Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 985

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Die Erhöhung des Betrages beim Voranschlagsansatz 8/58089 samt den sich daraus ergebenden Summenbeträgen ist auch in der Anlage III zum Bundesfinanzgesetz zu berücksichtigen.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer und Kollegen zur Regierungsvorlage betref­fend das Bundesfinanzgesetz 2010 samt Anlagen (112 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I lauten die Schlusssummen:

              „Allgemeiner Haushalt             Ausgleichshaushalt    Gesamthaushalt

Ausgaben        70.767,407       96.251,192       167.018,599

Einnahmen     57.591,846       109.426,753    167.018,599

Abgang             13.175,561       -             -

Überschuss    -             13.175,561       -“

2. In Artikel VI Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „gemäß Artikel IV Abs. 1“ ersetzt durch den Verweis „gemäß § 41 Abs. 6 Z 1  BHG“.

3. Artikel VIII Abs. 1 Z 7 lautet:

„7. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und deren Rechtsnachfolger zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 200 Millionen Euro an Kapital und 2 200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;“

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10138:

 "1/1014 Verwaltungsakademie des Bundes:

1/10140/43 Personalausgaben

1/10143/43 Anlagen

1/10147/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/10148/43 Aufwendungen"

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/10139:

 "2/1014 Verwaltungsakademie des Bundes:

2/10144/43 Erfolgswirksame Einnahmen"

c) beim Ausgaben- und Einnahmenparagraph 1014 jeweils die Fußnote:

 "1014  Anwendung der Flexibilisierungsklausel"

 


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