Zu Artikel I
1. In Z 6 wird in § 107a der Abs. 3 gestrichen.
2. Zu Z 15: in § 181e wird sowohl in der Überschrift wie auch in Abs. 1 das Wort „grob“ gestrichen.
Zu Artikel III
Zu Z 1: In § 382g Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen.“
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Beim Frauennotruf der Stadt Wien ist jede zehnte Anruferin, die Hilfe
sucht, Opfer von Stalking. Insgesamt – wir haben es schon gehört –
sind 80 Prozent der Opfer Frauen und 90 Prozent der Täter Männer. 60
bis 70 Prozent der Opfer kennen die Täter. 80 Prozent der weiblichen
Stalking-Opfer werden durch ihren Expartner gestalkt und haben auch in ihrer
Beziehung bereits Gewalt erlebt. 70 Prozent der Stalking-Opfer sind so
massiv davon betroffen, dass sie in ihrem weiteren persönlichen Leben, auch in
ihrem Lebensstil eingeschränkt sind, das heißt, sie vermeiden soziale Kontakte,
sie wechseln sehr oft den Wohnsitz, müssen oft auch den Arbeitsplatz wechseln
beziehungsweise verlieren ihn und haben Probleme in einer neuen Beziehung.
Ich denke, diese Zahlen veranschaulichen den dringenden Handlungsbedarf in
dieser Frage. Daher kann ich nur sagen, meine Fraktion stimmt diesem Gesetz zu,
wenn wir auch nicht umfassend damit zufrieden sind.
Frau Ministerin Gastinger hat auch zugegeben, dass es eine bessere Variante gäbe –dieser besseren Variante sind wir verpflichtet! – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
11.28
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Mag. Becher eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, auch ausreichend unterstützt und steht damit mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Jarolim, Bettina Stadlbauer, Gabriele
Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1316
d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung
1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung
des strafrechtlichen Schutzes gegen beharrliche Verfolgung und des
zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden
(Anti-Stalking-Gesetz), über die Regierungsvorlage (1325 d.B.): Bundesgesetz,
mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird und über die Regierungsvorlage (1326
d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung
1975 geändert werden (1383 d.B.)