Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / Seite 71

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Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1316 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutions­ordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingrif­fen in die Privatsphäre geändert werden (Anti-Stalking-Gesetz), über die Regierungs­vorlage (1325 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird und über die Regierungsvorlage (1326 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (1383 d.B.) wird geändert wie folgt:

Zu Artikel I

1. In Z 6 wird in § 107a der Abs. 3 gestrichen.

2. Zu Z 15: in § 181e wird sowohl in der Überschrift wie auch in Abs. 1 das Wort „grob“ gestrichen.

Zu Artikel III

Zu Z 1: In § 382g Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen.“

Begründung:

Zu Artikel I:

Zu 1. (§ 107a): Der betreffende Abs.3 soll gestrichen werden, weil die gegenüber dem Begutachtungsentwurf geänderte Regelung abgelehnt wird, dass die beharrliche Verfolgung im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte nunmehr ein Antragsdelikt darstellen soll. Es ist unzumutbar, dass das Opfer erst einen Antrag stellen muss und auf das Ergebnis desselben warten muss, selbst dann, wenn dieses Verfahren beschleunigt durch­geführt wird. Auch könnte ein Antrag gewaltbereite Täter dazu veranlassen, das Opfer „aus Rache“ für die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens zu „bestrafen“. Es soll also auch im gegebenen Zusammenhang das Offizialprinzip gelten.

Zu 2. (§ 181e StGB): Es ist nicht einzusehen, warum beim „umweltgefährdenden Betreiben von Anlagen“ nur „grob fahrlässiges“ und nicht – wie im ursprünglichen Vorschlag vorgesehen – „fahrlässiges“ Verhalten inkriminiert werden sollte.

Zu Artikel III ((§ 382g Abs.2):

Nach dem Abänderungsantrag sollte sinnvollerweise das Gericht mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen die Sicherheitsbehörden auch dann betrauen können, wenn es um das Verbot brieflicher, telefonischer und sonstiger Kontaktaufnahmen geht.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Fauland. Wunschredezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


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