Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen einmal innerhalb einer Tagung dennoch gültig gestellt werden.
2. In Z 12 wird dem § 31c Abs. 3 folgender Satz angefügt:
Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so können Verlangen gemäß § 31c Abs. 3 Z 2 dennoch gültig gestellt werden.“
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(Beifall beim BZÖ.)
1.39
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Scheibner. Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 1657/A der Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Fritz Neugebauer, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Verfassungsausschusses (1445 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
„Der im Titel bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:
1. In Z 12 wird dem § 31 c Abs. 2 folgender Satz angefügt:
Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen einmal innerhalb einer Tagung dennoch gültig gestellt werden.
2. In Z 12 wird dem § 31 c Abs. 3 folgender Satz angefügt:
Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so können Verlangen gemäß § 31c Abs. 3 Z 2 dennoch gültig gestellt werden.“
Begründung:
Die Änderungen in Z 12 § 31 c Abs. 2 und 3 dienen der Normierung einer analogen Anwendung des § 46 Abs. 6 GOG-NR, um so auch Fraktionen mit weniger als 20 Abgeordneten die Möglichkeit des Verlangens auf Einberufung einer Sitzung des Hauptausschusses der Europäischen Union sowie die Möglichkeit, Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union zu setzen, zu geben.
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Neugebauer. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
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