Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 193

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Heute diskutieren wir hier den Entschädigungsfonds. Ganz unbefangen ein klares Ja zu dieser Regelung. Aber ich bin sehr dafür – wir werden trotzdem dem Entschlie­ßungsantrag zustimmen, das ist keine Frage –, diese Debatte an anderer Stelle, an eigener Stelle ausführlicher zu führen, weil ich glaube, auch das ist es wert, einmal dis­kutiert zu werden. Und das sollten wir auch tun, denn es ist schon interessant, warum all die Beteuerungen, dass dann, wenn verschiedene Länder Mitglied der Europäi­schen Union sind, alles besser wird, bis jetzt nicht umgesetzt werden konnten. (Beifall beim BZÖ.)

19.54


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der vorher eingebrachte Entschlie­ßungsantrag der Abgeordneten Dr. Aspöck, Kolleginnen und Kollegen ist ordnungs­gemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

gem § 55 NRGOG der Abgeordneten Dr. Aspöck, Strache, Dr. Bösch, Dr. Kurzmann, DI Klement, Dr. Graf und weiterer Abgeordneter betreffend Entschädigungs- und Resti­tutionsleistungen für Enteignete und Vertriebene in der Folge des 2. Weltkriegs auf Rechtsgrundlage der AVNOJ-Beschlüsse und Beneš-Dekrete

eingebracht im Zuge der Debatte über den Antrag 117/A der Abgeordneten Mag. Bar­bara Prammer, Dr. Michael Spindelegger, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Fichten­bauer, Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird (47 d.B.)

Die demokratische Einstellung einer Regierung spiegelt sich in der Frage wider, wie sich ein Land zu den dunklen Kapiteln seiner Geschichte und der Aufarbeitung der Ver­gangenheit verhält. Hier ist Österreich als Vorbild in Europa vorangegangen. Leider hat dies in anderen europäischen Ländern, die teilweise schon Mitglieder in der Euro­päischen Union oder Kandidatenländer sind, noch nicht gegriffen. So sind etwa jene diskriminierenden Beneš-Dekrete, die sich auf Enteignung und Vertreibung einzelner Volksgruppen beziehen, nie formal aufgehoben worden und damit weiterhin Bestand­teil der tschechischen Rechtsordnung. Gleiches gilt für die AVNOJ - Beschlüsse im ehemaligen Jugoslawien, welche gleichfalls zur Enteignung und Vertreibung von natio­nalen Minderheiten geführt haben und bis heute in der Rechtsordnung nachwirken.

Im Dreithaler-Prozeß - ein Tscheche deutscher Nationalität fordert die Rückgabe sei­nes aufgrund der Beneš-Dekrete enteigneten Elternhauses und stellt die Dekrete als solche in Frage - hatte das tschechische Verfassungsgericht 1995 festgestellt, die Beneš-Dekrete widersprächen keinen grundlegenden Rechtsgrundsätzen der zivilisier­ten europäischen Gesellschaft. Das Beneš-Dekret 108, das die Enteignung der Sude­tendeutschen begründete, habe, so Tschechiens Oberste Richter, "die Wiederherstel­lung grundlegender demokratischer und rechtlicher Prinzipien zum Ziel gehabt."

Damit Kroatien den Österreichern, deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien verstaatlicht wurde und die nicht bereits aufgrund des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes aus dem Jahr 1962 (BGBl. Nr. 195/1962) oder aufgrund des Jugoslawien-Entschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1980 (BGBl. Nr. 500/1980) Entschädigungen erhalten haben, zurückgibt oder entschädigt muss das bereits 2005 paraphierte Abkommen mit Kroatien durch dessen Parlament ratifiziert werden. Doch der kroatische Präsident Stjepan Mesić bezeichnete das Abkommen über die Entschädigung der Donauschwaben als einen "gefährlichen


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