Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:
Der Bericht des
Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1316 d.B.): Bundesgesetz, mit
dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung
und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes
gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen
in die Privatsphäre geändert werden (Anti-Stalking-Gesetz), über die Regierungsvorlage
(1325 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird und über
die Regierungsvorlage (1326 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch
und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (1383 d.B.) wird geändert wie
folgt:
Zu Artikel I
1. In Z 6 wird in §
107a der Abs. 3 gestrichen.
2. Zu Z 15: in § 181e
wird sowohl in der Überschrift wie auch in Abs. 1 das Wort „grob“ gestrichen.
Zu Artikel III
Zu Z 1: In § 382g Abs.
2 lautet der erste Satz:
„Das Gericht kann mit
dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 die
Sicherheitsbehörden betrauen.“
Begründung:
Zu Artikel I:
Zu 1. (§ 107a): Der betreffende Abs.3 soll gestrichen werden, weil die
gegenüber dem Begutachtungsentwurf geänderte Regelung abgelehnt wird, dass die
beharrliche Verfolgung im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung
eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte nunmehr ein
Antragsdelikt darstellen soll. Es ist unzumutbar, dass das Opfer erst einen
Antrag stellen muss und auf das Ergebnis desselben warten muss, selbst dann, wenn
dieses Verfahren beschleunigt durchgeführt wird. Auch könnte ein Antrag
gewaltbereite Täter dazu veranlassen, das Opfer „aus Rache“ für die Einleitung
des gerichtlichen Strafverfahrens zu „bestrafen“. Es soll also auch im
gegebenen Zusammenhang das Offizialprinzip gelten.
Zu 2. (§ 181e StGB): Es ist nicht einzusehen, warum beim
„umweltgefährdenden Betreiben von Anlagen“ nur „grob fahrlässiges“ und nicht –
wie im ursprünglichen Vorschlag vorgesehen – „fahrlässiges“ Verhalten
inkriminiert werden sollte.
Zu Artikel III ((§ 382g Abs.2):
Nach dem Abänderungsantrag sollte sinnvollerweise das Gericht mit dem
Vollzug von einstweiligen Verfügungen die Sicherheitsbehörden auch dann
betrauen können, wenn es um das Verbot brieflicher, telefonischer und sonstiger
Kontaktaufnahmen geht.
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Fauland. Wunschredezeit: 4 Minuten. – Bitte.