächste Regierung stellen wird, aber effiziente Kontrolle das Um und Auf in einer funktionierenden Demokratie ist, bringe ich folgenden Zusatzantrag ein:
Zusatzantrag
der Abgeordneten Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag. Barbara Prammer, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Josef Cap, Herbert Scheibner, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (588/A) in der Fassung des Ausschussberichtes 881 d.B.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt ergänzt:
Nach der Ziffer 3. werden folgende Ziffern 4. und 5. angefügt:
„4. Der bisherige § 33 Abs. 3 erhält die Bezeichnung ,(5)‘.
§ 33 Abs. 3 (neu) und 4 lauten:
,(3) Der Nationalrat hat auf Grund eines Verlangens von einem Drittel der Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Verlangen hat den Bedingungen des Abs. 1 zu entsprechen. Ist bereits ein Untersuchungsausschuss auf Grund eines solchen Verlangens eingesetzt, so ist die Einsetzung auf Grund eines weiteren derartigen Verlangens unzulässig.
(4) Der Nationalrat hat auf Grund eines Verlangens aller Mitglieder eines Klubs einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Verlangen hat den Bedingungen des Abs. 1 zu entsprechen. Ist bereits ein Untersuchungsausschuss auf Grund eines Verlangens eines Klubs eingesetzt, so ist die Einsetzung auf Grund eines weiteren Verlangens desselben Klubs unzulässig.‘