Das ist in einzelnen Fällen schon gelungen – zwischen Tirol und Salzburg, jedenfalls dann, wenn es nur über österreichisches Staatsgebiet geht. Da haben es die Verkehrsverbünde selber geschafft. In diesem Zusammenhang aber, glaube ich, haben wir ein österreichweites Problem, denn wir alle wollen ja, dass die Verkehrsteilnehmer in allen Bundesländern auf ein entsprechendes Ticket umsteigen.
Herr Verkehrsminister, daher unser Ersuchen an Sie, in diesem Zusammenhang aktiv zu werden. Unterstützen Sie bitte diesen Antrag – im Gegensatz dazu, was im Ausschuss passiert ist. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
19.12
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde in seinen Kernpunkten erläutert, ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung. (Abg. Walser hält seine rechte Hand mit nach oben gerichtetem Daumen in die Höhe.)
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Georg Willi, Harald Walser, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage 460 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erlassen wird und das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrliniengesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG) (551 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage 460 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erlassen wird und das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrliniengesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG) in der Fassung des Berichtes des Verkehrsausschusses (551 d.B.) wird wie folgt geändert:
Artikel I § 4 lautet:
„§ 4. (1) Der für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendige Aufwand der Schienen-Control GmbH ist ausschließlich mittels Beiträgen der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer zu tragen.
(2) Die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer ist mit Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Vorhinein für ein Geschäftsjahr festzusetzen und in der Folge gemäß Abs. 4 erforderlichenfalls anzupassen. Bei der Berechnung der Höhe der festzusetzenden Beiträge ist von der zu erwartenden Gesamtzahl an Schlichtungsverfahren pro Geschäftsjahr auszugehen und eine Tragung des Aufwandes der Schienen-Control GmbH aus Beiträgen der betroffenen Unternehmer im Ausmaß von 100 Prozent am Gesamtaufwand der Schienen-Control GmbH für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorzusehen.
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