Heute diskutieren wir hier den Entschädigungsfonds. Ganz unbefangen ein klares Ja zu dieser Regelung. Aber ich bin sehr dafür – wir werden trotzdem dem Entschließungsantrag zustimmen, das ist keine Frage –, diese Debatte an anderer Stelle, an eigener Stelle ausführlicher zu führen, weil ich glaube, auch das ist es wert, einmal diskutiert zu werden. Und das sollten wir auch tun, denn es ist schon interessant, warum all die Beteuerungen, dass dann, wenn verschiedene Länder Mitglied der Europäischen Union sind, alles besser wird, bis jetzt nicht umgesetzt werden konnten. (Beifall beim BZÖ.)
19.54
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der vorher eingebrachte Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Aspöck, Kolleginnen und Kollegen ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
gem § 55
NRGOG der Abgeordneten Dr. Aspöck, Strache, Dr. Bösch, Dr. Kurzmann,
DI Klement, Dr. Graf und weiterer Abgeordneter betreffend
Entschädigungs- und Restitutionsleistungen für Enteignete und
Vertriebene in der Folge des 2. Weltkriegs auf Rechtsgrundlage der
AVNOJ-Beschlüsse und Beneš-Dekrete
eingebracht im Zuge
der Debatte über den Antrag 117/A der Abgeordneten Mag. Barbara
Prammer, Dr. Michael Spindelegger, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter
Fichtenbauer, Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Entschädigungsfondsgesetz
geändert wird (47 d.B.)
Die demokratische
Einstellung einer Regierung spiegelt sich in der Frage wider, wie sich ein Land
zu den dunklen Kapiteln seiner Geschichte und der Aufarbeitung der Vergangenheit
verhält. Hier ist Österreich als Vorbild in Europa vorangegangen.
Leider hat dies in anderen europäischen Ländern, die teilweise schon
Mitglieder in der Europäischen Union oder Kandidatenländer sind,
noch nicht gegriffen. So sind etwa jene diskriminierenden Beneš-Dekrete,
die sich auf Enteignung und Vertreibung einzelner Volksgruppen beziehen, nie
formal aufgehoben worden und damit weiterhin Bestandteil der tschechischen
Rechtsordnung. Gleiches gilt für die AVNOJ - Beschlüsse im ehemaligen
Jugoslawien, welche gleichfalls zur Enteignung und Vertreibung von nationalen
Minderheiten geführt haben und bis heute in der Rechtsordnung nachwirken.
Im
Dreithaler-Prozeß - ein Tscheche deutscher Nationalität fordert die
Rückgabe seines aufgrund der Beneš-Dekrete
enteigneten Elternhauses und stellt die Dekrete als solche in Frage - hatte das
tschechische Verfassungsgericht 1995 festgestellt, die Beneš-Dekrete
widersprächen keinen grundlegenden Rechtsgrundsätzen der zivilisierten
europäischen Gesellschaft. Das Beneš-Dekret 108, das die
Enteignung der Sudetendeutschen begründete, habe, so Tschechiens
Oberste Richter, "die Wiederherstellung grundlegender demokratischer
und rechtlicher Prinzipien zum Ziel gehabt."
Damit Kroatien den Österreichern, deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien verstaatlicht wurde und die nicht bereits aufgrund des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes aus dem Jahr 1962 (BGBl. Nr. 195/1962) oder aufgrund des Jugoslawien-Entschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1980 (BGBl. Nr. 500/1980) Entschädigungen erhalten haben, zurückgibt oder entschädigt muss das bereits 2005 paraphierte Abkommen mit Kroatien durch dessen Parlament ratifiziert werden. Doch der kroatische Präsident Stjepan Mesić bezeichnete das Abkommen über die Entschädigung der Donauschwaben als einen "gefährlichen
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