Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 109. Sitzung / Seite 103

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5. In § 57a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort ,Antrag‘ die Wortfolge ,oder über das Verlangen‘ eingefügt.“

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Begründet habe ich diesen Antrag. Ich denke, die Freiheitliche Partei wird sich viel­leicht an ihre Wurzeln zurückerinnern, daran, wo sie einmal war, nämlich in Opposition, was vielleicht auch in der nächsten Legislaturperiode wieder der Fall sein wird, und hoffe daher auf eine Zustimmung zu diesem Antrag. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

13.51


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Zusatzantrag der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Zusatzantrag

der Abgeordneten Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag der Abgeord­neten Dr. Andreas Khol, Mag. Barbara Prammer, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Josef Cap, Herbert Scheibner, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geän­dert wird (588/A) in der Fassung des Ausschussberichtes 881 d.B.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt ergänzt:

Nach der Ziffer 3. werden folgende Ziffern 4. und 5. angefügt:

„4. Der bisherige § 33 Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(5)".

§ 33 Abs. 3 (neu) und 4 lauten:

"(3) Der Nationalrat hat auf Grund eines Verlangens von einem Drittel der Abge­ordneten einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Verlangen hat den Bedingungen des Abs. 1 zu entsprechen. Ist bereits ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines solchen Verlangens eingesetzt, so ist die Einsetzung aufgrund eines weiteren derartigen Verlangens unzulässig.

(4) Der Nationalrat hat auf Grund eines Verlangens aller Mitglieder eines Klubs einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Verlangen hat den Bedingungen des Abs. 1 zu entsprechen. Ist bereits ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlan­gens eines Klubs eingesetzt, so ist die Einsetzung aufgrund eines weiteren Verlangens des selben Klubs unzulässig.”

5. In § 57a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort "Antrag" die Wortfolge "oder über das Verlangen" eingefügt. „

Begründung

In anderen Parlamenten, wie etwa dem deutschen Bundestag, ist es eine längst eine Selbstverständlichkeit, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein Minder­heitenrecht ist. Aber auch in einigen österreichischen Landtagen (Wien,


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