5. In § 57a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort ,Antrag‘ die Wortfolge ,oder über das Verlangen‘ eingefügt.“
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Begründet habe ich diesen Antrag. Ich denke, die Freiheitliche Partei wird sich vielleicht an ihre Wurzeln zurückerinnern, daran, wo sie einmal war, nämlich in Opposition, was vielleicht auch in der nächsten Legislaturperiode wieder der Fall sein wird, und hoffe daher auf eine Zustimmung zu diesem Antrag. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)
13.51
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Zusatzantrag der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der
Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Zusatzantrag
der
Abgeordneten Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag der Abgeordneten
Dr. Andreas Khol, Mag. Barbara Prammer, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Josef Cap, Herbert
Scheibner, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (588/A) in der
Fassung des Ausschussberichtes 881 d.B.
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Der
eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt ergänzt:
Nach
der Ziffer 3. werden folgende Ziffern 4. und 5. angefügt:
„4.
Der bisherige § 33 Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(5)".
§ 33
Abs. 3 (neu) und 4 lauten:
"(3)
Der Nationalrat hat auf Grund eines Verlangens von einem Drittel der Abgeordneten
einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Verlangen hat den Bedingungen
des Abs. 1 zu entsprechen. Ist bereits ein Untersuchungsausschuss aufgrund
eines solchen Verlangens eingesetzt, so ist die Einsetzung aufgrund eines weiteren
derartigen Verlangens unzulässig.
(4)
Der Nationalrat hat auf Grund eines Verlangens aller Mitglieder eines Klubs
einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Verlangen hat den Bedingungen
des Abs. 1 zu entsprechen. Ist bereits ein Untersuchungsausschuss aufgrund
eines Verlangens eines Klubs eingesetzt, so ist die Einsetzung aufgrund eines
weiteren Verlangens des selben Klubs unzulässig.”
5. In
§ 57a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort "Antrag" die Wortfolge
"oder über das Verlangen" eingefügt. „
Begründung
In anderen Parlamenten, wie etwa dem deutschen Bundestag, ist es eine längst eine Selbstverständlichkeit, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein Minderheitenrecht ist. Aber auch in einigen österreichischen Landtagen (Wien,