Wir kommen nun zur getrennten Abstimmung über Artikel 2 in der Fassung der Regierungsvorlage.
Ich bitte jene Abgeordneten, die sich dafür aussprechen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.
Schließlich komme ich zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung der Regierungsvorlage.
Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür die Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die auch in dritter Lesung für den vorliegenden Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (181 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014) (203 d.B.)
Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gelangen nun zum 10. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. – Bitte.
15.39
Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Wir diskutieren heute eine Reform der Strafprozessordnung. Es ist eine Vielzahl an Maßnahmen, die in diesem Gesetz vorgeschlagen werden. Man muss sozusagen, wenn man eine Bewertung dieser Gesetzesnovelle vornimmt, Schritt für Schritt die Vorschläge durchgehen.
Der erste Punkt ist eine Dreijahresfrist für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Das Stichwort zu dieser Dreijahresfrist ist: „überlange Ermittlungsverfahren“ – wir kennen sie aus der Zeitung, ich zähle sie nicht alle auf.
Ich sage dazu, die Dreijahresfrist, Herr Minister, ist nicht falsch, aber sie ist ein bisschen ein Placebo, weil sie an den Grundproblemen nichts ändern wird. Ohnedies enden die meisten Verfahren oder werden zur Anklage gebracht vor der Dreijahresfrist. An die Dreijahresfrist kommen eigentlich ausschließlich jene Verfahren, die aufgrund der Komplexität einen erhöhten Arbeitsaufwand bei der Staatsanwaltschaft nach sich ziehen, aber genau bei diesen Verfahren ist es ja auch dann möglich, über die Dreijahresfrist hinaus zu ermitteln. Insofern wird die Dreijahresfrist da auch nichts ändern.
Vor allem liegt das Grundproblem der langen Verfahrensdauer ja ganz woanders. Das Grundproblem liegt darin, dass die Verfahrensdauer dadurch entsteht, dass es gesetzliche Vorgaben gibt, dass es Ressourcen gibt und dass ein einzelnes Verfahren einen spezifischen Arbeitsaufwand nach sich zieht. Die Dreijahresfrist wird an diesen drei Parametern nichts ändern. Wenn wir also die Verfahrensdauer verkürzen wollen, dann müssten wir konkret bei jenen Bereichen ansetzen, die die Dauer der Verfahren in die Länge ziehen.
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